Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 52V. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 6. November.1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und zehnte öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 16. Oct. 183L. (Beschluß.) Bcrathung des Berichts der 1. Deputation, den Entwurf eines Gesetzes über die Volksschulen betreffend. Man geht nun zur speci eilen Berathung über, zu wel chem Zwecke Referent Folgendes aus dem Deputationsberichte vertragt: Vieles ist auch bereits jenseits für zweckmäßigere Fassung und Oekonomie des Gesetzes geschehen, dem die Unterzeichneten nur Leistimmen konnten; und so bleibt uns bei so gleichen Hauptrücksichten nur eine Nachlese einzelner Vorschläge und Ausstellungen übrig,dir wir in Folgendem der geehrten Kammer darlcgcn. — Zu dem Eingang. Die Deputation kann nicht um hin, in das Lob einzüstimmen, welches die jenseitige Deputation in ihrem Bericht der frühem vaterländischen Schulgesctzgedung, namentlich der Schulordnung von 1773 gezollt hat. — Daß diese altern Gesetze gegenwärtig aufgehoben werden, scheint nichts desto weniger zweckmäßig, indem einLheil derselben durch das neue Gesetz, ein anderer durch die zu erlassenden Verordnungen ersetzt werden wird. Gleichwohl sind die Grundsätze der bishe rigen Gesetzgebung, namentlich was den Religionsunterricht be trifft, so trefflich, daß ein Festhalten an denselben auch in den neuen Verordnungen nur gewünscht werden kann. Hat sich nun auch die Deputation bei Durchsicht des ihr mitgcthciltcn vorläu- sigen Vcrordnungsentwurfs überzeugt, daß auch die Staatsre- gierung beabsichtigt, die Rücksicht auf den Religionsunterricht als die Wichtigste unvcrrückt im Auge zu behalten, so vermißte sie doch in jenem Entwurf verschiedene der bewährten alten Be stimmungen, namentlich was die Methode des Religionsunter richts und. die Vorschriften betrifft, welche den Aeltern zu Vor bereitung ihrer Kinder auf denselben gegeben worden, wie solche im Besonder» in der Schulordnung von 1773, Cap. I. und IH. zu finden sind. — Diese Bemerkung dürfte wohl dm Antrag in der zu erlassenden Schrift rechtfertigen, „daß eine hohe Staats regierung. in den in Folge des neuen'Gesetzes zu publicirenden Verordnungen die Hauptgrundsätze der aufgehobenen Schulord nung, namentlich in Bezug auf den Religionsunterricht, so weü die Fortschritte der Zeit nicht eine Veränderung erheischen, bei behalten möge." Staatsminister v. Müller: Ich stimme zwar eben so in das Lob der Schulordnung von 1773 ein, allein das, was die Deputation beabsichtig!, glaubt die Regierung auf einem andern Wege zu erreichen, zumal da man nicht darauf rechnen kann, daß Verordnungen eben so zur allgemeinen Kenntniß gelangen wie die Gesetze. Was zuvörderst die Anleitung zur häuslichen Vorbildung für den Unterricht in der Religion anlangt, so laßt sich hierüber nicht wohl eine bestimmte Anweisung geben. Man muß dabei Hauptsächlich aus die Mitwirkung der Mütter rechnen, denen die Erziehung in den ersten Jahren doch vorzugsweise ob liegt. Ihre Wirksamkeit geht zunächst aus dem Herzen hervor, und darum will man für diesen Zweck in derVerordnung die Mit wirkung der Geistlichen in Anspruch nehmen. Wenn ferner die alte Schulordnung Bestimmungen über den Religionsunterricht enthalt, so muß man erwägen, daß damals in Betreff der Ausbil dung der Schullehrer keine so zweckmäßigen Einrichtungen getrof fen waren wie jetzt, weshalb man sich denn mit so allgemeinen und mangelhaften Anweisungen begnügen mußte. Jetzt haben sich die Verhältnisse anders gestaltet, und bei den bessern Vor kenntnissen kann man es jedem Lehrer überlassen, sich seinen Weg selbst zu bilden, wenn er nur von einem fachkundigen Inspektor beobachtet, und soweit nöthig mit Rath unterstützt wird. Unter solchen Umstanden aber kann ich mich nicht für den Antrag der Deputation erklären. Referent, Prinz Johann: Auch die Deputation habe nicht sowohl bloß Verordnungen, als vielmthe administrative Maßregeln überhaupt, nicht sowohl die einzelnen Bestimmungen, als vielmehr den Geist der Schulordnung im Sinne gehabt. Der Antrag der Deputation wird hierauf mit 26 gegen 1 Stimme genehmiget. Die 2. Kammer hat bei §.1. (s. d. Nr. 469. d. Bl. S. 5068.) 2 Veränderungen vorgenommen. Sie bat einmal dkeAnwendbar- kcik des Gesetzes auf die Schulen aller Religionsparteien ausge sprochen und dann der religiösen Ausbildung besonders gedacht wissen wollen, und in diesem Bezug folgende veränderte Fassung beantragt: „Z.l. Die ln dem gegenwärtigen Gesche enthaltenen Bestimmungen leiden auf alle Volks- und Elementarschulen des Königreichs Sachsen, d. h. auf diejenigen öffentlichen Unterrichts anstalten in Städten und auf dem Lande, welche die allgemeine, und insonderheit die religiöse Bildung der vaterländischen Jugend — ausmachen, Anwendung." Hiermit ist die Kammer einstimmig einverstan den. — In den Bemerkungen der Deputation zu §. 1. heißt es ferner: Die unterzeichnete Deputation ist zuvörderst damit einver standen, daß das Gesetz auf alle Religkonspartsien angswendet werd«, weil auch in Bezug auf die von der evangelischen Kirche abweichenden Religionsparteien der Staat gleiches Recht und gleiche Verpflichtung hat, auf ausreichende Einrichtung der Schulanstalten zu bestehen. Gleichwohl macht der konfessionelle Unterschied mehrere speeielle Bestimmungen, auf welche auch schon Seiten der 2. Kammer zum Theil Rücksicht genommen worden ist, nöthig, es scheinen jedoch in diesem Bezug noch meh rere Modifikationen und Zusätze erforderlich, welche die Deputa tion bei den einzelnen zu erwähnen sich Vorbehalt. Hier er« laubt sie sich in diesem Bezug nur eine allgemeine Bemerkung.— An vielen Stellen des Gesetzes ist das Wort „Kreisschulbe hörde" gebraucht, worunter ohne Zweifel die Kreisdirection
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder