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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 330. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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senen Zollvertrage nehmen würden; so kann ich mir unmöglich den ken, daß im Monat Octbr. 1834, wenige Wochen vor dem Schlüsse desLandtags dieselbe Frage wieder aufgegriffen und imSturmschritt durch die Kammer zu treiben versucht werden sollte. Wenn fer ner die Kammer im Verein mit der ersten den Antrag an die Re gierung gerichtet hat, daß mehrere technisch verwandte Innun gen vereinigt werden möchten, so sollte ich doch wohl meinen: sie habe dadurch deutlich zu erkennen gegeben, daß sie in keinem Fall Aufhebung der Innungen beabsichtige. Es ist sogar bei der damaligen Debatte die Frage wegen der Gkwerbsfreiheit von einem der Mitglieder, welche die Vortheile dieses Systems her ausgestellt haben, ebenfalls in Anregung gebracht und ein Antrag darauf von ihm gestellt, derselbe fand aber in der Kammer Wider spruch, und hierauf ist erst an die Staatsregierung der oft ge nannte Antrag ergangen. Wie konnte nun die Staatsregie rung, wie die Deputation glauben, daß es in der Absicht Per Kam mer gelegen habe, in diese einzelnen Bestimmungen ein ganz neues, der jetzigen Gesetzgebung völlig fremdes Princip zu über tragen. Die Staatsregierung wie die Deputation konnte nur annehmen, daß sich diese Bestimmungen an das Bestehende an schließen, und nur die Grundsätze enthalten sollten, welche für den Augenblick durchaus nothwendig waren, um den Wunsch, wenigstens den dringendsten Mangeln und Gebrechen im Gcwerb- wesen abgetzoksen zu sehen, zu befriedigen. Dieser Zweck hat durch den vorgelegten Gesetzentwurf erreicht werden sollen. Uebri- gens wird es mir wohl um so mehr gestattet sein, die Ansichten, welche ich über diesen Gegenstand im Allgemeinen hege, bei der speciellen Berathung noch zu entwickeln, als selbst das Mitglied, welches so eben gesprochen hat, wieder auf die allgemeine Bera tung zurückgegangen ist. Man hat der Kammer das Schreck bild vorgehalten, daß, wenn sie auf diesen Gesetzentwurf ekngehe, > wohl 50 Jahre vergehen könnten, bevor man ein anderes Prin cip, als hier angenommen worden, in die Gesetzgebung bringen könne. Der Abg., welcher diese Aeußerung gethan, kann sie schwerlich im Ernste gemeint haben; denn er kennt gewiß zu sehr die Vorzüge des konstitutionellen Regierungssystems, und weiß, daß die Gesetzgebung hier nie stillstehen kann, und daß selbst, wenn sie dieß wollte, sie fortgetrieben werden würde, durch die öf fentliche Meinung, durch das Bedürfniß der Zeit und durch die Stimme derer, welche sich in dieser Versammlung aussprechen. Allein das Schreckbild verschwindet um so mehr, wenn man be denkt, daß das Gewerbsgesetz nur zurückgelegt ist, und schon bei der nächsten Ständeversammlung zur Vorlage kommen soll. Ich möchte aber auch wissen, wie man in diese einzelnen Bestim mungen ein Princip hineinlegen will, welches der bisherigen Ge setzgebung fremd ist. Es ist zwar auf eine Stelle in den Motiven bezogen worden, wo gesagt worden, daß die GMerbsverhält- niffe bisher aller gesetzlichen Sanclionen entbehrt hatten. Ich weiß nicht, in welchem Sinne die Staatsregierung.diese Worte genommen hat; indessen kann in keinem Fall in der Absicht der Staatsregierung gelegen haben, die Behauptung aufzustellen, als ob auch das Verbietungsrecht der Innungen, und selbst die Verhältnisse zwischen Sta-t und Land aller gesetzliche Sanktion entbehrten. Denn in den Erblanden ist es ja allgemein bekannt, daß dieser Unterschied und jenes Verbietungsrecht sich auf die Lan desordnung 1482, auf die Poficeiordnung und die Erledigung der Landesgcbr. v. 1661, auf das Dorfhandelsmandat von 1767, auf die General-Jnnungsartikel und viele wegen der Pfuscher und Störer ergangne einzelne Gesetze gründet. Ja es sind in Folgedieser Einrichtung Vertrage geschlossen, und bei entstandenen Irrungen rechtskräftige Entscheidungen darüber gegeben worden, die doch wohl nicht sofort vernichtet werden können. Ich will aber zuge- ben, diese Verhältnisse sollen nur auf Observanz beruhen , dann wird man mir doch zugestehen müssen, daß auch die Observanz zum Gesetz werde, und eben so wie das Gesetz geeignet sei, prk- vatrechtliche Verhältnisse zu begründen. Nur vor wenig Tagen wurde in einem Deputationsberkchte erwähnt, daß in der Oberlausitz die Schutzunterthänigkeit, der Theilfchilling, der Vorfang sich lediglich auf Herkommen gründeten; dessenungeach tet konnte die Kammer sich nicht entschließen, die Verpflichteten dieser Verbindlichkeit anders, als gegen Entschädigung zu ent heben. Wenn, meine Herren, damals das Herkommen als eine ver bindliche Norm angenommen wurde, so wüßte ich nicht, warum es hier nicht zu beachten sei. Ich möchte mir in der That die Frage erlauben, ob die Paragraphen 26. und 31. der Verfassungs- Urkunde, von denen uns so oft gesagt worden ist, man möge doch ja nicht an ihnen rütteln, sich nur auf eine Gasse von Staats bürgern beziehen, oder ob sie nicht auch für die. Städte gegeben . seien? Ich weiß nicht anders, als daß unter dem Schutze Per bis herigen Verfassung sich die Privatrcchte der Innungen gebildet haben. Ich erinnere Sie vorzüglich an die geschlossenen In nungen, welche bestehen, und wo das Recht mit bedeutenden Kosten gekauft und in Privateigenthum übergegangen ist. Würde der §. so angenommen, wie er in dem Amendement gestellt ist, so würden so-viele Privatinteressen ohne alle Entschädigung verletzt, daß in der That dieses Amendement selbst tiefer in das Eigen- thum eingreifen würde, als es im Zweck des Antragstellers liegen konnte. Wenn ferner auf die Aufhebung der Innungen angetra gen wurde, weil so viele Streitigkeiten daraus hervorgingen, so will ich das nicht leugnen, -ich will aber auf ein ähnliches Verhältniß aufmerksam machen. Wie vielfache Streitigkeiten sind nicht durch die Frohnen und Hutungsgerechtigkeiten entstanden; was würdey Sie aber gesagt haben, wenn der vorige Redner vorgeschlagen hätte, diese sofort aufzuheben, weil sie zu Streitigkeiten und Irrungen Veranlassung darböten? Keiner von uns würde bei gestimmt haben, weil offenbar Privatrechte verletzt worden wa ren. Ich will noch weiter gehen. Sie werden mir zvgeben, daß mit dem Jnnungs-Verhältniß sich mehrere nutzbare Rechte ver knüpft haben für die Obrigkeiten in, den Städten, und daß das Einkommen davon für die Kassen nicht unbedeutend sei. Auch in der Oberlausttz haben solche nutzbare Befugnisse der Gerichts herrschaften bestanden; dort hat man sich ganz neuerlich indem Particularvertrage diese Befugnisse zu wahren gewußt, man hat sich ausdrücklich bedungen, daß sie nicht aufgehoben werden kön nen, wenigstens nicht anders, als mit Zustimmung der Berechtig» ten und gegen Entschädigung. Welche Ungleichheit würde ent stehen, wollten Sie erklären, in den Erblanden werden alle diese Befugnisse aufgehoben, in der Oberlausitz aber bestehen sie verZ
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