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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 332. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Deputationsgutachten der 1. Kammer.' Zn der Hauptsache stimmt die von der Regierung vor,geschlagene Fassung mit dem Anträge der Stände überein, nur in 6ns ist aus dem Gesetzent würfe moch der Zusatz angefügt worden: „ Daß Justizbehörden auch Verordnungen der Verwaltungsbehörden für ungiltig nicht sollen erklären können." Da wobl die Meinung der Stande nicht sein kann, die von Verwaltungsbehörden ertheilren Verordnungen von dem Urtheile der Justizbehörden abhängig zu,machen, und dadurch den gehörigen Gang der Verwaltung zu behindern (was schon aus dem ständischen Beschluß hervorgeht), so dürfe die von der Staatsregicrung vorgeschlagene Abänderung unbedenklich an zunehmen sein. Zu §.22. Ständischer Beschluß: Der Gesetzentwurf hatte bestimmt, daß 1) in Crimmal-Urtheln nicht mehr der Anhang beigcfügt wer den solle, daß vor Entlassung gefährlicher Verbrecher aus dem Zuchthaus Bericht über deren etwanigen längeren Aufenthalt er stattet werden solle und daß 2) gegen Landstreicher nicht mehr auf unbestimmte Aufbewahrung im Zuchtbause erkannt, sondern die Wahl der Sicherhektsmaßregeln der Policeibehörde überlassen wer den solle. Die Stände haben jedoch ohne die vorgedach ten beiden Falle nach Ziffern zu unterscheiden, eine Veränderung in einer Fassung vorgeschlagcn, welche sich mit den Worten endiget: „Wegen der Fälle unter 2. ist die Bestimmung Z. 21. anzuwenden." Beantragte Veränderung von Seiten Einer hohen Staats regierung: Statt der gebrauchten Schlußworte: „wegen der Fälleunter2. ist dieBestimmmung Z.21.anzuwenden"mit den Worten: „sondern die Bestimmung Z. 21. anzuwenden" zu vertauschen. Deputationsgutachten der 1. Kammer: Die Veränderung ist sachgemäß und daher anzunehmen, da in der ständischen Fassung Bestimmungen unter Zahlen sich nicht vor finden. Zu §.23. Nach dem Gesetzentwurf wird festgestellt, daß m Bau- und Gesinde-Sache, die Policeibehörde über das Pvlicerliche, die Ju stiz-Behörde über das Privatrechtliche entscheiden soll. Hierin nen sind die Stande einverstanden, sie haben jedoch unter andern angetragen, den letzten Satz des §. dahin abzuändern: „mglei- chen kommt die Vorschrift in Wegfall, daß Ansprüche, die bei Gelegenheit der Aufbringung und Ausgleichung der Militair-Lei- stungen erwachsen, oder durch selbige veranlaßt werden, nicht von Justizbehörden erörtert und entschieden werden sollen, es gilt dieß jedoch nur von solchen Ansprüchen, welche erst nach Erlassung gegenwärtigen Gesetzes entste hen oder zur Sprache kommen." Beantragte Veränderung von Seiten einer hohen Staats regierung: Die letzten Worte: „es gilt dieß rc." bis zu den Wor- t n: „zur Sprache kommen" aus dem Z. zu entfernen, dagegen bei ß. 29. folgenden Zusatz zu substl'tlll'ren: „Es versteht sich aber von selbst, daß die, vor dem Eintritt der Wirksamkeit dieses Ge setzes von Verwaltungsbehörden bereits erlassenen Verfügungen und Entscheidungen, 'm so weit nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsweg dagegen nicht statt fand , kein Gegenstand noch maliger Erörterung von Justizbehörden sein können." Deputationsgutachten der I. Kammer: In dem Decret ist zu Begründung der vorgeschlagcnen Veränderung angeführt worden, daß man aus dem von den Ständen angenommenen Schlußsatz folgern könne, daß rücksichtlich anderer als der in §. 