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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 329. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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derlicher, bei Verwilligung der Kaufsumme darauf Rücksicht ge nommen hatte, so können wir wch diese Erwägungen nicht für durchschlagend genug halten, um die Beweggründe, welche den Beschluß der 2. Kammer herbeiführten, zu entkräften. Man überzeugte sich dort a., daß die Entschädigung, von welcher die Rede fei, sich nach den ausdrü cklich en Worten des §. 39. der Constitution einzig und allein auf Realbefreiungen beziehe, daß man über diele einmal in der Verfassungsurkunde getroffene klare Bestimmung nicht hinausgchen könne, und daß daher den Besitzern derjenigen Grundstücke, weiche jetzt be- steuert, aber im Verhältnisse zu andern mit zu niedrigen Grundsteuern belegt sind, wegen des sie betreffenden Mehr keine Entschädigung gegeben werden könne. st. Nach ministerieller Erklärung komme hierbei Alles dar aufan, ob Jemand steuerpflichtig gewesen und wie weit. Habe bis jetzt Jemand wenig zu entrichten gehabt, und müsse er künftig mehr beitragen, so könne man nur annehmcn, daß dieß eine Folge des mangelhaften Systems und der daraus hervorge- hcnden Verbesserung desselben fei, außerdem würde es nicht recht gehandelt gewesen sein, daß man bei jetzigem Landtage hatte Er mäßigungen in den Grundsteuern eintrelen lassen, und nie zu ei nem neuen Steuersysteme zu gelangen sein. v. Auch sei das bisherige Steuersystem nicht vcrhältnißmä- ßig und stets mobil gewesen, und der Staat sei so berechtigt als verpflichtet, das jedesmalige Wedüriniß an Steuern nach glei chem Verhältniß einzuhcben. — Hierüber haben wir unserer Seits noch in Betracht ziehen zu müssen geglaubt: ä. daß die dermaligen Steuerungleichheiten hauptsächlich durch die unrichtigen eignen Angaben der damaligen Grundbesitzer bei Begründung des dermaligen Steuersystems, daun auch durch unterlassene Nachbesteuerung späterhin zum Steucrobject gewor denen Bodens herbeigeführt worden sind, welche der Staat nicht länger Nachsehen, sondern berichtigen will. Die Einführung ei nes neuen Steuerfußes wird dahero nur die Wirkung einer gleich zeitigen allgemeinen'Nevision herbcifnhren, welche man auch in früherer Zeit beabsichtigte, jedoch nicht zu Ausführung brachte, wogegen nur bei Gelegenheit von Revisionen, Dismem brationen und anderen Veranlassungen zu Steuerumlagen ein zelne Steuerausglcichungcn herauszustellcn sich bemühte. Ein Verfahren, das freilich ganz unzureichend war, ja einzelne gegen die übrigen Steuerpflichtigen pragravirte, da es eines allgemeinen Maßstabes entbehrte, und deshalb in Folge des Antrags der vor maligen Stände, welche die Nachtheile desselben in der ständischen Schrift vom 14. Juni 1830 darstellten, durch die Verordnung vom 14. December 1831 sistirt wurde. 6. Wenn bereits sogar ganz Steuerfreie, wie z. B. die Rit tergutsbesitzer zu einem Beitrag zu den außerordentlichen Staats- bedürfniffen sich,verstanden haben, so würde daraus zu folgern! sein, daß auch die zu niedrig Besteuerten ihren Vorzug einer un- vcrhaltnißmäßigen Besteuerung nicht weiter als auf die Staats lasten der altern Zeit würden haben Msdehncn können, und die selben haben eigentlich daher bis jetzt den Rittergütern gegenüber seit 1811 sich einer Begünstigung bei denen Beiträgen zu den Er- traordinariis erfreut, in so fern solche ausschließlich nach Schock- und Quatemberfuß aufgebracht worden sind. k. Sollten die M ehr zubesteucrnden Steuerpflichtigen eine Entschädigung erhalten, so würde conseguent daraus her vorgehen, daß die Minder zubesteuernden Steuerpflichtigen dazu ein verhaltnißinaßigts Beitragsquantum zu zahlen haben würden, wodurch dann die dießfallsige Steuerregulirüng sich in ein, dem angenommenen Prkncip entgegenlaufendes gegenseitiges Ablösungsgeschafk unter den Besteuerten umgestalten würde, und worin