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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5822 alten Erblanden galt der Dienstzwang im weitern Sinne, diekdienstc eintreten möchte; allein dadurch wird, und das ist einer Vvrmiethe ixso Zure, die im engen Sinne muß sich auf besondere, der wichtigsten Gründe, 3) ein ungleiches Recht herausgestcllr. Rechtstitel gründen. Dennoch wurde beides von Regierung und Standen aufgehoben. Es ist daher ganz gleich, haben die Ober-! lausitzer Gutsbesitzer den Dienstzwang nach Öberlausitzer Ver fassung, oder durch besondere Titel. Regierung und Stände können sie aufheben, wie in den Erblanden. Der Lraditions- § Reccß von 1635 kann dagegen nicht angeführt werden, außer dem könnte in der Rechtsverfaffung nie etwas geändert werden. Abg. v. Mayer: Da ich als Mitglied der Deputation den § Bericht nicht unterschrieben habe, so scheint cs mir nöthig, theils die Gründe anzugeben, warum ich dieß nicht gethan habe, theils meine Meinung über die Sache selbst auszusprechen. Unter den vielen Gründen, warum ich den Bericht nicht unterschrieben habe, war der vorzüglichste der, daß mir derselbe nicht allenthal ben den Rechten und den Verhältnissen gemäß abgefaßt erschien; warum ich aber mit -em Gutachten nicht einverstanden sein konn te, beruht auf folgenden Gründen: Ohne ein großes Gewicht darauf legen zu wollen, daß hierdurch eine Abänderung des Ab lösungsgesetzes bezweckt wird, muß ich mich doch wundern, daß gerade diejenigen Deputativnsmitglieder, welche sich bei einer der letzten Berichterstattungen so eifrig auf den Grundsatz stützten, -aß das Ablösungsgefetz nicht abgeändert werden dürfe, jetzt selbst auf eine entschiedene Abänderung des Ablösungsgesetzes cmtragen. Doch dieß bei Seite gesetzt, erlaube ich mir folgende Bedenken gegen das Deputationsgutachten der verehrten Kammer zur Er wägung und zugleich zu meiner Rechtfertigung anheim zu geben. Ich finde nämlich I) in der Bittschrift der Petenten die unent- geldliche Aufhebung Les Dienstzwanges gar nicht gebeten; es geht also das Deputationsgutachten über das Petitum. Wollte ich auch diesen Grund fallen lassen und zugcben, daß es in man chen Fallen wünschenswerch sein könne, daß von der 3. Deputa tion über das Gebetene hinausgegangen werde, so ist doch das, was hier vorgeschlagen wird, 2) unausführbar, und würde in weit größere Schwierigkeiten verwickeln, als die sind, denen man abzuhelfen meint. In den Erblanden besteht der Gesindedünst zwang heute noch, und soll erst mit dem I.1836 Wegfällen; in der Oberlausitz dagegen ist er schon seit 2 Jahren wirklich wegge fallen. Sollten nun im Jahre 1836 die 4 Jahre Dienstzwang, welche in der Oberlausitz nicht geleistet worden sind, den Berech tigten nach irgend einer billigen Taxe nachbezahlt werden, so springt es in die Augen, daß diese Entschädigung 30 bis 40 mal mehr betragen würde, als die gesetzliche Rente. Diese Bestre bung, eine vermeintliche Gleichheit der Erblande mit der Ober lausitz zu erzielen, würde, bei der gänzlich verschiedenen faktischen Lage der Sachern beiden Landestheilen, unfehlbar zu proccssuali- schen Weiterungen führen, die allein mehr kosten können, als die ganze Rente beträgt. Ich bin überzeugt, daß dieses auch nicht der Grund war, warum diese Dorfschaften geklagt haben; denn da besteht der Gesindedienstzwang nicht mehr in der Lausitz, und wo er bestanden hat, finden die Landleute die Rente dafür billig. Ich sehe in dem Anträge der Petenten nur so viel, daß eine kom missarische Ermittlung der andern Leistungen außer dem Zwang Wenn man den Verpflichteten Nachlassen will, auf commiffari- sche Erörterung zu. provocirett, um zu beweisen, daß die Amts zu hoch sei, so muß doch auch den Berechtigten zugestanden wer den, auf diese Erörterung anzutragen, um zu beweisen, daß die früher bestandenen Rechte mehr eingebracht haben, als die Rente, und daßdiese also zuniedrigsei. Wollte man es nur den Verpflichte ten nachlassen und denBerechtigtcnnicht, so würde das den Rechts grundsätzen, dem Begriffe der Gerechtigkeit durchaus wider sprechen. Eine solche commissarische Erörterung halte ich aber auch 4) für völlig unausführbar; nicht aus dem Grunde, den der Abg. Axt angeführt hat, sondern darum weil die commissari sche Erörterung sich um eine Unzahl arithmetischer Exempel drehen, und die Combination eine Berechnung ohne Anfang und Ende sein wird. Welche Unterlagen soll man z. B. für das Losgeld geben; auf welche Grundsätze soll man die Wahrschein lich keitsderechnüng stützen, wie viele Personen sich in einem Jahre von einem Orte weggewendet haben, oder hätten wegwenden können? Wie oft, will man annehmen, sei der Fall in einem Orte vorgekommen, daß die Herrschaft einen verarmten.Unterthan bei sich ausgenommen, und ihm Wohnung und Unterhalt gegeben hat? Wollte man diese Dinge auf eine Durchschnittssumme von wenigen Jahren setzen, so würde das ungerecht sein; denn solche Verhältnisse sind von der Art, daß nur aus einem Zeitraum von hundert Jahren eine Durchschnittsumme berechnet werden kann. Das hat auch die Gesetzgebung unter andern bei Ablösung der Lehnwaare anerkannt, und nun frage ich, nsse durch eineReihe von hundert Jahren bewiesen werden kann, wie ost dieser oder jener Fall vorgekommen sei, und welche Unzahl von Widerwärtigkeiten würden dabei stattfwden. Man würde am Ende doch auf wei ter nichts kommen, als ein billiges gmä pro guo anzunehmen. Ehe man aber dahin käme, würden die Kosten sehr hoch an wachsen, und man kann ohne alle Uebertreibung in der That an nehmen, daß die Kosten für diese Vermittlung mehr betragen würden, als der ganze Capitalwerth des Ermittelten. Unter solchen Umständen kann man den Maßregeln, welche yorgeschla- gen worden, den Beitritt nicht empfehlen; cs ist unmöglich, et was zu empfehlen, wodurch die Leute, welchen inan helfen will, weit tiefer hineinkommen, als niemals durch das Gesetz. 5) Die Sache ist durch das Gesetz zur Ruhe gebracht worden; warum man darauf hinarbeiten will, den Streit von neuem zu erregen und dauernd zu machen, begreife ich nicht. Es kann dieß nicht in dem Wunsche und dem Interesse der Stände liegen. Die Stände haben dahin zu wirken, daß Verhältnisse, welche sich überlebt haben, zu Grabe getragen werden, nicht aber, daß sie noch Jahre lang in den Proceßacten herunigeschleppt und ver ewigt werden. Der Hauptgrund aber ist 6) daß der Vorschlag der Deputation nur eine halbe Maßregel ist. Es ist jetzt die Rente so gering, daß eine Frage über die Hohe nicht wohl statt finden kann. Eine andere Klage ist allerdings die, ob man die sämmtlichen Erbunterthanigkeits - Verhältnisse so zur Ruhe brin gen will, daß man die Rente ganz aufhebt, alle Entschädigung
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