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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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dachten Schrift morgen Nachmittags, der Vortrag wegen der beiden von Bürgermeister Bernharde bezeichneten Schriften aber wvch heute Nachmittags erfolgen soll, Man geht zur Tagesordnung über, auf welcher sich die Fortsetzung der Beratung über das Volks sch ulg efetz be- stiidet. Referent ist Prinz Johann. Man war in der letzten Sitzung bei Z. 4. (s. drns. Nr. 470. d. Bl. S. 5680.) stehen geblieben, wozu die Deputation fol gendes Gutachten abgegeben hat: Die zweite Kammer hat die von ihrer Deputation vorge- fchlagene Fassung folgenden Inhalts angenommen: „Die Be kenner der mosaifchen Religion haben für ihre Kinder ebenfalls eigene Elementarschulen zu errichten, welche den Vorschriften die- <as GksitzeZ allenthalben unterliegen und deren Gründlings- und Unterhaltungskosten vsnlhuen allein getragen werden. In Er mangelung einer eigenen Schulanstalt tritt die .Bestimmung des vorhergehenden Z. ein, doch haben die Bekenner des mosaischen Glaubens keinen Theil an -er Verwaltung der Angelegenheiten der Orts- oder Bezirlsfckulm." Zn dieser Fassung scheint je- i v ch zwischen dem ersten Satz, der eine präccptive Vorschrift ent halt und dem zweiten, der das Gegcntheil dieser Vorschrift vox- aussttzt, eine Art Widerspruch statt zu finden. Da nun zwischen den Bekenner» des mosaischen Glaubens und den christlichen Glaubensgenossen hier kein weiterer Unterschied beabsichtigt wer den dürste, als daß sie, die ohnehin an den bürgerlichen Ehren rechten nicht Theil nehmen, von der Verwaltung der Schulen ausgeschlossen sind, so möchte folgende kürzere Fassung sich em pfehlen: §. 4. „Auf die Bekenner des mosaischen Glaubetrs leiden > die Bestimmungen der beiden vorigen M. gleichfalls Anwendung,' jedoch nehmen dieselben keinen Antheil an der Verwaltung der Drts- oder Bezkrköschulen." Daß eine bessere Bildung der jüdischen Jugend ein dringen des Bedürfniß sei,, hat der Deputation nicht zweifelhaft geschie-! nm. Gleichwohl ist, wie Graser in seinem Merkchen: „Die Hauptgesichtspuncte der der Verbesserung des Volksschulwcsens" Harthut, ein Hauptmangel dieser Bildung in dem geistlosen mit Lern WkSMü' der hebräischen Sprache verbundenen undW Aus- wendigftlneu des Dibeltexts bestehenden Religionsunterricht in den jüdischen Schulen zu suchen-, Abgcholfen kann aber diesem Mangel nicht werden, bis nicht die Verbesserung von den Rab binern selbst ausgeht, denen , ohne Widerwillen und Mißtrauen gegen die neue Einrichtung hervorzurufen, die Aufsicht und der ftarürliche Einfluß auf den ReligionZunlerricht nicht entzogen wer- l den kann. Es scheint daher vorzüglich wichtig, wie es auch be reits in ander.?. Ländern geschehen, daß nur geprüfte Männer als Rabbiner angestellt werben, und die Unterzeichneten erlauben sich daher den ergebensten Vorschlag, bei der vorliegenden Gele genheit an die hohe Staatsregiemng den Antrag zu richten: „ da hin Einleitung zu treffen, daß das jüdische Kircheurvesen gleich falls unter Aussicht genommen und nur geprüfte Männer als > Rabbiner angestellt werden möchten." f Für die neue Fassung der Deput. verwendet sich Bürgermstr. > Hüb l e r , denn die Ur 2» Kammer enthalte offenbar eine Zurück setzung der israelitischen Glaubensgenossen gegen alle übrigen, wenn ersteren für ihre Schulen keine Unterstützung aus Staats kassen zu Theil