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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 329. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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aber sind dieselben stets nur eine ausschließliche Dblast des steuer baren ländlichen Grundbesitzes gewesen und nur als Zuschlag zur eigentlichen Steuer zu einem namentlich bezeichneten Staatsve- dürfnisse betrachtet und nach dem Schvcksteucrfuße erhoben wor den, während der Zweck anderer dergleichen Eihöhungen der Steuern zu anderen Staatsbedürfnisscn unbezeichnet blieb. Die Cavalerie-Verpfleeungsgelder waren übrigens ein Aequivalent für eine frühere Naturalleistung, zu welcher die Steuerfreien nicht verbunden waren, daher sie auch nicht zu dem Aequivalent dafür contribuabcl gemacht werden konnten. Nach der -Verordnung vom 27. Ocwber 1814 wurde Vie Eigenschaft der Cavalcrie-Vcr- pslegungsgeldcr als Steuern auch durch deren Gleichstellung in der Receptur und bei Erlassen factisch anerkannt. Es wird sich daher auch im Princip rechtfertigen lassen, wenn die Cavalerie- Verpflegungsgelder mit in die ausgeworfenen Normalsummen der Beilagen Z. und F. ausgenommen worden sind. Zu 4. und 5. Die Differenz zwischen der Berechnung der Entschädigung nach fünf vom Hundert und der Zahlung in drei procentigen Staatspapiercn oder Vergütung des Werths nach dem Cours rann allerdings nicht anders, als Lurch die Lage der Dinge, durch den Wunsch, die Feststellung dieser Angelegenheit herbeizuführen und durch die Rücksicht motivirt werden, daß der für den Staat daraus hervorgehende Vortheil zum The'.! nur 'm seinen günstigen Creditverhältniffm liegt, wenn er eigentlich nur mit 80 Procent Vergütung zu gewähren scheint. Auch ist doch der für das Allgemeine sich ergebende Vorthei! zu berücksichtigen, daß die Empfänger der Entschädigung nach einem ungefähren Ueberschlag des bisherigen steuerfreien Grundbesitzes, und da die Entschädigungssumme zum großen Lheil immer wieder auf den Grundbesitz zurücksallen wird, vielleicht zum zehnten Lheil selbst wieder zu ihrer Entschädigung werden contribuiren müssen, wo durch die Beiträge der bisherigen Steuerfreien gleichsam wie derum einen Amortisationsfonds zu der ihnen jetzt zu gewähren den Entschädigung bilden werden. — Um das spater zu erwar tende Resultat dieser Bestimmungen näher zu erläutern, möge folgendes Beispiel dienen. Angenommen, das neue Grund steuersystem würde eine Zahl von 8,400,000 Steuereinheiten zur Catastration bringen, so würde, um die Normalsumme an 1,400,600 Lhlr. auf sämmtliche Steuereinheiten zu Vertheilen, auf jede Steuereinheit eine Quote von 4 Groschen zu repartiren sein. Der Rittergutsbesitzer N. hl. erhalte nach Maßgabe der Abschätzung 600 'Steuereinheiten, nach welchen 100 Thaler Steuerbetrag zu berechnen sein würde. Er habe bis jetzt 40 Lhlr, an Donativgeldern und Beiwagen zu ISxtraorümMiZ bezahlt, so würden die letzteren von den angegebenen 100 Lhlr, in Abzug zu bringen und der Rest von 60 Lhlr, mit 20 zu capitalisiren, daher ihm ein Entschädigungsquantum von 1200 Lhlr. zu ge währen sein, Zu 6. Schon durch die Bestimmung des Generale vom 3. November 1811, nach welchem auch diejenigen Grundstücke, welche nach dem Hufen- Schock- und Quatembersteuer-Fuße nicht be troffen wurden, mit Ausnahme der Kammer- Ritter- und Bci- tragsgüter, auch geistlicher und Commungrundstücke, zur ver- hältnißmäßigen Mitleidenheit bei Aufbringung der neuen außer ordentlichen Staatsbedürfnisse für das Jahr 1812 gezogen wer den sollten, scheint der Vorbehalt gerechtfertigt, ob nicht auch den übrigen Steuerfreien, wie bei den Rittergütern in Folge ihrer Ver- willigung im Jahre 1811 und der diesfalls bisher gezahlten Bei träge zu den LxLraorämarüs nach