23. angegebenen Gegenstände, welche bisher von BerwaltungS- oder Disciplinatbehörden durch allgemeine Verfügungen oder durch Entscheidungen in einzelnen Fällen bereits in Gemäßheil ihrer frühem Competenz beseitigt worden find, der Rechtsweg statt finden solle. Da dieß die Meinung der Stande nicht sein kann, und allerdings die Folgerung aus der ständischen Fassung gezogen werden könnte, so hat die Deputation den im Decret aufgeführten Grund als richtig anerkennen müssen und empfiehlt daher die An nahme des Vorschlags der Staatsregierung. L. Den Gesetzentwurf, die höheren Justizbehörden und den Jnstanzenzug in Justizsachen betreffend. §.4. Ständischer Beschluß: ») Die Stände haben angetragen, daß km 4. Satze hinter die Worte: „an das Justiz Ministerium Statt," eine Veränderung in folgender Maße stattfinden möge: „jedoch was die Remotion derAdvocaten und Notare betrifft, auch weiter an das Gesammtministerium. Diese Recurse find, bei deren Verlust, innerhalb 10 Tagen, von der Bekanntma chung der Entscheidung oder Resolution gerechnet, einzulegen. Wenn aber, rc." Darnach sollte also Advocaten und Notarien, wenn deren Suspension oder Remotion ausgesprochen worden, nicht nur der Recurs an das Justizministerium, sond ern au ch noch einmal von da an das Gesammtministerium nachgelassen werden. ü) Verletzte von den Ständen angenommene Satz des Z. 4. fangt mit den Worten an: „ Daß einige Beantragte Veränderung von Seiten Einer hohen Staats regierung : a) Es möchte bei dem Gesetzentwürfe bewenden, wel cher den Advocaten und Notarken in den erwähnten Fällen nur den Recurs an das Justizministerium nachläßt. k) Die Negierung will die neben bemerkten Worte mit fol genden Worten: „Wie weit die", vertauscht wissen, weil nicht bloß einige, sondern sammtliche Appellatkonsgerichte in gewis sen Fällen, z. B- in Ehesachen und in Ansehung der §. 5. des Gesetzentwurfs über privilegirte Gerichtsstände erwähnten Kaffen eine erste Instanz bilden. Deputationsgutachtcn: a) Zur Unterstützung des ständj- schen Antrags hatte man sich auf den Gesetzentwurf wegen der Civilstaatsdiener berufen, wo letzteren auch ein solcher NecurZ, jedoch nur ausnahmsweise, kn den Fällen, wenn das betreffende Departements - Ministerkum Dienst- und Anstellungsbehörde zugleich ist, Vorbehalten ist. Da solches aber nun die Ausnahme ist, und der Regel nack, die Staatsdiener bloß einen Recurs an die betreffenden Ministerien haben, so dürfte kein Grund vorhanden sein, bei Advocaten und Notarien die Regel zu überschreiten, und die Deputation ist der Ansicht, daß dem Anträge der Staatsregierung der Beitritt nicht zu versagen sei. b) Aus den angegebenen Gründen bekzutreten. Z. 15. , Ständischer Beschluß: Die Stände haben den Z. w:e fol get gefaßt: „ In den vor einem Appellationsgerichte in erster In stanz anhängigen Civilsach en findet gegen Erkenntnisse, an der Stelle der Appellation von einem Untergerichte an das We- zirks-Appcllationsgericht (Z. 11.) eine Leuterung statt. Das Erkenntni'ß über diese wird von einem andern Appellationsge richte abgefaßt. In Ansehung der Berufung an das Oberap pellationsgericht und des Verfahrens bei diesem Gerichtshöfe, finden in diesen Rechtssachen dieselben Bestimmungen Mwen-l düng, welche in Betreff der in erster Instanz bei den Untergerich ten anhängigen Rechtssachen gelten." Beantragte Veränderung rc>: Die Staatsregierung rfl mit der ständischen Fassung zwar einverstanden, will jedoch hin ter das Wort s,Civilsachen" noch eingeschaltet haben: „(vergl. jedoch Z. 20. und wegen der Ehesachen das Gesetz über privjle- girte Gerichtsstände Z. 63.)" Damit man sofort übersehe, da^
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