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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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unter dieser Voraussetzung einer Gemeinde, welchebisl/erzu einer Vereinsschule'gehörte, frei, sich vom Schulverbcmde. zu trennen, und eine eigene Schulanstalt zu errichten, oder einem andern -Schulbezirk beizutretcn;" wmden in der 2. Kammer die Worte „oder für auswärtige Kinder, die in eine Vereinsschule gewiesen sind, wegen örtlicher Hindernisse" vor:-en Worten „erreicht werden kann" eingeschaltet. Es ist dieß jene Bestim mung, welche den Schlußsatz des §. lO. ersetzen soll, — Die De putation, mit dem Z, sowohl als dem,Zusatz einverstanden, wünscht nur aus dem bereits oben tzemerktM Gründeten Ein gang des §. folgendermaßen geändert zu.schm:. „Wenn jedoch der Z. 11. bereits erwähnte Zweck r,c." ' Bis hierher ist man mit der Deputatione instimmig ein verstand en. Der Z. 12. ». lautet folgendermaßen,' „Bei der Trennung des Schulverbandcs haben die bisher angestelltcn Lehrer keinen Anspruch aus Entschädigung wegen Verminderung des Schul geldes (dafern solches noch nicht sixirr ist Z;33. des Gesetzes) und anderer zufälligen Bezüge, es hat aber'die Kreisschulbehörde denselben ein angemessenes Einkommen.zu sichern, und dasje nige Quantum zu bestimmen, welcyes die äüst'retende Gemeinde auf die Lebens - oder Dienstzeit der gegenwärtig angestellten Leh rer hierzu beizutragen hat." — Der Deputation schien es jedoch den bisher allenthalben beobachteten Grundsätzen nicht angemes- sm, wenn der Schullehrer durch eine Maßregel,' die außer sei nem Willen liegt, an seinem bestsllüngsmäßigen Einkommen etwas verlieren sollte, in dessen Hoffnung er vielleicht eine nicht minder gute Stelle verlassen hat, und ihn auf ein nach dem Er messen der Behörde, an g eme sfenes Einkommen zu vertrösten. Zu verkennen ist jedoch dabei nickt, daß zufällige Vermehrungen des Einkommens wahrend des Dienstes, insbesondere Vermeh rung des Schulgeldes, hier nicht in Anrechnung kommen können, weil sie eben auf dem Verhältnissen beruhen, welche die Aus scheidung nöthig machen. Es dürste zweckmäßig sein, dieß in einem besonder» Ausnahmssatze einzuschalten, — Der ß. würde nach unserm Dafürhalten folgendermaßen lauten r tz, 12, d, „Bei der Trennung des Schulverbandes haben die- bisher angestelltcn Lehrer nur einen Anspruch auf dasjenige Ein kommen, welches ihnen bei ihrer Anstellung als Dienstgenuß an gewiesen worden ist, oder auf das sie, nach den bei ihrer Amts anstellung bestandnen Verhältnissen, mit Bestimmtheit Rechnung machen durften, und es hat die vorgesetzte höhere Behörde das dießfalls von den austretenden Gemeinden ihnen auf ihre Lebens oder Dienstzeit zu gewährende Quantum Zu bestimmen. — Zu fällige spätere Vermehrung des Schulgeldes oder sonstige Acci- denzien kommen hierbei nicht in Anrechnung," Es scheint ferner der Deputation, als ob es nicht billig sein dürfte, in jedem Falle die ganze Entschädigung der austretenden Gemeinde aufzubür den; es sind nämlich Falle denkbar, wo die Ausschulung auch der zmückbleibcnden zum pecuniaren Borthett oder zu Ä'ostenerspar- niß gereicht, Z. B. wenn ohne dieselbe ein Schulbau nöthig wür de, und jedenfalls gewinnt der Unterricht ihrer Kinder an Zweck mäßigkeit. Es würde daher nach unserm Dafürhalten noch fol gender Zusatz zu dem 6. sich empfehlen: „Geschieht jedoch die Ausschulung von Amtswegen und gereicht sie nach dem'Ermessen der vorgesetzten höherp Behörde auch zu Erleichterung der übrig bleibenden Gemeinde, z. B. wenn ein neuer Schulbau dadurch vermieden wird, so ist die Gewährung der Entschädigung auf angemessene Weise zu theilcn.^ Hierbei wünscht Seer, Hartz in dem von der Deputation yorgeschlaMM Zusatze, die Worte; „der übrig bleibenden Ge meinde" in; „der bei der Schule bleibenden Gemeinde" verwandelt zu sehen, womit sich die Kammer einverstan-° den erklärt, und hierunter den Vorschlag der Deputation einstimmsg genehmiget. ' Den Z. 12. v. folgenden Inhalts : „Die Verbindlichkeit, die neue Schulanstalt zu errichten und zu unterhalten und das Ein kommen des neuanzustellendcn Lehrers aufzubringen, geht auf die Ausscheidenden allein über, es fließen aber die ZI. M, und 34. flg. erwähnten Beiträge und sonstige Einkünfte in die Schulkasse der neuen Anstalt. Aus derselben ist auch vie nach §. zrraee. festgesetzte Entschädigung der Lehrer des' alten Schulveroanves zu bezahlen," empfiehlt auch die diesseitige Deputation zur An nahme. Mangenehmigct dies?Fassung einstimmig. Der Z. 12. ä. enthält dm Grundsatz, daß das vorhandene Schulvermögen bei Ausschulungen in der Regel getheilk werden solle, wofern nicht besondere Rechtsticel dem entgegen stehen. Umgekehrt hatte der Entwurf des I. t>. des Gesetzes über die Pa- rvchiallasten bestimmt, daß die Regel gegen die Lyeilung streike. Nach vielfachen Debatten, wo man sich Seittn der Regierung besonders auf den bisher stets angenommenen Grundsatz berief, hat man in der jenseitigen Kammer folgende Fassung gewählt: „Die sonstigen bei Ausschälungen oder neuen Vereinigungen von Gemeinden zu einem Schulverbande zu berücksichugeuben, und namentlich auf bas Vermögen der Schulanstalt sich bezie henden Rechte und Verbindlichkeiten der betreffenden Gemein den, werden nach vorgängiger Erörterung im Administrativ- Wcgc festgestellt. (Berg!?das Gesetz über die Competcnz- verhaltnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden A 9. und 11.) Diese Fassung enthält jedoch gar keine materielle Bestim mung über die Frage, sondern bloö eine formelle über die Be hörde, welche zu entscheiden Habs, eine Frage, die übrigens durch das Competenzgcsetz bereits beantwortet "ist. Die Deputation glaubt, daß eine materielle Bestimmung des ganzen Zusammen hangs wegen hier unentbehrlich sei, muß sich aber, was trn Grundsatz betrifft, für die Ansicht der Negierung erklären. Das Schulvermögen wurde nach den bisherigen Kirchcnrechksprmci- pien mit dem Kirchenvmnögen ganz gleich behandelt; letzrercs aber stets als eine für den Ort gemachte Stiftung, wo mehr das Gegentheil barzuthun war, behandelt. Von diesem Grundsätze abzuweichen, auf welchen die Regulirung vieler Verhältnisse be reits begründet ist, sieht man keinen Grund, um so weniger als eine solche Bestimmung nur zu sehr die Gemeinden reizen würde, auf Ausschulung zu dringen. Nöthig dürfte es übrigens ffin, die Ausnahme etwas allgemein zu fassen und auch die Bestimmung des §. 6. beizybehalten, welche den Ausscheidenden die Erfüllung aller früher eingegangenen Verbindlichkeiten auferlegt. Sonach würde nach unsttm Dafürhalten der Z. folgender Maßen lauten können; §.12. ch „Das Vermögen der bisher gemeinschaftlichen Schule an Schulgütern, Schullehncapitalken und Skiftungsftnds verbleibt derselben ungetheilt, so lange nicht von dem auötretenden Theil ein besonderer Rcchtstitel nachgewiescn wird. In jedem Falle find die Ausscheidenden verbunden, alle Verpflichtungen zu erfüllen, welche dem Rechte nach bei Auflösung einer Gesellschaft den Mitgliedern derselben obliegen- Seer. Hartz: Er sei zwar mit der geehrten Deputation üp Allgemeinen darin einverstanden, daß im Falle von Ausschulv.n- gen das Schulvermögen in der Regel bei der Schule bleiben müsse. Jedoch werde es sich nicht selten zuträgen, daß Gemein den gezwungen würden, sich wider ihren Willen «üszuschulen, und solchenfalls sei es wünschenswert!), daß ihnen auf dem Wege der Verhandlung alle thrmlichen Erleichterungen, namentlich auch
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