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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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den soll, so kann ich nun und nimmermehr damit einverstanden sein. Es hat derselbe Abg. noch-bemerkt, Hast die Oderlausitzer Stände erst gefragt werden müßten, wenn eint solche Abands- rung dcs AdlösungSgefitzeS erfolgen sollte , und es M auch ein anderer Abg. geäußert, man hatte sich nachdrücklich ausgespro chen, daß das Ablösungsgesetz nicht geändert werden solle, Und jetzt wolle man es dennoch wieder ändern. Darauf habe ich zu entgegnen, daß, wo eS sich um Rechte handelt,-welche eine gewisse Kasse von Menschen betrifft, da kann das Gesetz immer geändert werden. Jchchäbe schon letzthin bemerkt, daß bei der Landtentenbank die Jriexigibilitäten und die Regiekosten auf die Staatskasse geworfen werden, obwohl in dem Ablösungsge- ' l. - Jetzt sagt man, Thlr. bezahlt worden. Der Grund lag in dem moralischen Gefühl der Aeltern. Es ist nicht zu leugnen, baß auf einem Gute, wo so viele Menschen zusammenkommeri, die Moralität ost verliert, und daß deshalb die Aeltern wohl Gründe haben können, warum sie ihre Kinder nicht zu dem übrigen Gesinde gesellen lassen wollen, und dieser Grund ist es, der oftmals die Aeltern bewog, selbst um die Hälfte des Vermögens den Dienst zwang abzulösen, als ihre Kinder zu andern Gesinde sich gesel len zu lassen. Aber dieser Gründ kann durchaus nicht ange führt werden. Der Abgeordnete hat gesagt , dis Jahre, von denen der Bericht spräche, seien durchaus nicht begründet; ich muß aber wiederholen, daß allerdings die Gerechtsame, wie sie in der Oberlausitz besteht, theilS vermehrt, theils verringert SsLS etwas nützen. Waren sie das nicht, und wurden sie dennoch,» werden konnte. Das ist keine Krage. Derselbe Fall besteht als ablösbar aufgeführt, so kann die Deputation nicht dafür, « auch in den Erblanden; in den Erblanden besteht aber der und wären sie weiter nichts als Ehrenrechte, so müßte auf diese! Dienstzwang nur in Folge einer rechtskräftigen Entscheidung, Weise die Ehre bezahlt werden, daß der Gerichtshalter den Re- ? eines Vertrags oder eines Herkommens ; in der Oberläusttz di vers ausstellt. Es ist mir ferner entgegen gehalten worden, tz.! ruht er dagegen auf den Verhältnissen der Erbünterthänigkeit. 295. des Ablösungsgesetzes bestimme keine Rente für einen Theil! Nun frage ich, mm. HH., worin die Erbünterthänigkeit der 293. genannten Verpflichtungen, sondern für alle zu-!besteht. Sie besteht in dem Verhältniß des Besiegten zum gleich. Die Deputation hat ausgesprochen, daß sie die -Peti- j Sieger,, sie ist die Folge der Unterjochung in früherer Zeit. Ist tion darum hätte abweisen müssen, weNn sich die Petenten nur? den Erblanden besteht dieß Verhältniß nichts Im Allgemein darauf bezogen hätten, daß man ihnen zu viel abfordere, weil! nen besteht die Bestimmung, daß jede rechtskräftige Entschei- im tz. 295. keine Bestimmung darüber enthalten ist, daß im! düng dem Gesetze gleich zu achten ist, in der Oberläusttz besteht Falle des Nichtvorhandenseins eines Theils oder mehrerer der! aber auch das' nicht. Hinsichtlich der Erblände giebk man ei» im tz. 293. aufgezählten Berechtigungen dennoch die Verpflicht Gesetz und sagt: Mit dem Jahre 1836 hört der Zwangdienst teten die volle in den Gesetzen ausgeworftne Rente zu