Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 330. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Verschiedenheit, so daß man bei gar Men §§. dieses Gesetzes frä sen kMn; wer denn die Aufsicht darüber führe? Der Gesichts- punct des Zkcchts, aus welchem man ferner die Sache beurthei- lenkann, beweist, daß das Verbietungsrecht von Staatswegen einzelner Gewerbe keineswegs geduldet werden kann. Wohin führt das Verbietungsrecht? Wozu sonst, als zu Processen aller Art und z.u gehässigen Verfolgungen aller Art. Giebt es nicht zu einem bedenklichen Mißvergnügen Anlaß; haben wir nicht ge sehen, daß in diesem Verbietungsrecht der Grund liege, daß die Vorrechte sich in den Gemeinden gezeigt und fortgebildet haben? Ich sollte meinen, daß es Pflicht der Staatsrcgirrung sei, ein Herkommen nicht zu dulden, das nur die Veranlassung werden kann, daß Bürger gegen Bürger fortwährenden Haß in den Ge mächern nähren. Ein anderer Grund, welcher mir gegen das Derbictungsrecht zu sprechen scheint, scheint mix im eigenen In teresse der Grwerbtreibendcn zu liegen. Das Verbietungsrecht, welches Einzelnen zusteht, wirkt ja nicht bloß vorwärts, sondern auch rückwärts; wenn eine Innung das Verbietungsrecht hat, so hat eine andere wieder ein solches, und so kann eine Innung gegen hie andere das Verbietungsrecht geltend machen. Es ist also das Verbietungsrecht nicht etwas Vortheilhastes für die In nungen, sondern nur etwas Beschrankendes. Glaubt der Schlos ser ein Verbietungsrecht gegen den Klempner zu haben, was hat der Schlosser für einen Dorthcil davon, wenn dieser wieder das Verbietungsrecht hat, daß der Schlosser keine Klcmpnerarbeit verfertigen darf? Kann darin ein vernünftiger Grund liegen? Ein anderer Grund, worauf leider das jetzige Gesetz gar keine .Rücksicht nimmt, geht aus dem System der Arbeitstheilung her vor, wie es sich in neuerer Zeit gestaltet hat- Es ist bekannt, daß nach der französischen Revolution das System der Zt^eirs- theilung sich ausbildete, und zwar so, daß es dort das Aufkom men der Innungen unmöglich macht, Dieses führte das Fabrik wesen herbei und dieß ist nun von Frankreich auf das Ausland, vorzüglich auf Sachsen übergegangen. Dadurch, daß in den Fabriken jetzt die meisten Arbeiten gemacht werden müssen, wenn sie die Zufriedenheit des Publikums erhalten sollen, ist das Ber- bietungsrecht völlig illusorisch geworden. Beweisen kann man sich nicht als einen Gegner der Zünfte, sondern als ein Freund derselben, penn man dem Verbiefungsxechte nicht das Wort re den will, da es kein Schirm und Schutz gegen das mächtig ge- wordene Fabrikwesen mehr ist- Muß man nicht dahin wirken^ die Zunftmitglieder selbst darin mehr aufzuklären, daß sie ihr ei-, genes Verderben wollen, wenn sie dieses Verbietungsrecht beibe- haltcn? Werden sie nicht gleich portheilhaft gestellt, wenn das Verbietungsrecht gegenseitig wegfallt und jeder Zunftmeister künf tig in seinem Gewerbe mit derselben Freiheit dasteht, mit welcher der Fabrikant ihmgegenüber steht? Ein anderer Feind der Innun gen und ein sehr wesentlicher , ist der Handel; es befindet sich un ter den Zünften der Kaufmann gerade so, wie man sagt, daß! der Kukuk in dem Neste der Grasmücken sich ausnimmt. Einen Artikel um den andern hat die ehrbare Zunft der Kramer in ihr -Gebiet zu ziehen gewußt, und schon daß ist ein Grund, daß die Zünfte nicht mehr im Stande sind, ihre