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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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521. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 7. November 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und fünf und dreißigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 15. Dctbr. 1834. (Fortsetzung.) Fortsetzung der Bcrathung des Berichts der 3. De,out., die Petitionen der Gemeinden Eibau, Ebersbach, Oberfricderädorf u. Seifhennersdorf bei Zit tau, nebst Bevorwortungsschriften des Abg. Domsch, wegen Wegfalls oder einer Ermäßigung der für Aufhebung der Erbuntcrthänigkeit in der Lausitz festgesetzten Rente» betreffend. Matt kommt nun auf die Lagsordnung, welche I. die fort gesetzte Berathung des Berichtes der 3, Deputation, über die Petitionen der Gemeinden Eibau, Ebersbach, Oberfriedersdorf und Seifhennersdorf bei Zittau, nebst Wevorwortungsschriften, des Abg. Hm. Domsch, wegen Wegfalls oder einer Ermäßi gung der für Aufhebung der Erbüüterthänigkeit in der Lausitz fest gesetzten Renten betrifft. Nachdem der Referent Abg. Haußner die Rednerbühne eingenommen hatte, verlangt Abg. Axt das Wort, und bemerkt: Es ist in letzter Sitzung von einemAbg. ausgesprochen worden, cs sei ihm leid gewesen, daß die Deputation nicht einen Regierungscommissar zugezogen habe, sie würde sich dann überzeugt haben, daß ihre Angaben nicht richtig seien, rind er macht der Deputation überhaupt den Vorwurf, daß ihr Bericht mancherlei Irrthümer enthalte. Ich kann mir das nicht denken, da der Bericht in Beisein von solchen ausgcarbeitet wurde, welche Aufschluß über das VerlMniß ge ben konnten, Uebrigens glaube ich, hat die Deputation Siecht gehabt, keinen Commiffar zu verlangen, indem kein Regierungs- commkssar hatte nachweisen können, daß der Grundsatz: lmM- trir fit sltvrs xgxH befolgt, und die, welche zahlen müssen, ge hört werden seien. Es ist von der Staatsregierung gesagt wor den, bei Abfassung des Ablösungsgesehes seien Nachrichten ge sammelt worden, und sie hatten vorgelegen. Das glaube ich; aber von wem wurden diese Nachrichten gesammelt? Bon de nen, welche diese Summen zu verlangen haben, nicht aber von denen, welche sie geben sollen. Also bin ich nicht der Meinung, daß es gut gewesen wäre, einen RegierungsLommissar Zuzuzie- hett- Daß von einem Contracte keine Rede sein könne, geht daraus hervor, daß der eine Thcil gar nicht gehört worden ist, und daß die Bedingungen, welche gemacht wurden, nicht un- bedeuhm.d sind. Die Leistungen mrtn-1. Z. und 3., namentlich die Mer I. und 2., sind aufgehoben worden, ohne daß nachge- wieftn Wurde, daß Ließ Lei der Rente in Abzug gekommen sei, Man sagt zwar, dre Rente sei niedrig, aber ich glaube, daß die Ünchrthanen in der Oberlausitz dgs nämliche Recht haben, wie in dey Erblanden, und wenn sie Wünschen, daß ihre Verhältnisse kommissarisch untersucht werden, so glaube ich, sei es ihnen eben so gut zu gewahren, wie denen in den Erblanden. Also kann ich durch das, was gestern geäußert worden ist, das Deputa tionsgutachten nicht im geringsten erschüttert halten. Es ist fer ner von dem Abg. die Sache als unausführbar geschildert wor den; aber der Grund, welcher dafür angeführt wurde, ist aller dings nicht schlagend, und ich weiß nicht, in welchem Zusam menhänge er hier steht. Es wäre deßwegen unausführbar, wird gesagt, weil die guten Menschen dadurch Schaden leiden würden, und die schlechten würden sorgen, daß ihren Forde rungen Genüge geschehe. Wie das zusammenhängt, sehe ich nicht ein. Daß der, welcher den Anforderungen der Zeit Gehör giebt, und eine Rente, welche mit der Würde des Menschen sich nicht vereinigt, freiwillig fallen läßt, etwas in Nachtheil gerq- the, gebe ich zu; ich begreife aber nicht, wie das mit dem Schluffe zusammcnhangt, daß eine commissarische Ermittlung unmöglich sei. Es ist herausgestellt worden, daß die Verhältnisse in den verschiedenen Orten verschieden seren, und dennoch die Rente gleich gestellt sei, Da kann ich nicht einsehen, wie das mit dem Rechte zu vereinigen sek. Es beruht bloß darauf, daß man an nimmt: Früher hatte jeder Gutsherr so viel zu fordern gehabt; aber ich begreife nicht, wie man denen, welche lange Jahre nichts mehr geleistet haben, zumuthcn will, daß sie ablösen sollen- Ich versichere also, daß ich das Dcputationsgutachtcn nur aufRecht und Billigkeit gegründet halten kann. Abg. Richter saus Lengenfeld).; Da ich den Bericht mit un terzeichnet habe, folgendes zu meiner Rechtfertigung. Die Erbun- terthanigkekt ist ohne allen Zweifel eine Untergattung der Leib eigenschaft, die ihr unterworfnen Bauern sind glsbrio allZonM, wie die Juristen sagen. So sagt Mkttemiaier kn seinem deut schen Rechte Z. 74. r „Die Erbunterthänigkeit ist eine Art Leibei genschaft, womit unzertrennlich verbunden sind, die Nothwendrg-- kcit eines Freikaufs, wenn der Leibeigne kn ein anderes VerhM- niß treten will, die Pflicht, das Gut nicht zu verlassen, Uebergang des Verhältnisses auf die Nachkommen, Verpflichtung zu Abga ben und Diensten; es ist kein Unterschied, ob sie präsumtiv auf allen bäuerlichen Grundstücken haftet, oder auf speckellen Lkteln be ruht." Nun muß ich doch sagen, die Leibeigenschaft noch in einem deutschen Lande! Das Oestreichische Gesetzbuch enthalt Z. 16., daß die Leibeigenschaft in dem ganzen Oestreichischen Staate ab- geschafft sei! Eben so wenig kann ich mich damit vereinigen, daß ein Lßsegeld für die Befreiung von dir Leibeigenschaft angemes sen sei. Ich glaube für meine Person, weder für diese noch für alle daraus fließenden Rechte könne Entschädigung gefordert werden. Am wenigsten für den Gesindezwang. Auch in den
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