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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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pflichtung auf sich hätten,' den nicht'angesessenen Einwohnern gewisse Vortheile, z. B. Hüten, Graspflücken, Unkrautjäten, Getreide- und Holzlesen zukommen zu lassen rc. Das ist nicht überall der Fall; es muß erst die Observanz bewiesen werden, ob solche Rechte und Verbindlichkeiten vorhanden seien. Es ist daselbst gesagt: „Allein nicht nur die in dem Ablösungsgesetze §. 293. genannten Gerechtsamen und respective Dienste und Lei, stungen stehen im unmittelbaren Zusammenhangs mit derErbun- tcrthänigkeit." Dagegen läßt sich sehr viel cinwenden. Dann heißt es, daß die Herrschaften noch folgende Rechte hatten, als nr.) volle landübliche Dienste von den angesessenen Erbnntertha- nen Zu fordern. Auch das ist nirgends in einem Gesetze aus drücklich ausgesprochen, und ich erwähne das ausdrücklich, weil durch eine solche Passage die Lage der Unterthanen sehr gedrückt erscheint; ferner heißt es: „Die Herrschaft kann hierbei sogar von einzelnen der Erbunterthancn für ihre Entlassung von diesen Diensten sogenanntes Dienstgeld nehmen rc." Das ist richtig; allein gewöhnlich wird diese Bestimmung gemildert.. Unter bk: wird gesagt, daß die Abtretung einzelner angrenzender Theile des Grund und Bodens der Erbunterthancn, zum Bchufe des Tsrfstechens oder Steinkohlengrabcns von der Herrschaft gefor dert werden könne. Ja, aber nur gegen Entschädigung kann dicß stattsinden. Ferner cc. einen jährlichen Canon dafür zu fordern, wenn ein Unterthan Braunkohlen oder Torf auf seinem eignen Grund und Boden findet und benützt. Darüber sind schon mehrere Proccsse anhängig geworden. Ferner wird ge sagt: „Das Berücksichtigungswcrthe der Anträge d.er Bittsteller findet die Deputation in der Tendenz des Ablösungsgcfetzes, und 8. in der in selbigem vermißten Rechtsgleichheit der Ober lausitzer Unterthanen mit denen des Erblandes." Es kommt das so heraus, als ob die Oberlausitzer Unterthanen rechtlos gewe sen seien; das ist aber nicht der Fall; eine völlige Gleichheit der Rechts war zwar nicht vorhanden, aber das Recht ist den Ober lausitzer Unterthanen eben so wenig versagt worden, wie denen m dm Crblanden. Noch ist gesagt: „Die Deputation vermag Zwar nicht zu erkennen, ob die Angabe der Petenten, daß die im Z. 295. bestimmte Rente bei weitem den Werth der von ih nen zu prästirenden Leistungen übersteige, in Wahrheit beruhe;" allein dis Möglichkeit dieser Wahrheit ist nicht zu leugnen. Es ist mir in der Lhat schmerzlich, daß die Deputation nicht die Güte gchabt.hat, sich an die Staatsregicrung zu wenden, und um Zuordnung eines königl. Commissars oder um Mitthcilung der Schriften zu bitten,- welche über diese Sache Auskunft ge ben. Es haben Verhandlungen stattgefunden, ehe diese Posi tionen in das Ablösungsgesetz hereinkameNs und es haben die Pro: vinzialständs sich erklären und darüber Bericht erstatten müssen. Die Deputation würde unfehlbar von der Staatsregicrung eine Auskunft erhalten haben, wenn sie ihr vielfache Aufklärung ge geben hatte; denn die Staatsregierung ist hierbei gewiß nicht ohne Grund verfahren. Lrl L. sagt, die Deputation : „Nichts desto weniger möchte indeß auch hierbei eine Modifikation höchst gerecht erscheinen, und dir Petenten beklagen sich nämlich haupt sächlich