die bis jetzt zu hoch Besteuerten keine Erledigung ihrer von so vielen Sekten als gerecht anerkannten Beschwerden zu finden geneigt sein möchten. g. Allein, wäre auch das Princip einer Entschädigung in tiefer Beziehung wirklich anerkannt, so würden sich doch der Durchführung desselben unübersehbare praktische Hindernisse entgegenstcllen, die einer weiteren Erörterung nicht bedürfen, weil sie zu klar vorlicgen, und auch schon durch die bei der Perä- quationökaffe in den Jahren von 1812—1819 gemachten Erfah rungen geschichtlich bethätigr sind. ft. Ueberdieß ist seit dem Jahre 1811 der Beschluß, einen gleichmäßigen Sreuerfuß einzuführen, landeskundig gewesen, und voraussetzen laßt es sich daher nicht, daß bei den seit jener Zeit abgeschlossenen Käufen die Rücksicht auf größere oder min dere Stcueransätze einen bedeutenden Einfluß auf den Kaufpreis gehabt haben dürfe, wobei in Betracht zu ziehen ist, daß in ei nem Zeitraum von 1811 an, bis zu Einführung des neuen Grundsteucrsystcms bei den meisten Grundstücken Besitzveran- derungen sich ereignet haben oder noch werden. 1. Wenn aber zugleich den bisher Besteuerten durch die ver heißene Uebernahme sämmtlicher ihnen bisher obgelegenen Mili- tairprästationen zugleich die Aussicht eröffnet worben ist, von den auf ihren Grundstücken liegenden Hufen ganz libcrirt zu werden und sehr oft solche Grundstücke, die bisher weniger Quatember und Schocke zu versteuern harten, um so höher mit Hufen ange- zogen waren, so erlangen solche jedenfalls auf diesem Wege eine Entschädigung, die gewiß in den meisten Fällen den Betrag einer künftig etwa hohem Grundsteuer vollständig compensirt. Zu 2. und 3. Es würde bei Berechnung der Normalsumme für die Entschädigung zur Erledigung dieser an sich so schwierigen Frage jedenfalls derjenige Maßstab stets der gerechteste geschie nen haben, welcher aus einem Gemeinjahre des, an Wechsel fällen jeder Art (in soweit sie auf die Abgabenverhaltnisse einwir ken können) so reichen achtzehnten Jahrhunderts sich herausstellt. Ein vom Zufall abhangendes, zur Zeit nicht zu übuftdendrs ganz unsicheres Verhältniß würde es gewesen sein,wenn man die Entschä- digungsnorm von demjenigen momentanen Abgabenbetrag hätte abhängig machen wollen, der als Grundabgabe zur Zeit der Ein führung des neuen Grundsteuer-Systems vom Lande hätte auf gebracht werden müssen. Angemessener würde sich dazu noch die Grundsteuerbelastung der dermaligen Finanzperiode, welche zu gleich die Uebergangsperiode des neuen dircctcn und indirekten Abgabesystcms bildet, geeignet haben. Cs ist eine eigenthümliche Erscheinung, daß, wie die Beilagen Z und Z Nachweisen, ein Ge meinjahr des vergangenen Jahrhunderts einem Gemeinjahre der laufenden Finanzperiode gegenüber nur eine Differenz von 18,070 Thlr. 10 Gr. 10 Pf. darbietet. In der That konnte dieses Zu sammentreffen der beiden Größenbestimmungsarten, welche allein eine Basis geben konnten, über die Wahl einer Normalsumme keinen weiteren Zweifel übrig lassen, um so mehr als das etwaige Bedenken gegen die Aufnahme des Jahres 1834 in den Steuer betrag der Finanzperiode, weil in diesem Jahre die Erhebung der neuen indirekten Steuern und die dadurch herbeigeführten Grund steuererlasse noch nicht vollständig ins Leben getreten, nur ein Object von 60,000Tblr. in runderSumme betreffen würde, was allein schon durch die unter Nr. 8. bedungene Uebernahme der Servislasten auf das Budjet zu einem jedenfalls höheren Betrage als 60,000 Thlr., wozu die Steuerfreien künftig ebenfalls an- lheilig beizutragen haben werden, ausgeglichen werden würde. Gegen die Qualität der Cavalerieverpflegungsgelder als Steuern und als geeignet, nach deren Uebernahme aufs Budjet als allge meine Staatslast, einen Anspruch der Steuerfreien auf Entschä digung begründen zu können, ist zwar anfänglich einiger Zweifel in der jenseitigen Deputation erhoben worden. In der That
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