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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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M 517, > UrrßLtördentlkche Beilage zur Leipztgek ZeiLuug» Dresden, Montags, den 3, Novembex 1834, Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und sechste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 9, October 1834. (Beschluß.) Bcrathung des .Bcnchts.bxr 4. Deputation, die Beschwerde der Fraucnstein- schrn Erden wegen Erhebung der Accksgrundstcucm von den auf ihren Grundstücken hastenden Eommunschocken bctr. — Werathung des Berichts der 3. Deput. über dje axi die I. Kammer der Ständeversammlung gerichtete Petition des Ahg..v. MWtz, eine veränderte Einrichtung bei.Vollziehung der Todesstrafe betreffend. Der königl. Comiyissar, Geheim. Finanzrath Schmieder: Der geehrte Sprecher scheint sich in einiger Beziehung im Jrr- thum zu befinden. Die Commun- oder Ucbermaßschocke haben mit den Steuerschocken gleichen Ursprung, sie sind stets wieSteu- erschocke behandelt, immer dieselbe Anzahl Pfennige, wie von die sen entrichtet, und in die nämlichen Claffcn wie diese eingetheilt worden. Der einzige Unterschied besteht darin, daß der Ertrag derselben in die städtische Kaffe fließt. Sie wurden schon im 16. Jahrhunderte erhoben, und durch das im Zähre 1624 dem "'tLksttL laudesherrliche Privilegium demselben, den Wor ten desselben gemäß, die'lLrn>.aü)ucju,^.....,o^^^g^er einzubringen, und nach den alten Steuerregistern in die verord nete Einnahme der Steuer einzuantworten, den Ucberschuß aber zurückzubehalten, Waren nun die Ucbermaßschocke, wie be hauptet worden, eine Commrmalabgabe, so würde es eines Pri vileg» zu deren Erhebung nicht bedurft haben. Die Giltigkeit desselben an sich, da es vor dem Jahre 1661 ertheilt worden ist, dürfte auch njcht bezweifelt werden können, und cs haben sich die in der Folgezeit erhobenen Zweifel und Erörterungen vorzüglich auf die Grenzen und den Umfang desselben bezogen, welche durch eine im Jahre 1823 xrthcilte allerhöchste Entscheidung erledigt worden sind. Diese Bewandniß hat es mit der Befugm'ß des Stadtraths dem Stetterarar gegenüber. In Bezug auf die Cvn- tribuenten aber ist dieses Privilegium, welches, wie alle andere der engsten Auslegung und Anwendung unterliegt, ohne allen Einfluß. Sie haben die von den Standen bewilligte Anzahl Pfennige von jedem Communschocke, wie von Steuerschocken, in gleichen Accisgrundsteurrn, gleich andern Steuerpflichtigen zu entrichten, jedoch empfangt die letzteren die Staatskasse, da der Nach zur Verwendung derselben nicht prioilegirt ist. Auch die nach Schocken ausgeschriebenen Urovisorial-Steuerheiträge sind von den Grundstücken, auf welchen Communschocke haften, zu entrichten, jedoch zur Ausgftichungskassr auszuliefern gewesen. Die Frauensteinschsn Erben nehmen daher die Verwendung der verehrten Kammer für ein Gesuch in Anspruch, welches auf keine Weife begründet ist. Endlich habe ich noch zu bemerken, daß die ser Gegenstand insofern nicht unwichtig ist, als bei M- und Neustadt-Dresden über 19,500 gangbare Communschocke vor handen sind, und daß es Grundstücke gkebt, auf welchen der gleichen neben den Steuerschocken, andere wieder, auf welchen blos Communschocke hasten- . .Bürgermeister Wehner: Wenn ich die Sache recht ver standen habe, so sind bei der ersten Abschätzung auf das Fraucn- steinsche Grundstück 499 Schock als Landsteuer gelegt worden, es hat jedoch der Rath zu Dresden, welcher die Schätzung be sorgte, nur 377 Schock zur Landsteuer angegeben, und 122 Schock verschwiegen, das Geld aber erhoben und in seine Tasche gesteckt, welches Verfahren spater die oberste Behörde hat pas- siren lassen. — Dadurch sind nun zwar 122 Schock, welche dem Land steuerbar waren, der Dresdner Rathskammerei zuge wendet worden. Auf dem Frauenstcinschen Grundstück .blieben aber doch eigentlich 499 ursprüngliche Landcsschocke, und wenn darnach später die Acxisgrundsteuer erhoben wurde, so scheint mir den Besitzern des Fratiensteinschen Grundstücks kein Unrecht zugefügt worden zu sein, es war das eigentliche richtige Schock- auantum, und daß,»üb^jchtia verwen det woroen sollte , wohl die Inhaber des FrauenMnm-r» Grundstücks nichts angehen können. Ich muß mich daher für das Deputatjonsgutachtcn erklären. Bürgermeister H übler: In der Hauptsache bin ich mit dem geehrten Abg. aus Chemnitz einverstanden. Der Grundirrthum, der sich durch die Fraucnstemsche Beschwerde zieht, besteht darin, daß die Petenten den ILLCommmsschockeN einen andern Ursprung, als den andern Z77 Steuerschocken zuschreiben. Beides sind aber Steuerschocke. Daß die höchste Steuerbehörde dem Stadt rath zu Dresden im Jahre 1624 unter Berücksichtigung des hie sigen Communbedürfniffes gestattete, von der Summe der auf den Frauenstcinschen Grundstücken haftenden 499 Schocken 122 Schocke zu communlichen Zwecken zu verwenden, ist für die Frauensteinschen Erben eben so indifferent, als daß die höchste Behörde im Jahre 1713 diese der städtischen Behörde ge machte Concession wieder zmückgenommen. Jene 499 waren und blichen Steuerschocke. Ihre ursprüngliche Natur wurde durch die temporaire Verwendung einesThcils derselben zu städ tischen Zwecken nicht alterirt. Wenn übrigens der geehrte Sprecher aus Chemnitz die Verwendung jener 122 Schocke Sei ten des damaligen Stadtxaths mit dem Ausdrucke: „in die Tasche stecken" bezeichnet, so muß ich diesen Ausdruck als völ lig ungeeignet zurückweisen, indem hier von einer Verwendung für die Zwecke und die Bedürfnisse der Dresdner Commun die Rede ist, zu einer vom Drange des damaligen Bedürfnisses ge-
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