entrichten! auf, die Rittergüter dürfen ihn nicht mehr fordern, und eS verbunden sein sollten. Wenn ich aber-für eine Menge Dienste, wird also auf die Weise durch eine rechtskräftig^ Entscheidung welche in einer Rubrik aufgefübrr werden, sage: Du sollst für i Herkommen und Recht vernichtet. In der Oberlausitz soll das. diese Dienste diese oder jene Summe geben, dabei aber nicht! nicht sein, obwohl es selbst Mehreren Abgg. aus der Oberlausitz erinnere,, ob mehr oder weniger Dienste bestehen, so muß.doch ? angemessen geschienen hat, daß er dort unentgeldlich aufgeho- der, welcher weniger Dienste zu leisten hat, auch weniger an s ben werde, und wenn nun noch eine Rente dafür bezahlt Wer ber Summe zu bezahlen haben, wenn wir gerecht sein wollen. Hier sagt,das Gesetz nichts, daß, wenn diese (tzcrechrfilm'cn zum Theil nicht mchr bestehen, auch ein Therl der Summe/Wegfällen soll. Nun behauptet rin Abgeordneter, die Deputation hätte wissen Müssen, daß diese Summe für alle Rechte zugleich be stimmt sei; ich konnte aber nirgends finden, woraus man ab nehmen könnte, daß Liese Rente für das eine, wir für das an dere bestimmt sei. Gefitzt, es -xistirm die Rechte von a. dis g. nicht mehr, sie seien durch Herkommen, Schenkungen und der gleichen aufgehoben, und es. beständen nur noch die Heiraths- reverse, wovon der Abgeordnete sagt, daß sie keinen Werth mehr hätten, so frage ich, ob diese Rente nickt im höchsten Grade un recht sei? Also dieser Einwand, glaube ich, beseitigt sich durch? setze sicht, daß dieß nicht der,Fall sein soll das Gesetz. Er hat ferner mir' eingehaüea, der Gesindedicnst 8 es dürfe der Abg., welcher behauptet habe, daß das Ablösungs- fti die Hauptsache und nicht zu hoch tsxirf, wenn von deich gesetz nicht wiever abzuandern sei, nicht wredcv ja sagen. Die Baucrrmahrung 6 Groschen, der Gärinemaheung 4 Groschen, «Deputation hat streng daran gehalten, daß keine Abänderung und der Häuslemahnmg 2 Groschen gegeben werden sollen, 8 des AblösunMefetzes erfolgen soll, sie hat diesen Grundsatz indem sich herausgestellt habe, daß bei früheren Ablösungen d streng durchgtführt, nachdem aber jetzt das Ablösungsgesetz m weit höhere Summen gegeben worden seien. Das gestehe ich 2 Lheilen geändert ist, so sehe ich nicht ein, warum der Abg.» zu, auch in den Erblanden war es der Fall, und ich weiß, daß l da es zum Nutzen eines Tycrls abgeändert worden ist, nicht für 2 Jahre Dienstzchang von dem Vater des Mädchens 40 g darauf antragen könne, daß es jetzt auch zum Vorthcil des an dern Theils a.bgeanderr werde. Was der Abg. Bergmann ge sagt hat, bezog sich mehr auf die Nützlichkeit und, Schädlichkeit der Sache selbst; er hat gemeint, daß der Werth der Sache nicht so bedeutend sei, um durch die commissarische Erörterung noch große Weitlauftigkeitcn herbeizuführen. Cs könnte das sein, aber ein anderer Abg. hat schon darauf erwiedert, daß, wo es sich um Rechte handelt, unmöglich davon Vie Rede sein könne, und hat man einen Theil der Kosten bei der Landrenten dank auf die Staatskasse genommen, so erscheint es gerecht und configüent, daß man auch hier von Seiten der Staatskasse,an gemessen beitrage. Ferner behaupten die Abgg-, chie Erbunter- thänigkeit sei aufgehoben. Allein man lasse sich dadurch nicht irre führen, und man glaube nicht, daß die Erbünterthänigkeit
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