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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Schutz für arme Aeltem sein, und sie treffe höhere Bürgerschulen durchaus nicht. v. Großmann: Trotz dem was vom hochgestellten Herrn Referenten und dem Herrn Cultmim'ster angeführt worden ist, muß ich mich doch für den Hartzischen Antrag verwenden. Daß das vorliegende Gesetz auf die Stadtschulen nicht allenthalben anwend bar sein wird, laßt sich durch viele einzelne Momente nachweisen. So z. B. bei den Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Schulen, bei der Festsetzung, daß jede Schule die Kinder bis zur Confirmation vorbereiten soll, wahrend doch in den Städten eine Trennung der hohem und Elementarschulen öfters sehr zweck mäßig erscheint, bei der Anordnung, daß die Hilfslehrer die Kost bei den Hauptlehrern haben sollen, u.s. w. In dem An träge des Herrn Secr. Hartz finde ich daher ein Schutzmittel ge gen die Anwendung solcher auf die Städte gar nicht anwendba ren Bestimmungen. Ueberhaupt scheint mir keine volle Richtig keit bei der im Gesetze enthaltenen Begriffsbestimmung vorhanden zu sein. Zn dem Gesetze werden die Ausdrücke Volksschule und Elementarschule synonym gebraucht, obgleich die Elementarschule nur einen Theil der Volksschule ausmacht, wie auch die Bürger schulen zur Elaste der Volksschulen gerechnet werden müssen. Die Volksschule steht der Gelehrten schule entgegen. Zn der Ge lehrtenschule empfangen alle diejenigen ihre Bildung, die einst als Beamte des Staats und der Kirche irgend einenAntheil ander Negierung haben sollen. Volk dagegen bezeichnet die Regierten, die Menge derer, die keinen Antheil an der Regierung haben. Volksschule ist daher ein viel weiterer Begriff als Elementarschule und nichts weniger als mit dieser synonym. Da gleichwohl der Gesetzentwurf diese Begriffe als identisch betrachtet, ungeachtet derselbe offenbar nur von Elementar-Vvlks-Schulen reden will, so kommt etwas Schielendes und Schwankendes ins ganze Gesetz. Es hat zwei verschiedene Objecte im Auge, das xermsVolksschule und die sxeoles Elementarschule, allein diePradicate des einen pas sen nicht immer zugleich auf das andere, wie in dem vorliegenden Falle. Bürgermeister Wehner: Wir haben in Chemnitz bekannt lich eine sehr wohleingerichtete Bürgerschule und eine Localschul ordnung. Zn letzterer ist nun zwar Manches enthalten, was mit dem vorliegenden Gesetz nicht übereinstimmt, allein dieß wird sich durchaus nicht andern lassen, will man nicht große Verwirrung und Störung in das Ganze bringen. Deshalb erscheint mir ein schützender Zusatz zuZ.5. durchaus nothwendig, und diesen er kenne ich am besten in dem Vorschläge des Secr. Hartz. v. Polenz: Der Vorschlag des geehrten Abg. v. Welck, der nur das von jeder Localschulordnung ausgeschlossen wissen will, was den Grundprincipien des Gesetzes entgegen lauft, schneidet von der einen Seite gänzliche Entfernung vom Gesetze ab, gewährt aber auch den für die Localbedürfnisse unentbehrli chen Spielraum. Zu wenig kennen wir die eigenthümlichcn Orts verhältnisse, um bei Beurtheilung dieses Gesetzentwurfes, der deshalb oft ins Detail eingeht, weil ihm manche nolhwendige Bestimmungen nicht vorausgeschickt worden sind, die gehörige Rücksicht nehmen zu können. Der wichtigste Gesichtspunkt möchte jedoch der fein, welchen der hochgestellte Hr. Referent her- vorgehobcn hat, wo, wie es scheint, die etwaigen Modifikatio nen der Verordnung Vorbehalten bleiben sollen l Dieß halte ich denn für bei weitem bedenklicher, als den Localbehörden die Mög lichkeit einer Auslegung des Gesetzes zu gestatten, da es der höch sten Behörde (dem Cult-Ministerio) freisteht, sich jedes Localsta tut zu Beurtheilung und Genehmigung einsenden zu lassen. Secr. v. Zedtwitz erkennt die Nothwendigkeit eines mil dernden Zusatzes an. Der Welcksche Vorschlag setze die Behörde in die Nothwendigkcit zu entscheiden, welche Bestimmungen des Gesetzes als hauptsächliche, und welche als minder wichtige zu erkennen seien, dieß müsse man aber zu vermeiden suchen. Der Zweck der Localschulordnungen sei doch zunächst der, daß das Gesetz den Localverhältnissen angepaßt werden solle. Das spreche der vom Secr. Hartz vorgcschlagne Zusatz aus, er gehe nicht wei ter, und deshalb müsse er sich eben für diesen Zusatz erklären. Bürgermeister Hübler erklärt sich auch wider den Zusatz der Deputation. Man könne es recht wohl bei der von der 2. Kammer angenommenen Fassung bewenden lassen. Daß auch in den Localschulordnungen dem Gesetze nicht cntgegmgchandelt werden dürste, verstehe sich ohnehin, und sonach stelle sich jeder Zusatz als überflüssig dar. Bürgermeister Nitterstädt: Ich muß mich denn doch für den Zusatz der Deputation verwenden. Ohne solchen würde ich in der Fassung der 2. Kammer eine Auflösung des ganzen Ge setzes erkennen. Die Bedenken des Secr. Hartz finde ich jedoch nicht für begründet. Das Gesetz scheint mir nichts zu enthalten, was sich nicht in den Städten befolgen, ja in verbesserten Maße Herstellen ließe, und je mehr sich auch in dem Schulwesen eineUeber- emstkmmung wünschen laßt, um so mehr hat man die Gesetze so einzurichten, daß sie auf alle darunter zu subsumirenden Fälle passen. . Referent, Prinz Johann tritt diesen Aeußerungen voll kommen bei. Der Gesetzgebung standen in einem konstitutio nellen Staate nur zwei Wege offen, sie müsse entweder ihre Grundsätze so hoch stellen, daß sie auf alle ei'nschlagendcn Falle angewendet werden könnten, oder sie habe, wo dieß nicht möglich, specielle abweichende Anordnungen in das Gesetz aufzunehmen. Allgemeine Exemtionen von Gesetzen aber erschienen ihm ganz un zulässig. Wenn Bürgermeister Hübler annehme, daß das, was der Zusatz der Deputation enthalte, sich von selbst verstehe, so könne er dem nicht beitreten, da jener Zusatz anfangs im Gesetz entwürfe gestanden habe, aus demselben aber nunmehr weggefal len sei, was freilich einen ganz andern Sinn voraussetze. Wirk liche Bedenken möge man nur durch Zusätze zu einzelnen be seitigen, solle und müsse aber einer von den beiden gemach ten Vorschlägen angenommen werden, so scheine ihm der des Secr. Hartz noch zuträglicher, als der Welcksche. Secr. Hartz: Seine Absicht gehe überhaupt nicht dahin, die städtischen Schulen von dem Gesetze auszunehmen, son dern er wolle von ihnen nur jeden durch das Gesetz etwa zuzu fü genden Schaden abwenden. Zede Localschulordnung unterliege ja ohnehin der Prüfung und Genehmigung der höhem Behörde,
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