Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Grün-, -aß «in Gesetz dann erk den künftigen Standen vorge legt werden könne, kann keinen Ausschlag geben, indem dann -och die Obcrtausitz den Erblonden völlig gleichgestellt wird, und ich führe noch den Grund ün, daß bei den Verhandlungen Nie mand von der Oberlausitz vorhanden wat, welcher für die Be- thelligten das Wort genommen Hatte. Es wird ferner der Kammer noch aus den Verhandlungen über den Partr'cularver- trag erinnerlich sein, daß der Traditionsreccß zu der besondern Einrichtung in der Oberlausitz den Grund abgiebt, und darauf stützen sich dir Oberlausitzer , um manche Gerechtsame aufrecht zu erhalten. Nun ist es eine bekannte Sache, daß die Erbun- tcrthanigkekt in den österreichischen Staaten, namentlich auch in Böhmen, ohne Entgeld aufgehoben wurde. Denken sie, daß sie dadurch, daß sie einstmals von der Krone Böhmen ge trennt worden, in ein schlimmeres Verhältniß gekommen seien, so mögen sie auch eingedenk sein, daß, wenn sie jetzt noch zur Krone Böhmen gehören würden, sie die Rechte, welche aus der Erbunterthänigkeit fließen, ohne alle Entschädigung verloren hätten. Abg. v. Lhielau: Der nächste Grund, den ich für das Gutachten -er Deputation habe anführen hören, ist der, daß man sagt, cs sei Niemand aus derObcrlausitz bei den Verhand lungen über das Ablösungsgesetz anwesend gewesen, der das Wort für die Belasteten genommen hätte. Dieser Grund spricht aber gegen das ganze Ablösungsgesetz, und mich wundert nur, daß der Redner nicht gesagt hat: Wir wollen das ganze Ablü- sungsgesetz aufheöcn; denn allerdings sind bäuerliche Deputiere nicht dabei gewesen. Also der Grund ist der schwächste; allein^ wenn man andere Gründe aufstcllt, und besonders der letzte Red ner geäußert hat, die Erblonde hatten das Recht umsonst auf gegeben, so müssen wir doch etwas naher auf die Verhandlun- lungen der Regierung mit den Obcrlausitzer Standen in Bezug auf dieses Recht cingehen, und da wird sich zeigen, daß die Obcrlausitzer Stände, abgesehen von allem Dicnstzwange, Nor wegen der Erbunterthänigkeit dieses Anerbieten gemacht haben; denn sie glaubten, daß nur die Rechte, welche durch die Erb- unttrtham'gkeit statt finden, durch diese Rente entschädigt wer den, nicht aber auch der Dienstzwang; aber die Regierung hat den Unterthanen noch um so mehr gethan, indem sie da, wo kein Dieristzwang statt fand, nur die Hälfte der Rente ftststtzte, also nur die Hälfte von dem, was die Oberlausitzer Stande zu- gestanden hatten. Das ist geschichtlich. Man hat gesagt, es solle die Erbunterthänigkeit aufhören; aber diese existirt ja nicht mehr, sie ist schon aufgelöst, und dafür bestehl die Amte. Will man etwas Neues einführen, so muß man, da alles, was im Staatsleben vorkommt, mangelhaft sein kann und ist, doch das Beste herausnehmen; das ist aber hier nicht möglich, wenn man auf den Antrag der Deputation cingehen wollte. Einmal würde sich fragen, ob man keinen Theil beeinträchtigt; allein die Gutsherrn würden dadurch beeinträchtigt, denn diese hätten nicht das Recht, auf Ablösung anzutragen, während auf der andern Seite die Unterthanen nicht damit zufrieden zu sein brauch ¬ ten, wenn -er Gutsherr ablösen wollte. Das wäre -och nicht gerecht. Auf der andern Seite verbessert man die Lage derjeni gen nicht, welche die Rente nachzahlrn müssen» Es würden in einer Commune 50 von 100 Personen verbessert werden, aber die andern 50 würden in ihrer Lage verschlechtert. Zch muß offen bekennen, daß, wenn damals die Rede davon gewe sen wäre, ob dir Rente Wegfällen soll, so würde ich mich dafür ausgesprochen haben, wie ich cs auch beweisen kann, daß ich cs wirklich gethan habe. Ich habe damals gegen die Rente ge stimmt, jetzt steht sie aber fest und die Nachrheile, diemanhcr- vvnuft, wenn man jetzt eine Abänderung darin träfe, würden größer sein, als wenn man es laßt, wie es jetzt besteht. Abg. Axt: Es ist gesagt worden, der schwächste Grund sei der, daß Niemand für die Verpflichteten gesprochen habe; denn dieser gelte vom ganzen Ablösungsgesctze ; allerdings ist das wahr, aber es ist nur der Unterschied, daß in den Erblanden dir commisscm'fche Untersuchung nachgelassen ist, wahrend das in der Oberlausitz nicht der Fall ist. Also kann ich nicht finden, daß hier die Erblande mit der Oderlausitz in gleichen Verhältnisse sie» hen, sondern die Unterthanen in der Obersausitz sind gegen die in den Erblanden benachtheiligt. Dann sagt der Abg., wenn mm etwas andern wolle, müsse man etwas Besseres an die Stelle setzen. Ich glaube, die Deputation hat dieß gethan, indem sie die commissarische Erörterung feststellt, und davon, ob ein einzel ner darunter leide, kann nicht die Rede sein, wenn es sich vom Rechte handelt. Wir sind allerdings in der Deputation von ein zelnen Mitgliedern aufmerksam gemacht worden, daß es für die Unterthanen nachtheilig sein könne; allein da haben wir ausspre chen müssen, daß nur Gründe des Rechts entscheiden könnten. Abg. Seer. Bergmann: Indem ich der Aeußerung bei trete, was über die damalige Verhandlung von dem Abgeord. v. Lhielau geäußert worden ist, muß ich allerdings auch bemerken, daß diese Rente ohne alle Rücksicht auf den Dienstzwang vorge- schlagen wurde. Referent, Abg.Haußner: Ein geehrtes Mitglied hat sich vorzüglich gestern bemüht, den Bericht in seinen einzelnen Wor ten anZugreifen, um Gründe der Widerlegung aufzusinden- Zuvörderst hat es der Deputation zum Fehler angerechnet, daß nur 4 Mitglieder unterschrieben seien. Allein der Abg. Richter aus Zwickau, welcher gerade krank war, als der Bericht über geben wurde, konnte den Bericht nicht unterzeichnen er wird ihn aber als den feurigen anerkennen. Abg. Rich ter (aus Zwickau): Zch muß allerdings bemer ken, daß ich ihn unterzeichnet haben würde, und bitte daher, meinen Namen als darunter gesetzt zu betrachten. Referent, Abg. Haußner: Wenn also von 5 Mitglie dern der Bericht ausgcht, und die Abgg. v. Mayer und Berg mann den Bericht alö Oberlausitzer nicht unterschrieben haben; ! der Abg. Bergmann nicht, weil er dabei brtheiligt ist, so kann ! der Deputation unmöglich darüber ein Vorwurf gemacht wer den , daß sie ein Separatvotum von der Minorität hätte auf nehmen sollen, welches diese Mitglieder nicht geben wollten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder