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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 305. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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künde hat lediglich die Negierung die Initiative in der Gesetzge bung ; wenn aber die Regierung ein Gesetz in die Kammer giebt, welches auf das Positive gesetzt ist, und die Kammer will statt dessen ein Gesetz votiren, dessen Grundidee das Nega tive ist, so erklärt sie der Regierung nicht: „Wir nehmen das Gesetz unter den gewünschten Abänderungen an," sondern sie legt der Regierung selbst ein neues Gesetz vor, und das ist gegen die Verfassungsurkunde; daher ich auch in dieser Beziehung gegen das Amendement die Rechte der Regierung verwahren muß, Ich erlaube mir nun noch über die materiellen Demonstrationen, welche in Bezug auf die Zunftverhältnisse die besondcrn Nach theile desselben betreffen, einiges zu bemerken, wöbei es genü gen wird, zu erklären, daß ich mich nicht zum Lobredner der Zünfte und des Aunftverbictungsrechtcs aufzuwerfen gesonnen bin. Die Zunftversassung ist eine alte Einrichtung, eine mensch liche Einrichtung, und hat daher ihre Schwachen. Ich ver kenne ihre Schattenseite nicht, wie dagegen auch ihre Lichtseiten picht ganz zu verleugnen sind. Es geht der Zunftverfassung, wie allen Einrichtungen, welche nicht aus einem Gusse gearbei tet sind, sondern unendlich mannichfaltige Nüancen haben, wel che sich an einim Orte so, an dem andern anders gestalten, und dem Beobachter sich ost nur von Einer Seite darstellen; da kommt dieser nur zu leicht in den Fall, die Sache im Allgemei nen so zu beurtheilen, wie sie sich ihm in seiner nächsten Umge bung zeigt. Wenn man die Zunftverfassung, wie sie heutigen Tags noch besteht, naher betrachtet, so kann man sehr häufig die Bemerkung machen, daß nur einzelne Beobachtungen die Ursachen zu trüben Bildern geben , welche man dann statt des Allgemeinen hinzustellen pflegt. Ich kenne die Zunftverhältnisse nicht bloß aus Büchern, und um der verehrten Kammer die Ueberzeugung zu schaffen, daß ich kein Phantasiebild in mir trage, will ich die, mein Individuum betreffende Bemerkung voranschicken, daß ich in meinem 30jäh- rigen Berufsleben in dem Falle gewesen bin, mich fast fortwäh rend praktisch mit dem Zunftwesen zu beschäftigen. Ich kenne es daher genau, und bin jetzt weder ein eingenommener Vertheidiger desselben, noch könnte ich in das Anathema über dasselbe ein stimmen, was man überall zu hören gewohnt ist. Was die einzelnen Bemer kungen betrifft, welche der Abgeordnete Richter als Argumente seines Antrags über das Zunftverbietungsrecht, als den Haupt charakter der deutschen Zunftperfassung angeführt hat, so will ich nur Folgendes bemerken: Man nennt das Zunftverbietungsrecht gewöhnlich ein Monopol, was eine verhaßte Sache ist und aus diesem Grunde ist man überzeugt, daß es für unsere Zeit nicht mehr sich eigne. Das Zunftverbietungsrecht ist aber kein Monopol, es ist seiner Idee und auch seiner praktischen Handhabung nach, nichts als die Anwendung eines an sich rationellen Grundsatzes, daß nämlich der selbstständige Betrieb eines Gewerbes nur dem jenigen zu gestatten sei, welcher sich gesetzlich dazu gualisicirt. Es äußert sich das Verdietungsrecht im Allgemeinen durch den Satz: „wer nicht in einer Innung das Meisterrecht erlangt hat, darf das Gewerbe nicht „ selbstständig " treiben." Das ist in dem Princip dasselbe, was wir in andern Verhältnissen auch ha