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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Vorbehalt auszudrücken: „daß, wenn während des gegenwWi- gen Landtags eine Vereinigung hierüber nicht zu Stande kommen sollte, man sich Vorbehalte, auf diese Angelegenheit beim näch sten Landtage wieder zurückzukömmen," sonach aber dem von der zweiten Kammer eingeschalteten §. 8 b. folgende Fassung zu ge ben: „Ob und welche Entschädigung für den trank- und bier steuerfreien Tischtrunk der Rittergüter in den Erblanden und der Oberlausitz, so wie des Domcapitels Set. Petri zu Budissin und der Klöster Sek. Marienstern und Set. Marienthal zu geben sei, wird bei Erörterung und Feststellung der in der Verfassungsurkunve für Realbefreiungen überhaupt zugesicherten Entschädigung mit entschieden werden; und werden die bisher dafür verabreichten Äquivalente bis zu diesem Zeitpunkte in der zeitherigen Maße aus der Staatskasse fortbezahlt. — Es hören aber alle andere Begnadigungen in Bezug auf die Trank- oder Biersteuer, für welche in diesem Ge setze nicht besondere Bestimmung getroffen worden, ohne Ent schädigung auf." Beschluß darüber in der 1. Kammer: zwar die Vorschläge der Vereinigungsdeputation anzunehmcn, jedoch a) wegen des zu §. 7. gefaßten, unter 0. erwähnten Beschlusses aus der Fas sung §. 8b. die Worte: „so wie des Domcapitels Sct. Petri zu Budissin, und der Klöster Sct. Marienstern und Sct. Marien thal," Wegfällen und b) dcneinzuschaltenvcn§.8b. statt mit „Ob und welche Entschädigung rc. zu geben sei rc.", so: „Ob eine besondere und welche Entschädigung rc.", beginnen zu lassen^ hiernachst o) — wie geschehen— im Protokoll die Erklärung nie der; »legen: „wie die Kammer von der früher einstimmig gefaß ten Ueberzeugung, daß die Biersteuerbefreiung der Rittergüter ein Realrecht sei, keinesweges abgche, vielmehr dabei beharre, und den Vorschlag der Vereinigungsdeputation nur deßhalb an nehme, um zu einer Vereinigung zu gelangen;" endlich ä) den in der Schrift auszudrückenden Vorbehalt zu genehmigen. Deputationsgutachten für die 2. Kammer: den Vermitt lungs-Vorschlag in seiner ersten Fassung anzunehmen, mithin bei a) der ersten Kammer nicht beizutreten, vielmehr auf dem frü hem Beschluß, daß, was wegen der Rittergüter in der Oberlau sitz entschieden werde, auch für die mit denselben nach dem Bier steuermandat vom 13. Novbr. 1830 in gleicher Kategorie stehen den dortigen Stifter zu gelten habe, zu beharren; b) die Ein schaltung: „eine besondere", nicht anzunchmen, da — wie selbst in der ersten Kammer dagegen eingehalren worden,— dann der Vorschlag keine Vermittlung mehr sei, vielmehr schon, daß ent schädigt werden solle, entscheide, überhaupt aber die Absicht doch nur dahin gehen könne, die Ansichten beider Thcile offen zu behalten und die Entscheidung darüber bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt ausgesetzt sein zu lassen; hiernachst ä) dem Vorbehalt in der Schrift ebenfalls beizutreten, daaegen aber bei v) eine gleiche Verwahrung i'm Protokoll und zwar kn der Maße nieder zulegen: „wie die Kammer den Vorschlag der Vereinigungs-De putation ebenfalls nur deßhalb annehme, um zu einer Vereini gung zu gelangen, ohne dadurch von der früher gefaßten Ansicht, daß die Trank- und Biersteuerbefteiung der Rittergüter den Realrechten nicht beizuzahlen sei, abaehen und ohne die Ansicht fallen lassen zu wollen, daß, nachdem statt der Trank - und Bier steuer eine Malzsteuer unbedingt und ohne davon den Tifchtrunk der Rittergutsbesitzer auszunehmen, bewilligt worden sei, eine Befreiung desselben so wenig, als eine Entschädigung ferner statt finden könne." Hierbei ist eine drekfache Fragstellung notwendig, und es Mrd in Bezug auf a. und d. der Deputation bcig treten, und Mch dem Vorbehalte einstimmig beigestimmt, daß die Frage bei der nächsten Standcversammlung wieder ausgenommen werde, wenn dießmal keine Vereinigung zu erzielen sei. In B.zug auf die von der 1. Kammer in das Protokoll niedergelegle Verwahrung äußert ' Abg. Roux, daß das Protokoll krr I. Kammer durchaus keinen Einfluß auf das haben könne, was in der 2. Kammer vorgehe, und obwohl er Deputationsmitglied sei, doch nicht dafür stimmen könne, daß eine solche Verwahrung auch Seiten der 2. Kammer ausgesprochen werde, da er ste durchaus für un- nölhig halte. Referent, Abg. Atenstädt entgegnet, wie die Deputa tion allerdings die Ansicht gehabt habe, wie cs nicht gut sei, wenn beide Kammern sich so gegen einander ständen; daß aber, wenn eine Kammer eine solche Verwahrung einlege, dieß auch die andere thun müsse, indem es sonst den Anschein haben kön ne, als sei man der Ansicht der jenseitigen Kammer beigetre ten. Darauf stellt Der Präsident die Frage: Stimmt die Kammer dem Deputationsgutachten bei, daß eine solche Verwahrung, wie sie unter c. verlesen worden ist, in das Protokoll ausgenommen werde? Sie wird durch 36 gegen 20 Stimmen bejaht. Abg. Schäffer bemerkt sodann, daß man von Seiten des Standes der Rittergutsbesitzer in Beziehung auf diesen Be schluß sich ein Separatvotum vorzubehaltcn habe, uns es treten 14 Rittergutsbesitzer demselben bei. Abg. v. Thielau erklärt gleichfalls sein- Beiflimmung zu vcm Scparatvotum , und bemeM, wie er zwar die Ucberzeu- gung aussprechen müsse, daß zwar von einer Entschädigung überhaupt gar nicht die Rede flin könne, daß aber eine Par teilichkeit nicht statlsinden könnte, so daß ein Tbcil enlschadi'gt werde und der andere nicht, und daß er nur deshalb dem Se- paraivotum beitrete. Zu tz. 9. lautet das Gutachten der Deputation: Gegenstand der Vereinigung: Die zweite Kammer hat die Fassung nur etwas verändert, um solche mit dem eingeschalteten Z. 8 d. in Verbindung zu setzen; wahrend die erste, da sie den tz.8d. nickt angenommen, dem Gesetzentwürfe unverändert bei getreten ist. Vorschlag zur Vereinigung: es möge der Fassung der zwei ten Kammer, falls die bei Z. 8. gelhanen Vorschläge Genehmi gung fänden,- von der ersten Kammer bestimmt werden. Beschluß darüber in der I. Kammer: die Abänderung ist nach dem Vorschläge der Deputation angenommen worden. Deputationsgutachten für die 2. Kammer: erledigt. Auch hiermit stimmt die Kammer überein. Darnach erfolgt der Vortrag über das Vcreinigungsverfah- rcn, den Gesetzentwurf wegen Organisation der untern Medi- cinalbehörden betreffend. Referent, Abg. Roux, bezeichnete deren mit Beziehung auf den darüber eingelangten , und dem Vortrage zum Grunde liegenden Protocollexlract der 1. Kammer vom 8. dieses Monats, vier und bestehen selbige in Folgenden: zum dritten Punkte hat man jenseits bek L. 5. den Weg-
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