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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 331. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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sion ertheilen, und ich kann also die Befürchtung, welche der Abg. aussprach, daß dem Lande große Nachthelle durch Abwerfung des Princkps des Zunftzwanges erwachsen sollten, nicht theilen; ich glaube, daß abzuwarten sei, und daß die Regierung nach der Gerechtigkeit, welche das Land von ihr zu erwarten hat, vor wärts geht. Sollte es sich zeigen, daß das nicht geschieht, so würde ja der Weg der Beschwerde offen stehen. Abg. Eisenstuckr Es ist von dem Abgeordneten über die Conccssionen sich geäußert worden, und diese scheinen allerdings die Aufmerksamkeit in Anspruch genommen zu haben; allein es bedarf nur weniger Worte zur Widerlegung. Daß zwischen der Staatsregierung und mir keine solche Confcrcnz stattgefun- Hen hat, wie der Abgeordnete meint, wird man wohl glauben; aber das ist doch klar, so klar wie die Sonne, daß die Staats regierung, nachdem die Verfassungsmkunde gegeben worden war, mit der Ertheklung von Concefsr'onen sparsamer wurde, gls es früher der Fall war. Es hat auch sein muffen, weil feit einer Reihe von 20 bis 30 Jahren eine Menge von ständischen Beschwerden über die Masse von Conccssionen vorlagen. Wenn nun das vorliegende Gesetz abgelehnt wird, oder nicht weiter zur Berathung kommt» so muß ich annehmen, daß die Regierung nach den Grundsätzen, welche sie seit 1831 befolgt, auch künf tig handeln werde. Was übrigens den Zwang anlangt, so ist doch von dem geehrten Redner nicht mit undeutlichen Worten gesagt worden, man müsse es dahin bringen, daß die Staats regierung das Gesetz zurücknehmc. Das scheint mir doch ein Zwang zu sein. Natürlich habe ich einen physischen Zwang nicht vor Augen gehabt, sondern einen moralischen. Abg. Haußner: Ich hübe nur noch zwei Worte zu spre chen, indem sich die Discussr'on wieder auf die allgemeine Be- rathung gewendet hat. Ich bin gegen den §. deshalb, weil darin steht, daß nach diesem Gesetze alle die Gewerbe zünftig fein sollen, wo das Meisterrecht verlangt wird, oder wenn das Gewerbe im Lande zünftig besteht. Darauf habe ich aufmerk sam zu machen; denn man findet jetzt eine Menge arbeitsame Menschen kn Städten, welche ungestört ein Gewerbe treiben, weil die Innung keinen Jnnungszwang ausübt. So z. B. Gürtler, Kammmacher und dergleichen. Diesen Personen würde nun das Recht gegeben werden, das zunftmaßige Verbic- tungsrecht auszuüben; ein oder zwei Meister könnten also das Verbietungsrecht aUsüben, und es würde einer Menge Menschen Ms diese Weise ihr Brod genommen; im Fall diese Bestimmung so zu verstehen ist, wie ich sie genommen habe, daß, wenn in einer Stadt ein solches Gewerbe zunftmäßig betrieben wird , die Zunfwäßigkekt Ms daß Gewerbe überall übertragen werden kann, wo es nur besteht. König!. CoMmiffar V. Merbach: Auf diese Bemerkung kann ich die Erläuterung geben, daß dich nicht der Fall ist. In ! vmr Z. steht nur, daß, wenn an einem Orte ein Handwerk Zünftig bisher bestanden hat, ihm vermöge dieses H. das Recht zugestanden wird, dm Zunftzwang auszuüben. Aber durch den ganzen Gesetzentwurf lauft das Princkp, daß da, wo bis her Jem Zunftzwang statt gefunden hat, er nicht entstehen soll, und. wenn also zeither baS Gewerbe unzünftig betrieben wurde, so würde durch diesen tz. kein Zunftzwang zugestanden. ' Abg. Haußner: Ich bin für diese Aufklärung sehr dank bar, kann aber die Worte des §. doch nicht auf etwas anderes beziehen, als auf die übrigen Orte im Lande. Wenn übrigens bemerkt worden ist, die Gewerbtreibenden hätten kein Verlangen nach der Gewerbssteiheir, so erinnere ich, daß im vorigen Jahre von 34Dorfcommunen Petitionen emgegeben wurden, daß man ihnen doch eine größere Gewerbsfrciheit geben möchte. Referent, Abg. Atenstadt: Meine Stellung als Refe rent in dieser Angelegenheit ist eine ganz eigne. Meine Stellung brächte es eigentlich mit sich, daß ich der geehrten Kammer meine Ansicht eröffnete, in wie weit mir das Amendement in den Gesetz entwurf zu passen scheint. Indessen mehrere Abgg. und selbst solche, welche gegen den Gesetzentwurf gesprochen, haben mich dieser Verbindlichkeit überhobcn. Sie haben selbst erklärt, es sei vorgreifend, man hat offen erklärt, daß man es nicht mit dem Amendement halte, sondern nur dazu benutzen wolle, um einen andern Grundsatz durchzuführen. Wenn diese Ansicht festgehal ten wird, so läßt sich freilich über das Amendement wenig sagen, aber es ist meine Pflicht, daß ich mich darüber äußere. Der An tragsteller will einerseits die Aufhebung der Innungen, anderer seits will er sie auch fortbestehen lassen, und spricht sich heute da hinaus, daß sie fortbestehcn sollen. Sollen sie fortbestehen, so muß man sich doch die Frage stellen, zu welchem Zweck? Allein dar über hat sich der Antragsteller nicht ausgesprochen. Ich frage weiter: Wie sollen sie fortbestehen? Ich finde aber auch da keine Aufklärung. Er sagt, sie sollen nach der bisherigen Einrichtung fortbestehcn; dann würden sie aber das Verbietungsrecht haben. Gesteht er die Oberaufsicht dem Staate zu, so kann der Staat nur nach den Generakinnungsartikeln die Aufsicht führen. Diese sind nicht'/aufgehoben, und also wäre in diesem Falle ent schieden, daß das Verbietungsrecht bestände; allein er sagt, das Verbietungsrecht solle aufgehoben werden, und ich habe mir nun die Frage vorgelegt, welches Verbietungsrecht aufgeho ben werden soll? Er sagt: „Sogenannte Verbietungsrechte aber irgend einer Art stehen diesen Vereinen, mögen sie solche bisher gegen andere Zünfte, oder gegen einzelne in ihren oder in andern Gemeinden wohnhafte Personen ausgeübt haben, nicht weiter zu." Nun, was sind das für sogenannte Verbietungsrechte, die eigentlichen oder uneigentlichen? Ich muß erklären, daß ich mich auf keinen Fall für das Amendement bestimmen könnte, und glaube auch, daß es nicht einmal den Zweck erreichen würde, den der Abg. damit erreichen will. Ich möchte offen gestehen, daß ich das Amendement als eine Probe für die künftige Ge- werbsfreiheit betrachten möchte. Es geht dann so, daß man ohne technische Ausbildung ein Gewerbe anfangt, und dann erst auf Kosten des Publikums dahin gelangt, etwas Besseres zu machen. Ich muß auch darauf Hinweisen, daß ich nicht emsehe, kn wie fern dieses Amendement mit dem oberürusitzer Vertrag, durch welchen der Prager Vertrag bestätigt wurde, sich vertragen möchte, und nachdem erklärt worden ist, daß Z. 1. auch auf die Oberlausitz sich zu beziehen habe, so glaube ich, daß in Beziehung
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