ben ; der Arzt muß erst die gesetzliche Qualification erlangen und sie documensirm; der Sachwalter muß die Prüfungen bestehen und nachweisen, daß er sich vorschriftsmäßig vorbereitet hat. Man hat sich noch nicht darüber gewundert, daß es so ist. Ja, wir können das Zunftverhältm'ß wegdenken, ohne daß dieses Element - der Gewerbsvcrfassung gerade verschwinden wird. Denken wir, daß wir statt des Zunftverhältnisses das Concessionssystem in seiner weitern Bedeutung annchmcn, nämlich die Einrichtung, welchem andern Staaten bereits besteht, daß Niemand sich einem Gewerbe selbstständig unterziehen könne, ohne von der Regierung unter gewissen gesetzlichen Bedingungen chie.Erlaubnist zu haben, Da übt der Staat, als solcher, dasselbe aus, was die Zunftvcrfas- sung allerdings zum Vortheil derJüyfte-gegen den GcwerbSmann ausübt. Erdrrngtdarauf, daß Niemandem Gewerbebetreibe, wel cher sich nicht durch die von der Gesetzgebung sanctionirten Bedin gungen zum Betrieb desselben legitimirt hat. Es ist kein Monopol und daher -bei wertem nicht so nachtheilig und gefährlich, wenn wir Mißbrauche uns davon wegdcnken, und darauf zu sehen, daß diese nicht stqttsinden, istSache der Regierung; denn I) lassen die Zunftverfassung und das Verdietungsrecht jedem Gewerbsgenos- sen den Zutritt zu dem Gewerbe offen. Da wird man mir zwar entgegnen, daß bei geschlossenen Innungen dieses .nicht der Fall sei; allein geschloffene Innungen sind äü und. für sich nur steber- bleibsel alter Handwerksmißbrauche, und so wenig man sie jetzt aufkommen laßt, so sehr ist man darauf bedacht- sie da, wo sie bestehen, aufruheben. Hiervon ist zu unterscheiden eine Einrich tung , welche nicht der Zunftverfassung eigenthümlich ist, son dern nm zufällig mit derselben zusammenhangt, und auf Local einrichtungen beruht, nämlich die, daß der Zunftbetrieb an man chen Orten bei einzelnen Gewerben mit Neälberechtigungcn ver bunden ist. Auch hier können wir uns die Zunftverfassung weg- ' denken, und die Realberechtigten werden dessen ungeachtet das selbe Recht ausüben, was sie als Zunftgenossen habem Ucbrigens bedarf eiy Gewerbsmann, um in eine Zunft ein- zutretm, nichts als die vom Gesetze vorgeschriebene Legitimation, nämlich- die Lehr- und Gesellenjahre und das Meisterstück. Die Zunftversassung ist 2. eben so wenig dem Publicum lästig; denn es bleibt denConsumenten die freie Concurrenz unter den sammtli- chen Zunftgenoffen einer und derselben Art, diese müssen ferner die Concurrenz der Fabriken, der Kaufleute, der Märkte und Messen dulden, und es ist Niemand unter dem Publicum an den einen oder den. andern Gewerbsmanngebunden, Wirschen dagegen in neuester Zeit eine andere Erscheinung, von der Nie mand behauptet, daß sie irrationell sei, daß sie etwas befördere,, was mit dem heutigen Zustande der Gewerbe nicht in unentbehr licher Verbindung stehe. Es dient das wirklich zum Beleg, wie gewisse Tendenzen im industriellen Leben immer wieder in an derer Gestalt auftauchcn. Ich meine das Patentwesen. - Es wird jetzt Sitte, daß jeder, der an irgend einem Fabrikate nur eine kleine Veränderung, wodurch er eine Verbesserung hervor bringt, vornimmt, und dieses als eigne Erfindung in Anspruch nimmt, an die Negierung kommt, und um ein Priyilegium auf 10 —12 Jahre und länger bittet. Diese Einrichtung ist aber weit harter, als es die Zunftversassung sein kann; denn diese Pa tente sind ein wirkliches Monopol; dennoch wundert man sich nicht
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