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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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daft'il absprkcht. Dann hören freilich alle Klagen der Verpflich teten auf, und die Cur hat wenigstens den Vorzug radical zu sein. Will man aber das nickt, so lasse man es doch bei dem Gesetze, und beantrage nicht solche halbe Maßregeln, welche sich nicht aus führen lassen, und die mehr kosten, als die Sacke werth ist. Abg. Riedel: Ich muß mich ebenfalls für das Deputa- tionsgutachten erklären und bitten, daß eine andere Bestimmung getroffen werden möge, als diejenige ist, welche das Ablösungs gesetz ausspricht. Dieses Letztere scheint mir doch zu generell zu sein, wenn es sagt, ein Bauergut gftbt 12 Gr., der Garten 8 Gr., das Haus 4 Gr. Erbunterthänigkeits-Rente. Warum hat man denn diese Rente auf die Grundstücke, und nicht auf die Consu- menten gelegt? — Wenn Jemand zwei Grundstücke Hat, so muß er jene Rente doppelt bezahlen. Ohm daß ich den Rittergutsbe sitzern zu nahe treten'will, so muß ich doch bemerken, daß die Verhältnisse der Rittergutsgememden/und auch der städtischen Gemeinden sehr verschieden sind. Der Ort, dem ich angchöre, hat nie einen Gesindedienstzwang gehabt, und man verlangt von uns auch die Halste. Ferner ist in dem Ablösungsgesetze nichts darüber gesagt, wie es Mit den werden soll, die sich früher der Verhältnisse wegen, mit vielem Geld?, von, der Erbuntcrthänig- keir haben loskaufen müssen, zur Zeit noch ein und dasselbe Grund stück besitzen, und jetzt wieder die Erbunterthänigkeits-Rente be zahlen sollen. Ich habe'mich bis jetzt in der Lhat noch geschämt, daß ich auf die Art und Weise, wie es das Ablösungsgefttz vor schreibt, die Erbunterthänigkeits-Rente habe fordern sollen, in dem ich die Frage nicht lösen konnte, warum man sie auf dir Grundstücke gelegt hat. Ich kann daher nicht anders, als mich dem Deputationsgutachten a'nschließen. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Der Abg. v. Mayer glaubt, die kommissarische Schätzung der fraglichen Rechte sei zu großen Schwierigkeiten unterworfen, weil man blos nach Wahr scheinlichkeit rechnen könne. Nun, das ist aber der Fall auch bei andern Ablösungen. Wenn Erbegelder, Lehngelver und Hand werksgebührnisse abgelöst werden, muß man auch blos nach Wahr scheinlichkeit abschatzm können.' Man nimmt einen Durchschnitt von 10 Zähren. Uebrigens bin ich mit dem geehrten Abg. ganz einverstanden, daß es besser wäre, die ganze Rente Wegfällen zu lassen. " Abg. Kokul: Ich muß ebenfalls dem von der Mehrzahl der Mitglieder umerschriebmm Berichte der Deputation, und zwar um so mehr meine Zustimmung geben, als das Mißver- haltniß der durch das Ablösungsgefttz festgesetzten Geld-Renten, zu den frühem, mitunter nur theilweise bestandenen Verbind lichkeiten der Erbunterthänigkeit, auch in meiner Gegend, und namentlich da, wo der Gesindedicnstzwang nicht ftattfand, Zu vielfachen Klagen Anlaß gegeben hat. Es sind mir Zwar Guts herrschaften in der Lausitz bekannt, welche sich diese Renten gar nicht erst zahlen lassen, es sind mir dagegen aber auch andere be kannt, welche alle Jahre mit Zwangsmitteln droben müssen, um diese Gelder einzutreiben; beide Falle aber können nur einen Grund mehr abgebsn, daß eben jenes Verhältniß wohl nicht so ganz rich tig sei. » Abg. Roux: Ich erlaube mir nur auf einen Grund auf- l merksam zu machen, der praktisch ist. Wohin soll es führen, wenn wir der Deputation beitretcn, und wenn auch jetzt die erste Kammer beitritt, so bezweifle ich doch, ob bei gegenwärtigem Landtage noch ein Gesetzentwurf vorgelegt werden könne, also würde dieß erst beim nächsten Landtage geschehen. Äch kann auch dem nickt ganz abfällig sein, was der Abgeordnete Bergmann ge äußert hat, daß nämlich, da von einer Oberlausitzer Einrichtung die Rede ist, nicht zu umgehen sein werde, daß die Oberlausitzer Stände zu hören sind. Vielleicht dürfte sich noch auf kürzerem Wege ein Auskunstsmittel finden, und der Sache geholfen wer den können, wenn die Deputation die Güte hatte, den ganzen Antrag dahin zu modisiclrm, daß das Gesuch der Petenten der hohen Staatregierrmg zur geeigneten Berücksichtigung übergeben werden möchte. Dann wird die Staatsregierung zu ermessen haben, welche Berücksichtigung der Petition zu widmen sei; aber in der Maße, wie der Antrag der Deputation gestellt ist, kann ich ihm nicht deipflichten. Abg. Sachße: Dem Anträge des Abg. Roux würde ich ebenfalls meins Beistimmung geben; denn, was ich gestern ge äußert habe, bezog sich bloß auf den Gesindedienstzwang, und in dieser .Beziehung erkannte ich die Nothwendigkeit an, daß die Oberlsusitz mit den Erblanden gleichgestellt werde; denn die Ver hältnisse sind dieselben. Es ist zwar von dem Abg. v. Mayer so dargestellt worden, als ob das ganz unausführbar sei, und als ob es für die BetHeiligten keinen Nutzen bringe; allein ich kann die Gründe, welche er angeführt hat, nicht theilen. Zu vörderst wäre zu wünschen gewesen, daß uns das Deputations mitglied , da es den Bericht nicht unterschrieben hat, in einem eignen Separatvotum auseinander gesetzt Hatte, worin die an geführten Gründe der Deputation unrichtig seien. Es wurde zwar in der Kammer behauptet, daß UmichtiMten darin seien; aber keineswegs wurde gesagt, worin diese bestehen. Es wird gesagt, die eommissarischen Erörterungen winden Schwierig keiten machen; allein wenn angenommen wird, was §.295. des Ablösungsgesetzes enthält, daß die Rente, welche wegen Aufhebung der ErbunteethämgZöit angsnoMMM ist, in all' den Fällen, wo der Gesindeoimstzwang noch besteht, auf die Hälfte vermindert wird, dann ist der Antrag der Depu'mtion vollkom men gerecht. Eine Ungleichheit, daß schon seit 2 Zähren der Dienstzwang in her Dberlausitz aufgchört habe, wahrend er in den Erblanden noch bis zum Jahre 1W8 stattfinde, kann ich nicht gelten lassen, weil die Dberlausitzer noch bis Rente ziehen, und sie können sich also nicht über Ungleichheit beschweren; und was den Umstand betrifft, daß es sich als eine Ungleichheit Herausstellen würde, wenn nur die Verpflichteten auf eine kom missarische Erörterung Anträgen dürsten, so würde eben die Herabsetzung Ser Reuls auf dis Halste eins commissarische Er örterung nicht nötHig machen. Es könnten die Kosten erspart werden, sollten sie aber auch so hoch auflauftn, so würde das beide Lheile treffen, da auch die Berechtigten Interesse dabei haben, daß ein Modus bestimmt wird. Auch der angeführte
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