werden solle. v. Großmann: Auch ich muß für die neue Fasi stmg dst Deputation stimmen. Der Staat muß daraus Be ¬ dacht nehmen, gerade durch di« Bildung der Jugend die Israe liten fähig zu machen, eine höhere Stellung im bürgerlichen Leben einzunehmkn, indem trotz des Reichthums Einzelner dm Gemeinden oft hinreichende Mittel zur Gründung und Schich tung einer Schulanstalt abgehen dürften. Man genehmiget nun die Fassung der Deputation ein stimmig, Den ersten Theil des von der Deputation gemachten Vor schlags wegen eines Antrags an die Regierung halten v. Zrdt- witz und Bürgermeister Hübler schon durch einen von der Lämmer bei der Benützung über die Emanzipation der Juden gestellten Antrag für erledigt, womit sich die Prüfung der als Rabbiner anzustellenden Wanner von selbst verbinden dürfte. V. Hcinroth: Ich bin überzeugt, daß, so lange den Israeliten die nö.'higen Mitte! abgehen, ihren Rabbinern dieje nige Bildung zu verschaffen, welche zu einer Prüfung erforder lich ist, der zweite Theil des Antrags gar nicht ausführbar sein wird- Eben so möchte es dem Cultministrrio äußerst schwer fallen, da eine solche Prüfung nicht nach christlichen Grundsäz- zcn erfolgen kann, einen solchen Mann gehörig zu prüfen. Die Kammer sieht den Antrag in Folge der von bei den Kammern bereits früher gefaßten Beschlüsse, für erle digt an. Zu §. 5. (s. Nr. 470. d. Bl. S. .5091.) Die zweite Kam mer hat die Errichtung von Local-Schulordnungen 1) nicht auf die Städte beschranken, sondern in allen größeren Orten, wo es das Bedürfniß erfordert, 2) nicht bloß Nachlassen, sondern so gar vorschreiben wollen, und 3) die Beschränkung in Wegfall gebracht, daß nichts in derselben enthalten sein dürfe, was be reits in diesem Gesetz enthalten ist oder demselben widerspricht, woraus folgende Fassung hervörgegangen ist: „In großem Or ten sind, wenn und so viel eß die besondern Vekhaltnisss und Bildungsbedürfnisse erfordern, eigne Localschulordnungcn zu er richten und bei der vorgesetzten Kreisfchulbehörde zur Genehmi gung einzmeichrn." — Die Deputation könnte sich mit den bei den ersten ob angegebenen Abweichungen von dem Entwürfe ein verstehen, auch ist es wohl zuweilen riöthig, des Zusammen hangs wegen in einem Localinstitute etwas zu Mähnen, was im allgemeinen Gesetz schon enthalten ist, im Widerspruch mit letz tem darf indeß ersteres in keinem Fall stehen, wenn nicht der Lanze Zweck der Gesetzgebung, allgemeine feste Normen zu ha ben , verloren gehen soll. — Die jenseitige Besorgniß in diesem Bezug dsirfke sich auch zerstreuen , wenn man erwägt, daß' ist dem Gesetz eben nm die Minima der Anforderungen enthalten sind, ein Mehreres aber in eine Loealschulvrdnung aufzunehmen unverwehrt ist. Dings, welche von Ort-und Zeitverhaltmssen abhängig sind, müssen möglichst aus dem Gesetz ausgeschieden, oder bei den einzelnen Puncten die erforderlichen Ausnahmen aus drücklich ausgesprochen werden; eine allgemeine Freiheit zu Mäh ren und zu mindern aber, wie sie mit Weglassung dieses Satzes gemeint zu sein scheint, stellt sich als gänzlich unzulässig dar, Die Deputation erlaubt sich Häher vorzuschlqgen, am Schluffe der jenseitigen Fassung hinzuzüfügen: „ Etwas, was diesem Ges setze widerspricht, darf in einer solchen Localschulordnung nicht enthalten sein." - > WürgermeiAer Gottschalds Ich werde zwar für Annah me der Fassung der 2. Kammrx Ammen, jedoch erregt die Be? stim-
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