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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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zu beseitigen, welche an die Oeffentlichkeit des Actes der Hinrich tung geknüpft und mehr oder minder da zu finden sind, wo die große Volksmasse zum Schauen sich vereiniget, scheint nicht möglich, so lange man nicht diese Oeffentlichkeit selbst aufhe ben will: eine Maßregel, welche mit den Forderungen einer Zeit,! welche die Oeffentlichkeit als Palladium überhaupt in Anspruch genommen, schwer in Einklang zu bringen sein mochte. Der Herr Antragsteller schlagt vor, künftig die Todesstrafe in einem dem Zudrange der Menge verschlossenen Raume zu voll- i strecken und als Zeugen, außer dem Gcrichlspersonal, die Stadt-! verordneten, eine Zahl Vorsteher öffcmüchcr Anstalten, H..nd- werksmeistcr, Familienvater dort zu versammeln und diesen und den Tagesblattcrn zu überlassen, dem Publicum die Nachricht; von der gesetzmäßigen Vollstreckung des Urtheils zu geben. Erist Z dabei der Ansicht, daß der Begriff der Oeffentlichkeit ein relativer i sei und daß eine geringe Anzahl von Amts- und Berufs wegen - versammelten Mannern, vollkommen den Character der Ocffent- lichkeit an sich trage und mehr Glauben verdiene, als der große s Haufe der müßigen Zuschauer; indeß ist es wohl klar, daß dcr't Begriff der Oeffentlichkeit, in der Meinung des Volkes, ein ab geschlossener ist und daß ein Exccutionsverfahren, wie das vorge-' schlagene, mit dem Character des öffentlichen nie bezeichnet wer-! den würde. . Es stehen aber auch noch andere Bedenken dem Vorschläge entgegen. Denn nicht zu gedenken, daß die Maßre gel in ihm Ausführung sehr großen Schwierigkeiten unterliegen, z an vielen Orten zurUnmöglichkeit werden würde, ja wegen Oert- s lichkeit mitunter zu weit größern Uebelstande» führen könnte, als die sind, welche sie beseitigen soll; so dürfte sie den Zweck des Herrn Antragstellers, der auf Entfernung der großen Menge ge-! richtet ist, nicht einmal erreichen. Denn wird der Lag der Hin-' richtung nicht geradezu geheim gehalten, und somit die Hinrich-! tung im Geheimen vollzogen, und das will auch der Herr Antrag- > stellcr nicht, so wird das Zusammenströmen der Volksmenge nach ! jenem verschlossenen Richtplatze nicht unterbleiben, geschähe es ! auch nur um den Jnquisiten auf seinem letzten Gange aus dem Gefangniß dorthin zu sehen, ja um den Streich führen, das Haupt fallen zu hören. Und so werden auch hier die mit jeder Oeffenrlich-! keit verbundenen Uebelstande wieverkehren. » Dem fernem Vorschläge des Herrn Antragstellers aber, durch äußere Mittel auf das Gemüth des Volkes bei solchen Gelegen-! Helten zu wirken und zu dem Ende den Act der Himichlung mit! dem bei Begräbnissen gewöhnlichen Glockcngeläule zu beginnen,! den öffentlichen Verkehr zu schließen, Schauspiel, Tanz und Lust-! barmten an dem Tage einzustellen, stehen die oben berührten, von demHerrn Antragsteller selbst anerkannten, gegen das Ehrende der Hinrichtung eines Verbrechers gerichteten sehr erheblichen Be denken und zwar in erhöhter Maße entgegen. So löblich alle diese Zwecke an sich sein mögen, so scheinen sic doch der Deputa tion in unvereinbarem Coniraste zu stehen , mit den Verhältnis sen und der Lage eines verurtheilten Verbrechers, dem dadurch eine Ehre zu Theil wird, wie man sie in der Regel nur ausgezeich neten .Staatsbürgern zu erweisen pflegt. Wenden wir uns nun zu dem Schlußantrage selbst, so ist der Herr Antragsteller von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß die Vorlage des zu Ab stellung der bisherigen Uebelstande bei Vollziehung der Todesstrafe zu erbittenden Gesetzentwurfs erst bei nächstem Landtage zu er warten sein werde und er hat deshalb den Wunsch beigefügt, daß bis dahin bei etwa immittelst vorkommenden Kallen, dem Be dürfnisse durch Verordnung genügt werden möge. Auch die De putation ist darin mit dem Herrn Antragsteller völlig einverstan den, daß bei der Nähe des Landtagsschlusses und bei der großen Masse wichtiger, bis dahin noch zu erledigender ständischer Arbei ten, der fragliche Gesetzentwurf, so wünschcnswerih es an sich gewesen wäre, zum Gegenstände der Berathung bei gegenwärti gem Landtage nicht gemacht und ein Gesuch darauf an die Staats ¬ regierung nicht gerichtet werden kann. Eines Antrags auf Vor legung desselben beim nächsten Landtage bedarf es indeß darum nicht, weil die Stände zu dem nächsten Landtage das neue Cri- minalgesetzbuch zu erwarten haben und in diesem die bisherigen Mangel bei Vollziehung der Todesstrafe, in so weit letztere künf tig überhaupt noch gesetzlich fort besteht, ohnehin Abhilfe finden werden. Es bleibt sonach nur noch die Frage übrig, ob die Staats regierung zu ermächtigen sein dürfte, immittclst durch Verordnung diejenige Veränderung bei Vollziehung der Todesstrafe eintreten zu lassen, die sie selbst beabsichtigt und deren oben Erwähnung geschehen. Zweifel dagegen könnte nur die Erwägung erregen, daß sich die Hegung des hochnothpeinlicben Halsgerichts und ein Theil dcr dabei stütlflndenden Formalitäten, auf die Carolina, mithin auf ein Gesetz gründet und sonach durch ein im vcrfaffungs- maßigcn Wege zu erlassendes Gesetz aufzuheben sein möchte. Be rücksichtigt man indcß, daß es sich vor der Hand nur um eine in terimistische Maßregel und lediglich um die Beseitigung von For men handelt, von Formen, welche den Forderungen der Zeit nicht mehr entsprechen, dem gegenwärtigen Grande unserer Cnminal- gcsetzgcbung fremd und in ihren Folgen, wie die Erfahrung be stätigt, unheilbringend sind, berücksichtigt man ferner, daß die zu sub stürmende Form von der Regierung bereits mitgetheilt wor den, und wie sie vorlicgt, als interimistische Maßregel raum ein Bedenken gegen sich haben dürfte, berücksichtigt man endlich, daß ein großer Theil der bezüglichen Förmlichkeiten, soweit er auf bloßer Observanz eines jeden Ortes beruht, im administrativen Wege von der Sraatsrcgicrung ohnehin entfernt werden könnte, so dürfte dem Wunsche des Herrn Antragstellers wohl beizupflich- ltenstin. Und in dieser Hin sickt schlagt die Deputation vor: cs möge die hohe erste Kammer, in Vereinigung mit dcr 2., die Staats regierung ermächtigen, bis zu dem Erscheinen des Cnminal- gesetzbuches, die bei Vollziehung der Todesstrafe zeilher übli chen, auf die peinliche Gerichtsordnung gegründeten Förmlich keiten in allen vorkommenden Fällen und daher auch in solchen, wo die Untersuchung bereits anhängig ist, durch Verordnung aufruheben und an deren Stelle das oben unter 1. bis 5. er wähnte einfache Verfahren treten zu lassen. v. Heynitz: Ich bin zwar mit der geehrten Deputation darin einverstanden, bei dem Acte der Hinrichtung jede unnö- z thige Feierlichkeit zu vermeiden; allein die Begleitung der Geist- j lichcn zum Nichkplatz., welche nach dem 4. Puncte des Deputa- tionsbenchtes in Wegfall kommen soll, halte ich keineswegs für eine überflüssige Förmlichkeit, noch für eine Ehrenbezeugung, ! vielmehr in sofern für-ganz angemessen, denn man sollte doch selbst dem größten Verbrecher, besonders dem reuigen, auf sei nem letzten Lebenswege den Trost der Religion gewähren. Ich bin fest überzeugt, daß dicß einen guten, und nicht, wie man behauptet, auf die Volksmaffe jederzeit einen schlechten Eindruck I machen wird. Prinz Johann: Es wird gewiß niemand leugnen, daß der Act, wo ein Mitglied der menschlichen Gesellschaft zum B.sten des Gesammtwohls verdienterweise das Leben vcr- ! lürcn soll, mit einer der hohen Wichtigkeit der Handlung ange- m.ssenen Feierlichkeit begangen werden muß. Ich kann daher ! nicht so unbedingt in -den Tadci ter bei dieser Gelegenheit bis- ? her stattgefundencn Eimichi ungen emstimmen. Es liegt in ih- l nen iheiis etwas SckauervblUs, thrils aber auch eine gewisse l Pietät. Doch verkenne ich auch die damit verbundenen Nach- j Iheile und die Wahrheit nicht, daß die jetzige Zeit für symboli-
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