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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 309. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ten könnten , und dadurch die Ablösungen, statt sie zu beschleu nigen, an ihrem glücklichen Fortgänge gehindert, ja sogar für die Verpflichteten daraus kein Vortheil erwachsen würde, da sie der Landrentenbank die Capitale ebenso, wie die Berechtigten, mit vier vom Hundert verzinsen müßten, und die zwei Drit- thcil Procent, welche nach dem neuerlichen Beschlüsse der Kam mer für den Tilgungsfonds bestimmt sein sollten, nicht ihnen unmittelbar, sondern dem ganzen Fonds zu Gute gingen, end lich weil der Staat genöthigt werden würde, immer einen dis poniblen Fonds für dieLandrentenkasse in Bereitschaft zu halten, dessen Größe sich gar nicht bestimmen lasse, und im Fall der C/edit des Staates durch Krieg oder sonst herabsinke, die Folge davon sein könnte, daß sämmtliche rückständige Capitale baar verlangt, und der Zudrang so stark werden würde , daß die Staatskasse sich äusser Stand befinde, die an sie gemachten Forderungen zu befriedigen. Die Minderzahl der Deputation ist dem Anträge bei getreten, da er ihr klar genug erschienen, , um es fürthunlich zu halten, darauf einen ständischen Antrag zu gründen, sie auch darin weder eine Beeinträchtigung der Berechtigten, noch des Staates gefunden. Abg. Runde entwickelte nochmals die Gründe, welche ihn zu diM Anträge bewogen und bemerkte dann im Wesentlichen soviel: Ich habe den Antrag allgemein gestellt und geglaubt, daß die Regierung Mittel finden werde, ihm zu genügen , ohne eine Abänderung des Ablösungsgesetzes deshalb nölhig zu haben. Es liegen solche Mittel zum Theil schon in dem Ablösungsgesetze selbst; es gießt aber noch einen Fall, der hier Berücksichtigung verdient, nämlich wenn ein Dritter sich ins Mittel schlägt, den Berechtigten baar befriedigt und dann gegen Session in die Rechte desselben treten kann. Hierüber ist im Ablösungsgesetze eine Bestimmung nicht enthalten, gleichwohl wird es einer sol chen bedürfen, um die möglichste Erleichterung herbeizuführen, Außer Zweifel ist es, daß der Staat hierunter nicht leiden kann; i denn er vermag jetzt schon nicht abzuwenden, daß ihm so viele Renten zugewiesen werden, als die Berechtigten ihrem Interesse angemessen finden, und soll der Zweck der Rentenbank großartig werden, so ist dazu die Lheilnahme aller Verpflichteten noth- wendig. Daß endlich der Berechtigte picht benachtheistgt und hinsichtlich der Verpflichteten die Theilnahme aller, ohne deshalb einen Zwang anzulcgen, möglich gemacht wird, ist schon in m.iner Petition auseinaNdergefttzt, und so kann ich es ganz un bedenklich finden, auf meinen Antrag einzugehen, welcher nur den Gegenstand der Erwägung her Regierung anheim gestellt sehen will. Abg. Richt er (qus Zwickau): So gut auch der Antrag gemeint sein mag, so habe ich ihm doch picht beistimmen kön nen, weil er mir nicht vollständig und klar genug erschienen,. Jetzt hat ihn nun der Abg. Runde noch näher entwickelt. Er scheint davon auszugehen, daß es möglich sei, daß alle Ver pflichteten an die Landrentenbank verwiesen werden könnten, daß das Ablösungsgeschäft -um so schneller abgemacht werden könne, und je mehr Verpflichtete an die Landrentenbank gewiesen wür- ! den, desto weniger Nachtheil für den Staat erwachsen würde. Allein immer wird in dem Anträge zugleich eine Abänderung des Ablösungsgesetzes liegen, weil es nach solchem dem Berech tigten freigestellt ist, ob er mit dem Verpflichteten die Sache selbst abmachen, oder in die Ncntenbank treten will. Auch glaube ich, daß die Absicht des Herrn Abgeordneten, das Ablö- sungsgeschaft schneller abgemacht zu sehen, nicht erreicht werden möchte, wenn mehrere Verpflichtete an die Landrentenbank ge wiesen werden, es wird dieß nur dazu dienen, daß mehrere Ca pital- zu zahlen sein dürften, es wird aber an Zeit nichts ge wonnen werden, sobald man die Mittel nicht vermehren kann. Nächstdem kann es denen, die nicht zur Rentenbank treten wol len, ohnmöglich angenehm sein, zu dem Zutritte gezwungen zu werden. Nimmt man an, daß das zu tilgende Gesammt- capital 20 Millionen, oder die jährliche Rente 800,000 Thlr. beträgt, so kann die ganze Tilgung nur in hundert Jahren ge schehen, und denen, die ihre Forderung sich früher verschaffen können, nichts daran gelegen sein , zum Eintritt in die Landrm- tenbank gezwungen zu werden. Endlich ist es aber auch nicht billig und gerecht, alle zu zwingen, an einem Institute Theil zu nehmen, dessen Ausführbarkeit noch ungewiß ist. Abg. Haußner fügt noch hinzu, daß man nicht unbeach tet lassen dürfe, daß, je mehr Rentenpflichtige an die Rrntenbank gewiesen würden, desto größer der Regieaufwand werde, wel chen der Staat nach dem neuerlichen Beschlüsse der Kammer allein tragen solle. Abg. Sachße hob noch h. rvor, daß, wenn dem Anträge Folge gegeben, der Staat die ganze Frohnlast ab.'ö'en würde. Abg. Runde entgegnet: Eine Abänderung, des Ablö sungsgesetzes könne sein Antrag nicht zur Folge haben, er habe ausdrücklich erwähnt, daß das Gesetz auch die Bestimmung ent halte, daß der Berechtigte sich für abgefundrn halten müsse, wenn er das Capital erhalte, und wünsche nur, daß er noch dazu verpflichtet werde, seine Rechte abtreten zu müssen, wenn er die Capitalzahlung und überhaupt feine völlige Befriedigung von einem Dritten erhalte. Uebrigcns dauere eine Rente, die der Verpflichtete an den Berechtigten zahlen müsse, ewig, da gegen die Zahlung derselben in dem Grade sich bei der Renten bank mindere, als der Fonds derselben sich vergrößere, und so endlich ganz aufhöre. Von einem Ansinnen endlich, daß ein Verpflichteter in die Nentenbank eintreten müsse, sei nicht die Rede, es solle ihm nur die Freiheit gewährt werden, es thun zu können , wenn er wolle. Uebcreinstimmend damit äußerte sich der zur Minderzahl der Deputation gehörende Abg. v. Mayer, und nahm darauf Bezug, wie der König!. Hr. Commissar, als dieser Gegenstand in der Deputation erörtert worden, seine Privatansicht dahin aus gesprochen, daß eine Abänderung des Ablösungsgesetzes der An trag nicht zur Folge haben könne, und eine Verletzung der Rechte der Berechtigten nicht herbeigeführt werde; da sie jetzt schon haare Zahlung annehmen müßten, endlich eine Belästigung des . Staats nicht vorliege, vielmehr für ihn ein Vortheil daraus er wachsen könne; hie Rentenbriefe würden, wenn sie den Staats-
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