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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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der Rechtsgleichheit, so könnten doch n'mmttmchrdie angesesse nen Einwohner, als die Nichtserpflichteten damit beschwert werden, vielmehr müßte man solche nur von denen forderns welche die Dienstleistungen zu prastiren haben," Ich "vermisse hier die Consequenz; früher wurde gesagt, bloß die Kinder der Angesesse nen seien verpflichtet gewesen, uud hier, es sollten auch dieUn- angesessenen beigezogen werden. Eine harte Stelle im Berichte ist die: Äus allem Vorbemerkten verifmrt sich, daß die im Z. 295. ausgeworfene Rente, für den Gesindedienftzwang, eine mit der Gerechtigkeit, mit dem Sachverhältnisse und der Gleichheit zwi schen allen Bewohnern Sachsens, nie in Einklang zu bringende Sache istrc." Weiter heißt es: „Man hat hier geglaubt, der Vor- miethe gleich zu gedenken, sich veranlaßt finden zu müssen, weil im §. 310. des Äblösungsgesetzes zwar bemerkt wird, daß es einer gesetzlichen Aufhebung dieses Dienstes nicht bedürfe, da er in der Dberlausitz nie geleistet worden wäre, allein zu Folge dessen, was hierüber bereits oben auscinandergesetzt worden ist, cxistirt er dort allerdings in ähnlicher Maße, wie in den Erblanden, und es würde, daher derselbe fortbestehen, im Fall nicht dessen ausdrück liche Aufhebung ausgesprochen würde." Das ist ein Jrrthum; §. 310. bezieht sich auf Z.53. und geht bloß auf denAbschnitt 6., jm Z. 93. ist vom Dienstzwange im Allgemeinen die Rede, und dieser unterscheidet sich in den Gesindedienstzwang in «xeela und in die Vormiethe. Das habe ich hier anzusühren. Dem An träge der Petenten beizutreten, würde ich sehr geneigt sein, aber in Bezug auf die Ausführbarkeit würde es große Schwierigkeiten geben, es würde sich eine Rechtsgleichheit nicht ausmitteln lassen, und würde dahin kommen, daß billige Herrschaften Nachtheil hät ten und bei unbilligen Herrschaften würde sich finden, daß sie durch die Gunstgelder rc. weit mehr eingenommen haben, als diese 6 Groschen betragen. Es kann hier nicht darauf ankommen, was genommen worden ist, sondern wozu die Verbindlichkeit besteht; diese laßt sich auch nicht gut ausmitteln, weil das Losgeld von 1 bis 10 Thalern sich erstreckt. Das sind die Gründe, welche mich abhalten, dem Deputationsgutachten beizustimmen.. Abg. Sccr. Bergmann: Ich bin zwar Mitglied der 3. Deputation, ich habe jedoch an der Berathung dieses Berich tes keinen Theil genommen, und zwar deshalb, weil die Dorf- schasten, welche diese Petitionen anbrachten , unter den Stadt rath von Zittau gehören. Nichts desto weniger habe ich dem Referenten meine Ansicht über den Gegenstand mitgetheilt, ob wohl ich bei der letzten Werathung der Deputation nicht zugegen gewesen bin; dennoch sehe ich mich veranlaßt, einiges zu be merken, da hier Verhältnisse vorkommen, die mir genau be kanntsind, und deren Faktisches der Bericht nicht ganz richtig darsteüt. Diese Ortschaften gehören unter die Gerichtsherrschast von Zittau und unter die bevölkertsten der ganzen Provinz und es läßt sich also schon deshalb nicht denken, daß Losgelder und Gunstgelder nicht häufig vorgekommen sein sollten. Die Pe tenten sagen, es hatten sich mehrere Fremde in ihre Gemeinden gewendet, anstatt daß aus ihren Orten Personen weggezogen wären, allein dieß beruht keineswegs in Richtigkeit, vielmehr ist in diesen Orten häufiger Wechsel des Wohnorts und eine be ständige Besitzveränderung. Die Dorfschaften Eibau und Ebersbach gehören unter die wohlhabendsten der ganzen Provinz und viele ihrer Bewohner haben deshalb die Loslaffung von der Erbunterthänigkeit verlangt, weil sie sich Rittergüter angckauft hatten, Was nun das Historische des fraglichen Gesetzabschnitl teS anlangt, so muß ich allerdings auch bemerken, wie der Sprecher vor mir sehr richtig darauf hingedeutet hat, daß, wenn die Deputation sich einen Regierungscommissar erbeten hätte, sie hierüber ihre Zweifel gelöset gesehen haben würde. Schon ein Rescripr vom Jahre 1S24 wies daraufhin, daß die Auflö sung des Erbunterthanigkeits-Verhältnisses gegen Entschädigung erfolgen sollte. Hierauf gründeten die Provinzialständs ihren Plan und nicht im Jahre 1825, sondern im Jahre 1829 gelangten die dießfallstgen ständischen Anträge an dieOberamts- regierung. Die Stände blieben jedoch über diesen Gegenstand ohne Resolution. Inzwischen trat der Landtag des Jahres 1831 ein, bei dem die Provinzialstände als Mitglieder der all gemeinen Standeverfammlung erschienen. Auf diesem Land tage wurde das Ablösungsgesetz berathen , was jedoch im Ent würfe keine Bestimmungen über die Ecbunterthäiugkeitsverhalt- nisse enthielt. Nichts dcstoweniger hielten cs die Stände der Oberlausitz durchaus für nothwendig, daß die Erbunterthäm'g- keit sofort aufgehoben werden müsse, um den Landbewohnern derselben mit denen der Erblonde gleiche staatsbürgerliche Liechte zu sichern. Die Stände der Oberlausitz unterwarfen daher ihre früheren Anträge einer nochmaligen Revision, deren Folge war, daß nur die wenigen Rechte und 'Verbindlichkeiten, welche als gesetzlich anerkannte Ausflüsse der Erbunterthänigkeit unbestrit ten anerkannt werden mußten, im Gesetze erwähnt werden konn ten und es geschah solches in der Absicht, um darüber keinesi Zweifel zu lassen, welche Rechte und Verbindlichkeiten wirklich als aufgehoben zu betrachten waren. Da nun aber die Verhältnisse überall sehr verschieden sind, so würde es gar nicht möglich gewesen sein, für jedes einzelne Befugniß eine Werthbesiimmung festzustellen, daß sie überall hätte Anwendung finden können. An'solchen Orten, wo kein strenges Dominium besteht, oder wo es früher zerschlagen wurde, war der Dienstzwang entweder schon aufgehoben, oder von kei ner Bedeutung, wahrend er in andern Orten noch eine große Belastung herbeiführte. Von vorzüglicher Wichtigkeit beson ders in volkreichen Orten wärest die im Gesetze erwähnten Gunst- «nd Losgeldcr, und es würde der Verlust derselben ohne Ent schädigung eine Ungerechtigkeit gegen die Berechtigten gewesen flin. Auch der Dienstzwang verhalt sich anders, als er im Berichte geschildert worden ist, unv es sind Falle vorgekommcn, wo für.dessen Ablösung weit höhere Satze bezahlt wurden, als sie das Gesetz aufstellt. Bemerken muß ich übrigens, daß die Provinzialstände die Sätze und deren Lheilung, so wie sie sich im Gesetze befinden, nicht vorgeschlagen haben, sondern daß die Regierung selbst dazu diese Bestimmung getroffen hat, wahr scheinlich aus dem Grunde, weil bei der Verschiedenheit der Lei stungen in den einzelnen Orten nicht anders, als mit einem all gemeinen, auf Durchschnittsberechnung beruhenden Satze die
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