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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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oder Kirchen- und Schuldeputation verstanden werden soll. — Diesen Behörden auch die Schulen fremder Glaubensgenossen unterzuvrdnen, möchte kaum angemessen erscheinen, da dieselben als Mittelbehörden für die evangelischen Glaubensgenossen zu betrachten und deshalb mit evangelischen Geistlichen besetzt sind. Welche Concurrenz ihnen übrigens in diesem Bezug einzurau- men sein würde, darüber liegt bereits ein gemeinsamer Beschluß beider Kammern vor, dessen wir in unserm Vorbericht, die kirchli chen Mittelbehörden betreffend, gedacht haben. — Aber auch in Bezug auf die evangelischen Glaubensgenossen möchte eine an dere Bezeichnung wünschenswerth erscheinen, da, obschon die 1. Kammer sich für das Eingehen in den Organisationsplan der Negierung entschieden hat, es gleichwohl noch möglich ist, daß eine Uebereinkunst über die speckellen Bestimmungen, zu denen es nach übereinstimmenden Beschlüssen der Kammern einer förmli chen Zustimmung der Stande bedarf, zwischen beiden Kammern nicht zu Stande kommen könnte, und sonach die Consistorien fortbcstehen müßten.— Damit nun dem allen nicht vvrgegrif- fen werde, erlaubt sich die Deputation den Antrag: „daß allenthalben, wo im Gesetzentwürfe Kreisbehörden steht, betreffende höhere Behörde gesetzt werde, und künf tig dir hohe Staatsregierung die betreffende Behörde jeder Confession durch Verordnung als diejenige bezeichnen möge, welche unter jenem Ausdruck gemeint sei." Auch mit Einschaltung der Worte: „ins Besondere der re ligiösen" ist die Deputation aus den in dem jenseitigen Bericht entwickelten Gründen einverstanden, und empfiehlt sonach rn al» len Puncten den Beitritt zu dem Beschluß der 2. Kammer. Ue- brigens möchte dem Z. jetzt die Ucderschrift „Allgemeine Verbind lichkeit des Gesetzes und Begriff der Volks- oder Elementarschu len" gegeben werden. Seer. Hartz erklärt sich zwar mit der beantragten Veran- derund der Worte: „Kreisfchulbehörde" in „betreffende höhere Behörde" einverstanden, glaubt aber einer der dafür ausgestell ten Motiven nicht beitrcten zu können. Wenn nämlich im Be richte behauptet werde, daß die Annahme des von der Regie rung vorgelegten Plans für die evangelisch - kirchlichen Mittelbe- hörden erst noch von weiterer Beschlußfassung und Vereinigung der Kammern abhänge, so halte er dieß für unrichtig. Die Bildung der Behörden sei Sache der Negierung, und wenn auch nach der Meinung beider Kammern — welcher die Regie rung noch nickt einmal beigestimmt habe — die Aufhebung der Cvnsistorialverfassung ständische Zustimmung erheische, so fei diese letztere doch bereits erfolgt, und was den Kammern noch übrig, ein bloßes Gutachten. Referent, Prinz Johann: Seiten der 1. Kammer sei zur Zeit noch gar keine Zustimmung erfolgt, vielmehr nur so viel ausgcsprochen worden, daß man den Plan nicht sofort ver werfen, sondern sich mit dessen näherer Prüfung beschäftigen wolle. Erst das Resultat dieser letzter» und der darauf zu fas sende Beschluß können entscheidend sein. Bürgermeister Hübler tritt der Ansicht des Seer. Hartz bei, da der allgemeine Beschluß über den Plan der Regierung wirklich gefaßt sei. v. Carlo witz bemerkt, wie ein solcher allgemeiner Be schluß in der That sehr unpassend sein würde, da man sich ver möge desselben einem Plane angeschloffen haben würde, der vor her noch nicht geprüft worden wäre. Ueberdieß habe man Sei- ! ten der Kammern das Recht der Zustimmung keineswegs auf die ! Aufhebung der Consistorialoerfaffung beschränkt, und das Vcr- k langen, auch die zu treffende neue Einrichtung zu prüfen und aus drücklich zu genehmigen, weise auch der Gang der Verhandlung in der 2. Kammer faktisch nach. Secr. Hartz: Es habe nicht in feiner Absicht gelegen, die sen Gegenstand hier aufs Reine gebracht zu sehen. Erhübe nur der Aeußerung der Deputation widersprechen zu müssen ge glaubt, damit die Kammer solche nicht etwa stillschweigend zu gestanden zu haben scheine, und die Sach« mindestens unent» schieden bleibe. Man erklärt sich nunmehr mit der Deputation einstim mig einverstand en. Zu 2. und 3. (s. d. Nr. 469. d. Bl. S. 5076.) Die jensrilige Kammer har in der Hauptsache auf Vorschlag ihrer De putation diese beiden folgendermaßen zusammengefaßt: „Sind die Einwohner eines Orts oder Schulbezirks verschie denen christlichen Confessionen zugethan, so können die Be kenner jedes Glaubens eine eigne Schulanstalt für ihre Kin der errichten. Reichen jedoch die dazu vorhandenen Mittel nicht zu, so sind diejenigen, welche für die Erziehung der Kin der der andern Confession zu sorgen haben, vaftrn sich eine Schule derjenigen Confession, zu welcher diese Kinder gehören, nicht in der Nahe befindet, verbunden, dieselben in die Orts oder Bezirksschulen zu schicken, und sie an dem darin ertheitten Unterrichte Theil nehmen zu lassen, dafür aber auch die Lasten gemeinschaftlich mit zu tragen. Für diesen Fall wird §. 60. des Mandats vom 1.9. Febr. 1827 außer Wirksamkeit gesetzt. Auf Remonstration der anwesenden König!. Commiffarien, daß diese Bestimmung die Gewissensfreiheit eines Theiles der Staatsbürger beeinträchtige, behielt sich die 2. Kammer vor, bei S. 62., der die Befreiungsgründe vom «Schulbesuch enthalt, einen behufigen Zusatz zu machen, welches auch in derim jenseitigen Pro- tocolle ersichtlichen Maße geschehen ist. Die unterzeichnete De putation erlaubt sich über diesen wichtigen Puncr Folgendes zu bemerken: Zuvörderst scheint es ihr in formeller Hinsicht zweck mäßig, wenn alle das Verhältnis welches hier berührt wird, ordnende Bestimmungen an dieser Stelle zusammen gefaßt, und nicht ein Theil derselben in einen spatem Z. verwiesen werden. Was aber das Materielle betrifft, so haben uns folgende Betrach tungen hierbei geleitet: 1) Die 2. Kammer macht das Recht, eine eigne Schule zu er richten, unbedingt von dem Nachweis der.vorhandenen Mittel abhängig. Sehr bündig hat jedoch schon bei einer frühem Gr- legenheir der Hr. Cultmmister dargethan, wie diese Rücksicht hier nicht ausschließlich gelten könne, vielmehr vor allen die Zweckmä ßigkeit der neuen Anlage und das Verhältniß der Mittel über den Zweck ins Auge zu fassen seien, auch bei anerkannter Zweckmä ßigkeit und Mittellosigkeit der ursprünglich Verpflichteten ein Beitrag aus Staatskassen sich wohl rechtfertigen lasse. Dieser Ansicht ist auch die 2. Kammer beigetreten, indem sie sich zu dem im jenseitigen Protokolle über das Buchet ersichtlichen Antrag vereinigte, wodurch alles auf Genehmigung des Cultministerii gestellt wird. Die Unterzeichneten glauben, daß auch hier bloß das Ermessen des Cultministerii cinzutreten habe, welches auch allein als über die Confession stehend, seiner Stellung nach ge eignet ist, eine solche Entscheidung zu geben. 2) Was nun die Verbindlichkeit zum Schulbesuch und na mentlich in Bezug auf den Religionsunterricht betrifft, so sind hier zwei Fälle zu unterscheiden: I. Wenn an dem Orte oder für den Ort (vergl. den von uns vorgeschlagenen Z. 10. b.) eine
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