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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 331. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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aber in Bezug auf.die fraglichen Conrmun- oder Uebermaß- Schocke niemals getroffen worden sei. Auch sei der Staatssis- cüs um deßwillen von den Communschocken Accisgrundsteuern zu fordern nicht berechtiget, weil letztere an die Steuerkaffe nicht vergütet und berechnet werden. — Aus der von dem Gesammt- ministcrium mitgetheilten Sachdarstellung geht nun hervor, daß allerdings dem Stadtrathe zu Dresden durch wiederholte landes fürstliche Begünstigung gestattet worden sei, eine beträchtliche Anzahl Schocke von Grundstücken der Stadt und deren Weich bilds zu Bestreitung städtischer Ausgaben zu verwenden, daß aber bei Einführung der Generalaccise, nächst den an das Steuerärar zu berechnenden Schocken, auch jene Commun-oderUebermaß- schocke an die Generalaccise zur Uebertragung in oräiuarll« über wiesen und die Besitzer der damit behafteten Grundstücke von der Verrechtung derselben in orämarü» befreit, in denjenigen Fällen aber, wo es die Aeeisverfassung mit sich gebracht habe, zur Ent richtung der Accisgrundsteuern zugezogen worden seien. Und allerdings scheint nun der unterzeichneten Deputation diese Zu ziehung eine nothwendkge Folge jener Befreiung zu sein; so, daß nur auf die besondere Eigenschaft der oftgedachten Commun- oder UeberiMßschocke weiter Etwas nicht ankommen kann. Wenn die Beschwerdeführer zur Unterstützung ihres Gesuchs sich zu gleich darauf bezogen haben, daß die von sothanen Schocken ent richteten Grundsteuern niemals von der Aceiskaffe an die Steuer kaffe vergütet worden seien, so wird in dieser Beziehung in der erwähnten ministeriellen Mittheilung gesagt: bis zu Ende des Jahres 1712 seien die Ordinarsteuern von sämmtlichen damals gangbaren Communschocken dem Stadtrathe zu Dresden aus der hiesigen Gencralacciseinnahme vergütet, vom Jahre 1713 aber wegen darüber entstandener Zweifel bei der Generqlaccis- Ueberschußraffe deponirt, bis durch Rescript vom 18. December 1733 diese Frage gegen den Stadtrath entschieden und ungeord net worden, daß di« Uebcrmaßschockgelder vom Jahre 1734 an von der Aeciseinnahme unter den Accis-Ueberschußgeldern mit verrechnet und eingesendet werden sollten, wobei es denn auch in der Folge geblieben sei. — Ob nun hierdurch dem Stadtrathe Unrecht geschehen fei, ist eine Frage, deren Beantwortung nicht hierher gehört, weil sie auf die vorliegende Sache keinen Einfluß haben könnte. Denn die Deputation muß in dieser Hinsicht ganz derk beistimmen, was in der mchrerwahnten ministeriellen Mittheiluüg gesagt wird, wenn eS darin heißt: Die Uebertra gung Vor Steuern in orllmarii» durch die Generalaccise hat, den Steuerpflichtigen gegenüber, offenbar keine andere Wirkung, als die, daß sic seit Einführung der Generalaccise von der Entrich tung der Ordinarsteuern befreit worden sind. Diese Wirkung hat die Einführung -n Generalaccise auch für die Besitzer der mit Coinmunschycken onerkrten Grundstücke gehabt, dieselben sind nämlich des Vortheils der GeneralacciS-Übertragung ganz in dem nämlichen Umfange, wie die Besitzer anderer steuerbarer Grundstücke chrilhaftig worden und wurden daher, gleich diesen, in den directen Abgaben wegen dessen entschädigt, was sie zur intzirectkn Abgabe der Generalaccise beizutragen hatten. — Ob die Kaffs, welche früher die Ordinarsteuern bezog, deren Bezie hung mit oder ohne Entschädigung aufgegeben, und namentlich ob sie deren Einkommen aus der Generalacciskaffe vergütet erhal ten hat, öder nicht, oder welches Abkommen sonst hierunter ge- < troffen worden, ist dem Interesse des Steuerpflichtigen, welcher! daran keinen Theil hat und hierüber weder Bedingungen stelle», noch ein Widerspruch'recht ausüben kann, gänzlich fremd, da her auch auf bas Nechtsvechältniß zwischen der Generalacciskaffe "nk d-» Ntzuerpflichtigen ohne asten Einfluß. Dieß geht um so einleuchtender jetzt auch aus dem Amstands hervor, daß seit Ein führung der neuen Landesverfassung eine Verschmelzung des Fis cus mit dem Steuerarar eingetretrn und in Verfolg derselben von dem Begriff der Steuerübertragung weiter nichts als der Weg-' fall der Steuererhebung in orümarüs übrig geblieben ist.-— Die selben Gründe sind es hauptsächlich, welche auch den den Be schwerdeführern früher vom den Behörden ertheilten Bescheidun gen untergclegt worden sind. Das Landes-JustizcollegiNm hat jedoch, bei Verwerfung der oberwahnten von Ersteren eingewand ten Berufung, noch den Grund angeführt: daß die Accisgrund steuern von den auf den fraglichen Grundstücken haftenden Com mun- oder Uebermaßschocken zeither ohne Widerspruch erhoben worden seien, und eben darauf wird auch in der ministeriellen Mitthcilung hingedeutet. Die Beschwerdeführer setzen dem zwar entgegen: daß sie erst neuerlich von der Bewandtniß der Sache und davon, daß unter den auf ihren Grundstücken haftenden Schocken 122 Communschocke begriffen seien, Kenntnkß erlangt , haben, welcher Umstand die von ihnen und ihrem Erblasser er legte Accisgrundstcuer als ein iuäebitum erscheinen lasse, zu des sen Zurückforderung sie berechtiget seien, ohne daß ihnen deßhalb ' eine Verjährung entgegengesetzt werden könne. Allein die Depu tation glaubt sich ein weiteres Eingehen auf diesen Punct'erspa- ren zu können; da schon aus dem oben, Gesagten hcrvorgehen dürfte, daß den Beschwerdeführern und deren Erblasser durch- die Abforderung -er Accisgrundstcuer von den Communschocken". ein Unrecht nicht geschehen sei. — Sollte man aber auch der De putation hierin nicht unbedingt beistimmcn können; so dürste doch wenigstens nicht zu behaupten sein, es haben die Beschwerdefüh rer so viel für sich, daß die Ständeversammlung sich bewogen fühlen müßte, sich für deren Gesuch zu verwenden. Vielmehr wird die obangeführte Entscheidung dcsLandes-JustizcollegiumS der Sache ganz angemessen erscheinen , welche die Ersteren zur rechtlichen Ausführung ihres Anspruches verweiset. — Aus al len diesen Gründen muß die unterzeichnete Deputation ihr Gut achten dahin abgeben: , daß die Beschwerdeführer zu.hescheiden seien, die Staydever- sammlung habe Bedenken getragen, auf ihr Gesuch, einzu gehen. Bürgermeister Reiche - Eisenstuck: Ich kann mich mit der Deputation doch nicht ganz cinverstehen. Es scheint mir aus ihrem Berichte selbst hervorzugehen, daß die Uebermaß- schvcke, welche der Rath zu Dresden auferlegte, eine ihm be willigte oder connivirte Communanlage waren. Das Vcrhalt- niß mit den Accisschocken scheint mir hier weniger entscheidend. Fiel nun der Zuschuß zur Communanlage später hinweg, so könnte -er Staat solchen nicht an sich ziehen. Ja man könnte anführen, daß dann die Contribuenten auf zweifache Weise con- tlibuiren mußten. Einmal müßten sie noch die llebermaßschocke an das Steuerärar fortzahlen, dann müßten sie auch, wenn auch vielleicht in homöopathischen Theilen, zu den durch Weg fall dieser Art Communanlage auf andere Weise aufzubringem gen städtischen Bedürfnissen wieder mit contribuiren. Ich finde daher den Rechtstitel für die Beschwerde gegründet, die Ver weisung auf den Rechtsweg zu hart , und halte es durchaus für unerläßlich, die Wünsche der Beschwerdeführer zu bevorwortcn. (Beschluß folgt.) Verantw,örtliche Redaktion: V.Gretschei« Druck und Papier von W. G. Teubner in Dresden.
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