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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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' 5815 fall der Worte: „und Bezükschirurgtn" beschlossen, und drei Jahre 1836, oder, im Falle einer früheren Ablösung der Kammer trat auch sofort diesem Beschlüsse bei. k übrigen Erbunterthänigkkitsgerechtsame, mit dem Zeitpunkte L. zum 4. Punkte, bei demselben §. soll nach dem Be-1 res Eintritts der Wirksamkeit derselben.auch im Markgraf- schlusse der 1. Kammer folgende Erklärung in die Schrift aufge-! thum Oberlausitz unrntgeldlich aufhöre, nommen werden: ! Wie nun noch zuletzt der Referent, Abg. Ha ußn er, einen . „dabei setze man jedoch voraus, daß die Staatsregierung I im Berichte enthaltenen Lrrthum dahin berichtigt, daß nicht die Interessenten in so fern binden werde, als sie sich allein I blos die Kinder der angesessenen Einwohner den Zwangsdienst das Recht vorbehalte, dieselben wieder zu entbinden, daß aber, I zu leisten schuldig, sondern auch die unangesessenen, sofern sie wenn die Patrimonialgerichtsbakeir einmal aufhören sollte, I Erbunterthanen sind, nahm der . auch diese Verbindlichkeit der Gerichtsherrschaften aufhören I Abg. Roux das Wort: Ich muß mir einige Benrerkun- müffe." I gen erlauben, da ich mich nicht mit dem Berichte einverstanden Die Kammer ertheilte auch dieser Erklärung, nach dem I erklären kann. Zuvörderst sehe ich, daß nur 4 Mitglieder der Vorschläge der Deputation, einstimmige Genehmigung. I Deputation sich unterschrieben haben; cs ist also unfehlbar das t). zum 7. Punkte. Zu §. 13 K. stehen sich die Fassungen ! Deputationsgutachten nur von der Majorität ausgegangen, eines Antrages in die Schrift von Seiten beider Kammern! und es muß also noch eine Minorität vorhanden sein, welcher entgegen. ! der Bericht gar nicht gedenkt.' Voraus will ich schicken, daß Die Vcreinigungsdcputation hat nun vorgcfchlagen: ! ich dein Gutachten der Deputation nicht beipflichten kann, schon „beide Anträge miteinander in der Maße in Verbindung zu ! darum nicht, weil eS über den Antrag der Petenten hinausgeht, bringen, daß an den generellen der 2. Kammer der fpecielle! Für den Antrag der Petenten spricht allerdings die Billigkeit, der 1. angeknüpft werden soll," ! und es wäre nur die Frage, ob nicht von Seiten der Aussühr- und die Kammer erklärte sich einstimmig damit einverstanden. l barkeit ihnen Bedenken entgegenstehen. Ich werde jetzt nur l). zum 8. Punkte hat die 1. Kammer bei demselben §. dem Idie Punkte des Deputationsgutachtens durchgehen, wo ich nicht von der 2. Kammer beschlossenen Anträge ihre Zustimmung zwar! beistimmen kann. ES ist referirt, es hatten die Gm'chtsherr- krtheilt, will jedoch noch hinzugefügt haben: ! schatten Eibau, Ebersbach und Oberfriedersdorf, nicht minder „wie dieAosickt der Kammern nicht oufExtension der Porto- »der Stadtrath zu Zittau, den petirenden Gemeinden die gedach- freihkit gehe, sondern hier nur die eigenthümlrche Beschaf I ten Ablösungssummen abgefordert, indessen nach ihrer Meinung fcnheir der Sache Anlaß zu dem Anträge gegeben habe." I mit Unrecht. . Da bemerke ich, daß dieß iclsm p<w räum ist; Auch hierzu nkiärte die Kammer ibre Bcistimmung und! der Stadrath zu Zittau und die Gerichtsherrschaft zu Eibau ist soll nun, weil wmtt völliges Ei-werstandniß zwischen beiden Irin und dasselbe. Dann wird von Heirathsreversen gespro- Kammern erreicht ist, mit Entwerfung der ständischen Schrift I chen, dabei bemerke ich jedoch, daß für diese Heirathsreversen verfahren werden. ! die Herrschaft etwas nicht abzufordcrn hat. Ferner wird von Der letzte Gegenstand belr'ffi -ie Berathung des B-richtes ! dem Vorkaufsrecht der Herrschaft gesprochen; es ist mir aber der 3. Deputation über die Petitionen der Gemeinden Eibau, «kein Gesetz in der Oberlausitz bekannt, auf welches sich das Bor- Ebersback, OberfriedersLorf und Seifhennersdorf bei Zittau,! kaufsrecht der Oberlausitz unzweifelhaft gründete; wenigstens nebst Bevorwortungsschriftcn des Abg. Hrn. Domsch, wegen ! sind große Zweifel darüber vorhanden. Ferner wird erwähnt, die Wegfalls oder einer Ermäßigung der für Aufhebung der Erbun-! Vorschrift des §. 295. des Ablösiingsgesitzes fetze die Existenz terthanigkeit in der Lausitz festgesetzten Renten. ! des gesammten Umfanges der §. 293. «ub lit. L. bis II. aufge- Refercnt in der Sache ist Abg. Haußner, welcher den ! zählten Gerechtsame voraus, und bestimme für diese Gelammt- wesentlichen Inhalt des Berichtes mittheilt und das Gutachten ! heit jene festgesetzten Renten. Dem kann ich auch nicht bei der Mehrzahl der Deputation hinzufügt, welches dahin gk-l Pflichten; das Ablösungsgefetz bestimmt diese Renten, gleich richtet ist: I viel, ob von diesen Gerechtsamen eine oder mehrere ausgcübt wor- . In Vereinigung mit der 1. Kammer die hohe Staatsregierung ! den sind, nur in Beziehung aufden Gesindedienstzwang hat es um Erlaß einer gesetzlichen Bestimmung zu ersuchen, nach leine besondere Bestimmung hinzugefügt. Dann heißt es: welcher die gegenwärtig für die im §. 293. des Ablösungsge-! „Nicht zu leugnen ist, daß die Erbunterthänigkeit der Untertha- setzcs vom 17. März 1832 verzeichneten Gerechtsame, mit! nen der Oberlausitz, wenn auch nicht den vollen Begriff der rö- , Ausschluß des dort unter iil.3. bemerkten Gesindezwangs, in ! mischen Sklaverei, doch das unreine Gepräge der Leiheigen- §. 295. dieses Gesetzes festgestellte E'bunterthanigkeitsrente I schäft an fick trägt." MM. HH. ich bitte Sie, machen Sie nur als ein Jnterimistirum betrachtet, und den Verpflichte-! sich keine solchen Vorstellungen von den Verhältnissen der Unter- ten frergelassen werde, bei den Ablösungen auf kommissarische I thanen in ter Oberlausitz. Ich habe bereits letzthin eine Stelle Ermittelung zu provociren, der unter Itt. «l. des letzter laus der Unterthanenordnung angezogen, woraus hervorgeht, wähnten §. gedachte Gesindedienstzwang,. so wie die Vor-1 daß die Unterthanen in der Oberlausitz weder Sklaven noch Leib- mielhe aber den in dem erwähnten Ablöttingsgesetze hinsichtlich l eigene gewesen sind. der Erblonde auSg< sp> ochenen Bestimmungen gleich mit dem! Es wird ferner erwähnt, daß die Gutsherrschasten die Ver--
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