gewöhnlichen Gewerbs gegenstände so. zu liefern, wie früher. Mein Beispiel anzufüh ¬ ren, si> hat die achtbare Zunft der Kaufleute das Vorrecht erhal ten, daß sie mit Unschlittlichtern handeln können; dadurch konn ten aber die Seifensieder in Dresden nicht mehr mit ihnen con- curriren und erlitten dadurch bedeutende Verluste, Nun, wenn daß so ist, wenn in Folge der neuen Art und Weise, wie die Ge genstände producirt und auf dem Wege des Handels abgesetzt werden, die Zünfte und Innungen herunter gekommen sind, muß man nicht im Interesse der Zunftmitglieder selbst wünschen, daß das gegenseitige Verbietungsrecht wegfalle, so daß z.B. die Sei fensieder auch mit solchen Artikeln handeln können, wie die Kauf leute? Endlich ist es auch das Interesse des Publikums, was hier berücksichtigt werden muß und was jedenfalls dem Verbie- tungsrechte nicht mehr das Wort reden kann. Jeder Käufer, mag er Mitglied einer Zunft sein oder nicht, jedes Mitglied des gesammtey Publikums, will durchgängig haben, daß es seine Bedürfnisse so gut, so wohlfeil, so allgemein und so prompt MS möglich kaufen könne. Das sind die 4 Kategorien, welche über all vorhanden sein müssen, wenn man sagen kann, es stehe um die Production und den Betrieb der Gewerbe in einem Lande gut- Nun frage ich: Ist es möglich, daß, wenn das Verbictungs- recht noch weiter ausgebildet werden soll, das Publicum diese Ansprüche befriedigt erhalten könne? Nach alle dem ist die Ides des VerbietWgsrechtcs eine harte, eine willkührliche und tyran nische zu nennen, und in der Praxis ist sie illusorisch, weil durch das System der Arbeitstheilung weit Vollkommneres geleistet wird; mithin werfe man eine werthlose Sache mit der Schale hinweg, weil sie als gar nicht vorhanden angesehen werdW kann. Das sind meine Gründe-, . Das Amendement des Abg. Richter findet zahlreiche Unter stützung. Referent, Abg. Aten stä dt: Ich muß voraussctzen, daß dieses Amendement, welches an die Stelle des ersten §. zu stehen kommen soll, zugleich den ganzen Gang bezeichnet, den unsere Verhandlung nehmen wird. Es scheint darauf abgesehen zu sein, mit einem Schlage das bisherige Verhältniß der Innungen zu vernichten. Nun hatte ich allerdings gewünscht, daß mir er laubt worden wäre, zuvor auch meine Ansicht über den Vorwurf auszusprechen, welcher theils dem Gesetzentwürfe, theils dem Deputationsgutachten gemacht worden ist. Jndeß ich muß auf das zuräckkommen, was ich mir in der ersten Sitzung über diesen Gegenstand zu äußern erlaubte, daß es unmöglich in der Ansicht der Deputation liegen konnte, daß die Hammer, indem sie sich diese einzelnen Bestimmungen erbat, darauf hinausgehen konnte, das ganze Prjncip der Gesetzgebung ändern zu wollen, In der That würde die Kammer, wenn sie in dieser Art mit derBera- thung fortfahren wollte, sich mit ihren frühem Beschlüssen gera dezu in Widerspruch setzen. Wenn im Myngt ^>ctoher 1833, als es sich zuerst um die Berathung der Gewerbsordnung han delt^ die Kammer der Ansicht war, daß es unmöglich sei, bei der kurzen Zeit, welche ihr gegeben worden, auf diesen Gegenstand, und namentlich auf das Princip der Gewerbsfreiheit einzugehen, wenn sie im Gegentheil diese Frage für so wichtig hielt, daß sie glaubte, sie müsse noch einige Jahre abwarten, um zu sehen, welchen Gang die gewerblichen Verhältnisse nach dem abgeschlos-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder