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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 306. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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fche Handlungen minder empfänglich ist. Die Vorschläge des Herrn Antragstellers sprechen mich daher allerdings an; da ich namentlich ebenfalls wünsche, daß die Vollstreckung der Todes- urtheile nicht zu einem Spcctakel für die schaulustige Menge werde, sondern das Volk zu ernsten Betrachtungen führe. Des halb fühle ich mich zu folgendem Anträge veranlaßt: „Die Kam mer möge die in der Petition enthaltenen Vorschläge der Regie rung zur Erwägung anheim geben, im Ucbrigcn aber dem Gut achten der Deputation nur mit dem Unterschiede beitreten, daß man statt der ausdrücklichen Bezeichnung der unter Punct 1. bis 5. enthaltenen Bestimmungen bloß sage: „und an deren Stelle ein einfacheres Verfahren treten zu lassen". Was die Beglei tung des Geistlichen zum Richiplatz arilangt, so kann ick mich zwar ebenfalls nicht dafür verwenden, allein ich halte es für an gemessen, daß der Geistliche den Delinquenten auf dem Nicht platze empfängt, denn es ist wohl die Pflicht des Staates, einem vielleicht reuevollen Verbrecher — den man zwar als Verbre ch e r verabscheuen, als Mensch jedoch seines Falles halber be mitleiden muß —die letzten Worte des Trostes aus dem Munde des Seelensorgers nicht zu entziehen. Ich würde deshalb dar auf antragen : „daß cs dem Geistlichen zur Pflicht gemacht wer den woge, auf dem Richtplatze gegenwärtig zu sein." Seer. v. Zedtwitz stimmt den so eben ausgesprochenen An sichten in der Hauptsache bei, und fügt hinzu: Es haben sich noch in neuerer Zeit die bedeutendsten Crimrnalrcchtslehrer dafür ausgesprochen, daß die Todesstrafen öffentlich zu vollziehen und so einzurichten seien, daß durch sie zugleich der Zweck der Abschreckung erreicht werde. Uebrigens müsse er wünschen, daß der Verbrecher seine Schuld zuvor noch laut bekenne, oder doch das Endurthcil öffentlich kund gemacht werden möge, damit das Volk die Vertheidigungs-und Entscheidungsgründe vernehme, die ihm außerdem bei der Einrichtung unseres Cri'minalverfah- rens für immer unbekannt blieben. v. Heinroth: Ich bin in der Hauptsache ganz der An sicht der geehrten Deputation, und eben so in der Hauptsache ge gen die Ansicht des geehrten Herrn Antragstellers. Ich glaube, daß durch die Realisirung seines Vorschlags ein Recht des Vol kes, — nämlich die Oeffentlichkcit der Todesstrafe, — verletzt wird; ein Recht, zwar nicht von der positiven oder ftcundaren, aber von der primitiven Art, ein allgemeines Menschenrecht. Zur Begründung meiner Ansicht sei mir erlaubt, hier einen Blick auf die hohe Wurde des Staates zu werfen, ich meine nämlich die Würde, welche dadurch begründet wird, daß der Staat nicht eine Maschine, sondern eine moralische Person ist. Es handelt sich im Staate überhaupt nur um die Persönlichkeit. Dieser Begriff durchdringt alle Verhältnisse und .Beziehungen deS Staats. Er bestimmt das Verhältnkß von Staat und Bürger, Gesetz und Freiheit, Pflicht und Recht, Verbrechen und Strafe. Die Strafe ist nichts barbarisches, sondern etwas heiliges, sie ist nichts ande res als die gesetzliche Rechtsverkümmerung gegen Rechtsver letzung. Namentlich ist der Act der Todesstrafe der höchste Act der Gerechtigkeit, welche das Prinzip und die Seele des Staates ist. Eine Verletzung der ersten Bedingung, unter welcher allein die Person exkstiren kann, ein mit Absicht und Vorsatz bewirkter Mord, kann nm durch die Todesstrafe ausgeglichen, eine Schuld gegen das Leben nur mit dem Leben gebüßt werden. In dem Le ben seiner Bürger wird der Staat verletzt. Diese Verletzung ist Volkssache; daher muß das Volk Zeuge der Strafe, der Act der Todesstrafe muß ein öffentlicher sein. Ihm die Oeffcntlichkel't rauben ist rechtswidrig; es heißt: die öffentliche Sache zu einer Privatsache zu machen. Wiefern bei dem öffentlichen Strafact die Wirkung auf die Gemüther berücksichtigt wird, so ist diese ge wiß in tausend und aber tausend Seelen wvhlthätkg, wenn auch nicht immer sichtbar; und die wenigen Beispiele, daß Personen, bei welchen man schon eine Art von Verrücktheit präsumiren muß, sich durch eine öffentlich vollzogene Todesstrafe zu Verbre chen haben verleiten lassen, kommen hier nicht in Betracht. Bei der Einrichtung des Strasacts, welche der geehrte Antragstel ler vorschlagt, ist der Zweck der Abschreckung undenkbar: denn Richter und Schöppen, und alle die übrigen achtbaren Zeugen des Strafacts bedürfen doch wohl keiner Abschreckung ? Uebri gens finde ich, mit mehreren geehrten Sprechen vor mir, in der Einrichtung unserer Vorfahren, abgesehen von den Spuren der Barbarei des Mittelalters, etwas eindringliches, ernstes, religiö ses. Auch eine Straferschwerung kann ich in der Oeffentlichkeit des Strafactes nicht finden, denn dem Verstockten ist sie gleichgil- tig; für den Reuigen aber ist es beruhigend und tröstend, Andere durch sein Beispiel vor der Bahn des Verbrechens zu warnen. Dem öffentlichen Unfuge kann durch policeiliche Maßregeln ge steuert werden. —- In diesem Stücke muß ich aber dem geehrten Antragsteller beistimmen, daß der Tag der Hinrichtung als ein iTag der Trauer bezeichnet werde, wiefern die Gesellschaft genö- ! ilngt wird, eine lebende Seele von sich auszuscheiden. Hierdurch ! widerfährt nicht dem Verbrecher Ehre, sondern nur dem Men- scheu Anerkennung. Ich wiederhole übrigens, daß ich angele gentlich wünsche, es möge vom öffentlichen Strafacte alle Spur von Barbarei entfernt bleibcy? v. Miltitz: Die christliche Moral lehrt uns, daß wir bas Böse nicht um der Straft willen, sondern darum scheuen sollen, weil es bös ist. Im Betreff dessen, was der geehrte Sprecher his.sichllich des Eindrucks, welchen eine Hinrichtung auf das Volk mache, erwähnte, habe ich zu bemerken, daß das Volk gerade durch die Menschcnmasse, welche sich gewöhnlich bei Hin richtungen eii'.ft'ndct, nicht wohl vertreten werden kann, und mache besonders auf den ungewöhnlichen, kaum zu beschreiben den Tumult aufmerksam, welcher vor und nach einer Hinrich tung stattzufinden pflegt. Referent, Bürgermeister Hübler: Es sei mir erlaubt, meine Meinung über die bis jetzt ausgesprochenen Ansichten mit- zuiheilen. Was zuvörderst den Vorschlag Sr. königl. Hoheit anlangt, so muß ich bemerken, daß die Deputation der Ansicht war, die zcilherigen aufein Gcftß sich gründenden Förmlichkeiten könnten nur auf verfassungsmäßigem Wege aufgehoben werden. Es würde daher hier wenigstens dicModalitat, in welcher die Regie rung die Veränderungen rintreten zu lassen ersucht werden soll, zu bezeichnen ftin. Gegen Hrn. Secr. v. Zedtwitz muß ich erin nern , daß ja der Zweck der Abschreckung schon allein durch die Neffcntlichkeit der Hinrichtung vollständig erreicht wird. Der
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