Nr. 4. bestimmt worden, ein Abzug von der Entschädigungssumme gemacht werden solle? Denn eben so, wie die Rittergüter einen Beitrag zu den Nxtraor- ümurü8 zu oerwilligen sich bewogen fanden, wären auch die übri gen Steuerfreien, welche nicht unter die im Generale vom 13. November 1811 bezeichneten Classen gehören, eigentlich allent halben zu den außerordentlichen Staatslasten zuzuziehen gewe sen; sie würden dahcro wenigstens gegen die Rittergüter zum Nachtheil des Staats bevorzugt scheinen, im Fall ihnen nicht gleichmäßig zu ermittelnde verhäitnißmäßige Abzüge am Entschä- digungsquanto zu erleiden angesonncn werden sollte. Zu 7. Durch die diesfallsigen Bestimmungen werden nicht nur unzähligeVeranlassungcn zu Processen abgeschnitten, sondern auch künftige Irrungen in den Catastern und bei der Receptur vermieden, und diesen Grundstücken der Vortheil der Selbststän digkeit gegeben werden. Zu 8. Wenn die Städte die Servislasten fortzutragen, gleich wohl zur Entschädigung aus Staatskassen für Ucbernahme der Cavalerie-Verpfleguugsgclder von den Steuerfreien mit bcizutra- gen hätten, so würde daraus eineBenachtheiligung für sie erwach sen, welche durch diesen Vorbehalt zu entfernen gesucht wurde. Zu 9. Bei den durch die Verhandlungen über das Decret vom 6. Febr. 1833, die Befreiung von indirekten Abgaben und. die anstatt derselben zu gewährenden Entschädigungen betreffcnd, noch dermalen obwaltenden verschiedenen Ansichten, und den Zweifeln, welche gegen die Zulässigkeit einer Entschädigung in dieser Beziehung erhoben worden sind, wird es einer besondcrn Rechtfertigung nicht bedürfen, daß die vereinigten Deputationen durch diesen vermittelnden Vorschlag eine Vereinigung auch hier über zu erreichen hofften. Zu 10. Diese Verzichtleistung dürfte in dem Zwecke der zu treffenden Vereinigung selbst liegen. Es werden allerdings mehrere bisher zur Realbefreiung namentlich der Rittergüter ge hörige Befugnisse und Begünstigungen, meistens jedoch gerin geren Werths, welche nicht bei der Entschädigung ausdrücklich in Aufrechnung gekommen, sondern unter dem angenommenen Bauschquanto als inbegriffen anzusehen sind, durch diese Ver zicht getroffen werden, worunter besonders die Befreiung von Einquartierung, Lieferung, Spannung, Magazinmetze, Er holung eines Salzdeputats zu ermäßigtem Preise gehören dürf ten, wogegen die Fleischsteuerbefreiung bereits aufzugeben sich geneigt bezeugt worden ist, und die frühere Geleitsbefreiung ' ohnedieß nicht mehr zu dm Vorrechten gehört. Wenn nun bei glücklichem Erfolge der in Beziehung auf vorliegende Gegenstände in den Kammern zu eröffnenden Ver handlungen, und der zu hoffenden Genehmigung der zu fassen den Kammerbeschlüsse Seiten der hohen Staatsregierung es höchst wünschenswerth sein dürfte, ohne weiteren Verzug die Vermessungs- und Bonitirungsgeschäfte einleiten, und Hand ans Werk legen zu können, so haben wir noch zu beantragen: 1. Eine hohe Staatsregierung zu ermächtigen: die zu Aus führung des neuen Steuersystems nach Maßgabe der ständischen Beschlüsse oder sonst erforderlichen -Verfügungen allenthalben im Wege der Verordnung und analog mit den bereits durch das Mandat vom 11, August 1828 getroffenen Bestimmungen zu er lassen, 2. der hohen Staatsregierung zu dem mit Ausführung die ses Grundsteuersystems verknüpften Kostenaufwand ein Berech nungsquantum von jährlich 50,000 Lhlr. auf die Jahre 1835 und 183H zu verwilligen, und dieselbe zu deren Entnahme aus den bei dem Fonds zur Tilgung der Staatsschulden oder nach Befinden aus denen sonst sich ergehenden Neberschüssen zu er mächtigen. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von W. G. Teubner irr Dresden. Verantwortliche Redaktion: V.Gretschel.
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