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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 331. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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-M S16. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den I. November 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und ein u. dreißigste öffentliche Si- tzung der zweiten Kammer, am 10. Doti 1834. (Beschluß.) Fortsetzung dcr Wcrathung des Berichts der 1. Deputation, dm Gesetzent wurf, einige Bestimmungen, über das Gcwerbswcsen betreffend. Abg. Sachße: Obwohl die formelle Frage auf die Seite gesetzt sein soll, hat dessen ungeachtet der Abg. Richter seine Be hauptung zu rechtfertigen gesucht; ich habe aber zu bemerken, daß, wenn sein Amendement angenommen wird, die Diskussion über alle andere ZZ. erledigt ist. Er sagt zwar: Ich b erü hre ja nur die Lnnungsverhaltnisse; das ist aber ungefähr eine Be rührung, wie mit der Elcctrisirmaschme; die Berührung ist so leise, daß das ganze Jnmmgswescn dadurch zusammenfällt. Es "wird zwar gesagt: ja, ihr könnt noch in Vereine zusammentrc- ten, das ist aber geradeso, als wenn man zu dm Rittergutsbe sitzern sagt: „ Ihr bleibt Rittergutsbesitzer, mögt euch auf Kreis tagen zusammenfinden, aber wir nehmen euch alle Rechte, die .ihr bisher als Rittergutsbesitzer hattet." Es laßt sich wohl sa gen, daß das Amendement mit dem Principe des Gesetzes sich nicht vertrage; denn alle §Z. über das Arbeitsgebiet, die Aufhe bung des gegenseitigen Verbietungsrechts fällt dadurch zusam men; ja, der Unterschied zwischen zünftigen und freien Gewer ben ist dann auch unnöthig, und es bleibt nur noch die Frage übrig, ob freie Gewerbe auf dem Lande stattfinden sollen; es laßt sich aber voraus sehen, daß auch die darauf sich erstreckenden so gestellt werden, daß sie dem §. I. ähnlich sehen, wie ein Ei dem andern. Es ist gesagt worden, das Wort Gewerbsfreiheit sei mit solchem Schrecken ausgenommen worden; allein das ist nicht der Fall; die, welche für die Innungen sprachen, sind nicht davon ausgcgangen, daß diese Gewerbsfrciheit nie eingefährt werden soll, oder als wenn sie nicht erwünscht wäre; nein, man ging nur davon aus, daß sie sich nicht sogleich ausführen lasse, ohne die Bewohner der Städte in die traurigste Lage zu versetzen. Der Abg. meinte, der Zunftzwang nütze den Zünften selbst nichts. Nun, das ist eine wunderbare Behauptung! Die Zünfte wollen den Zunftzwang und sagens sie können gar nicht ohne diesen be stehen, Es ist vom Hrn. Negierungscommissar schon erwähnt worden, daß er eine Garantie dafür sei, daß die, welche ein Ge werbe betreiben, Geschick dazu haben; man hat deßhalb auch mehrere andere Stande als Vergleich angeführt, und ich könnte noch,die Theologen dazu zählen. Ich begreift cs in der .That nicht, wie man sagen kann, daß die Zünfte das Bcrbietungsrecht nicht haben wollten, Jndcß höre ich, daß der Abg. künftig dem Bauernstände angchören und nicht mehr Stadter sein wird, und nur daher läßt es sich erklären, warum er diese Aeußerung macht. Gs würden, heißt es serner^ Privatrechte nicht verletzt, Eines Thesis hat er allerdings recht, durch Gesetze gegebene Rechte rön nen auch wieder durch Gesetze aufgehoben werden; allein ist es der Staatspolitik angemessen, ein Gesetz zu erlassen, welches so schädlich für einen so großen Lheil der Bevölkerung wirkt, ein Gesetz, welches dem Culturzustande noch nicht angemessen er scheint? Man kann den Abg. wirklich mit dem Grafen v. Savern vergleichen, er wirst das Zunftwesen in den Hochofen. Der Abg. sollte des Sprichwortes eines fremden Volkes eingedenk sein: „das wahrhaft Gute ist das Weste." Lhäte er das, so würde er sich überzeugen, daß das Gesetz wahrhaft gut ist. Es ist zwar behauptet worden, das Gesetz enthalte Rückschritte, aber mit Nichten. Ich will nur einige Puncte von dem vorlesen, was jetzt Rechtens ist, und es mit dem vergleichen, was durch den Gesetzentwurf gegeben werden soll. Jetzt ist aller Handel im Ganzen auf dem Lande, es sei mit was für Waarcn es wolle, sowohl Niederlage daselbst bei Strafe der Confiscatwn oder, wenn die Waaren nicht mehr vorhanden, 20 Khlr. Geldbuße un tersagt. Nun heißt es ferner im Mandat vom 29. Januar 1767 in Ansehung dessen, was auf dem Lande zu führen erlaubt ist: „Es sollen forthin nur folgende Bedürfnisse: Baum-, Rübsen- und Leinöl, In seit und Jnseltlichter, Schwefel, Fcuerschwamm, Rauchtabak, kurze Tabakspfeifen, Seife, Pfeffer, Ingwer, Zwirn, Näh-, Steck-, Strick- und Senknadeln, Stricke rnw Zieh stränge, Nägelzwecken, Theer, Wagenschmiere, Bänder und Schnüre, wovon die Elle nicht über 3 Pf, kostet, inländische Zu gemüse und Victualien, Syrup, Essig, Heringe, Kümmel, Wachholder und allerhand in der Wirthschaft nöthige getrocknete Krauter von den Dorfkramern geführt, jedoch nur einzeln aus der Hand verkauft werden. — Dagegen ist Kramerei mit allem anderen bei Consiscation oder 5 Lhlr.und höherer Geldstrafe ver boten." Das gilt jetzt; künftig soll aber in jedem Dorfe ein Krä mer sein. Ist das ein Rückschritt — Z Es wurde die Deputa tion angegriffen, daß sie hier einen Zusatz gemacht, allein dieser Angriffberuht aus einem totalen Mißvcrstandniß; denn die De putation erwähnte es aus dem Grunde, weil sie glaubte, es dürfe das nicht geführt werden, Ein Kramer darf nur Colonial- und Motcrialwaaren in jedem Dorfe führen, er kann von der Obrig keit bestätigt werden, ohne daß Berichterstattung nöthig. Ich glaube doch, daß dieß ein großer Vorschritt sei. Es giebt zwar Kramer auf dem Lande, aber nur mit Concession. Ist das Dors groß, so können künftig selbst mehrere Kramer sich Port aufhal. ten. Ferner heißt es: „Was die Manufakturen und Fabriken, so an keche Innung gebunden sind, anhesangt, so sollen solche, wo dergleichen auf dem Lande sind, ferner daselbst blechen, neue aber sind ohne besondere Concession auf Dörfern nirgends einzu? richten." Uur da? ist r'm Gesetze geblieben; es ist kein Rückschritt
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