über die ungerechte Laxe des Gesindedienstzwangs und meinen , daß derselbe theilS keinen Werth habe,' thekls mitFug und Recht allein den angesessenen Erbunterthancn nicht angeson nen und daher für ihn die Rentenbezahlung von denselben nicht gefordert werden könne rc." Referent hat bereits erwähnt, daß eS ein Jrrthum sei, wenn im Berichte stehe, daß bloß die Kin der der Angesessenen dcuErbdicnstzwang zu leisten hätten; al-- lein wenn gesagt worden ist, es habe eine zu hohe Taxe stattge funden, so läßt sich Nachweisen, daß sich die Ablösung auf viele Thaler belief. Es sind mir Orte bekannt, wo derartige Ablö sungen vorgekommm sind, die eine weit höhere. Summe ge; wahrt haben, und zwar gewöhnlich auf den Antrag der Unter thanen. Gewöhnlich fand der Fall statt, daß das Gesinde sich - auf ein Jahr von dem Zwangdienste frei machte, es wurde ein - neues Gesinde dafür gestellt, und es ist mir der Fall bekannt, daß 8 bis 10 Thaler zugegeben wurden, um ein solches neues Gesinde zu.miethen. Dann heißt es : „Auch dieser Dienst war indeß in der Oberlausitz darum leichter, weil dort dessen Dauer nur auf IJahr bestimmt war." Auch das ist nicht richtig; über. die Zeit, wie lange der Zwangdienst in der Oberlausitz dauern soll, steht nichts in dem Gesetze; es kam auf öitliche Einrich tung, auf die Observanz an, und war diese nicht da, so wurde angenommen, daß der Zwaugdienst nicht eher aufhöre, als bis das Gesinde in die Lage kam, wo der Dienstzwang überhaupt aufhört; allein durch den Gerichtsgebrauch ist auch bas gemil dert, so daß, wenn das Gesinde 1 Jahr gedient hat, es dann 1 Jahr frei gelassen wird. - Es wird gesagt: „diese Dienstpflicht erstreckt sich indeß eben so, wie in den Erblanden, bloß auf diejenigen Kinder, welche ih ren Aeltern bei dcrWirthschastsführung entbehrlich waren." Das ist richtig; es steht aber auch in der Gesindeordnung: Wei der Gesindeschau sollen alle Kinder gestellt werden.. Da wählen sich die Herrschaften die Kinder aus, welche'sie aufdem herrschastli- ! chen Hofe brauchen rc. Also Unterthanen, welche selbst Kinder haben, dürfen sich nicht Kinder anderer Unterthanen auswählen, um sie zu miethen; dann wird gesagt: „Sind die Kinder in der Wirthschaft der Aeltern entbehrlich, und sonach zu Hause über flüssig, so kann es den letzteren nur wünschenswerth erscheinen, durch deren Vermiethung außer dem Hause von der Verpflichtung der Kostverabreichung und der Erhaltung in Kleidern und sonsti gen Lebensbedürfnissen befreit zu werden. Der Zwangdienst ge währte daher den Aeltern der Zwangdienstpflichtigen stets Vor- theil, nie aber bereitete er ihnen Nachtheil." Das ist ganz falsch; das Freilassen war allerdings viel höher anzuschlagen; ich berufe mich auf die Herren aus den Gebirgsgegenden, um zu zeigen, wie schwer es ist, ein Gesinde für ein bedeutend höheres Geld zu bekommen, und eben deshalb hat man ja den Zwangsdienst in speciellen Fallen abgelöst. „Ueberdieß wurde die Zahl, wird gesagt, der Zwangsdienstverpflichteten durch die zur Stellung der Vor- miethe verbindlichen, unangeseffenen Erbunterthancn gar sehr vermindert. So viel nämlich von diesen in der Miethe ausge nommen wurden, eben so viel blieben vom Zwangsdienste jedes malfrei." Auch das ist nicht richtig. Endlich wird gesagt: „Ent spräche daher eine solche Ablösungsrente den Verhältnissen und
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