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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Vorerinnerungen beschrankt sich die unterzeichnete Deputation darauf: einige allgemeine Bemerkungen über die der Vereinigung unterliegenden drei Gegenstände hier Yinzuzufügen und die beson- dern Motiven anzugeben, welche sie zu ihrem Gutachten, in so fern dasselbe auf Annahme von Vorschlägen gerichtet ist, welche entweder ganz n c u, oder r>on den jetzigen Beschlüssen der 2. Kam mer abweichend sind, bestimmt haben. Referent macht sodann auf den Beschluß der I. Kammer vom 7. Oct. dieses Jahres aufmerksam: „man möge sich über die einzelnen Puncte nur unter der Voraussetzung zum Beitritt ent schließen, daß ein Gleiches von Seiten der 2. Kammer erfolge, und daß die Verbindlichkeit der Beschlüsse'über die einzelnen der Ueber- cinkunft noch unterliegenden Gegenstände von der Annahme einer überhaupt vollständigen Vereinigung abhängig sein solle." Die I. Kammer, fahrt Referent, Vicepkäsident.!). Haase fort, hat also den Beschluß gefaßt, daß ihre Beschlüsse nm dann gütig sein sollen, wenn über alle diese Gegenstände eine Vereinigung zu Stande gekommen ist, und es würde nun der Kammer anheim zu geben sein, ob nicht ein gleicher Beschluß von unserer Seite zu fassen sei. Staatsminister v. Je schau: Ich glaube, es bedarf dieses Beschlusses nicht; denn es ist eine Ucbereinsiimmung mit der 1. Kammer hierin bereits vorhanden; in der 1. Kammer, wo die Sache zum erstenmal vorkam , mußte natürlich dieser Vorbehalt ausgenommen werden. Hier handelte es sich nur von dem 2. Lheile, daß die einzelnen Bestimmungen desselben nicht bin dend sein sollen, wenn nicht das Ganze zur Vereinigung käme. Referent, v. Haase: In Bezug auf die einzelnen Puncte würde es doch noch nöl hig sein, baß von der 2. Kam mer eine Erklärung erfolge. Inzwischen kommt es darauf hin aus, daß diese einzelnen Puncte nur dann als bindend angese hen werden, wenn eine Vereinigung stattfindet. Auf die Frage des Präsidii: Ob man mit dieser Erklä rung einverstanden sei? wird einstimmig mit Ja geant wortet. Man geht nun auf das Specielle des Gutachtens über und Referent O. Haase fährt in der Verlesung des Berichtes in der Art fort: Zu I. Das neue Steuer-System betreffend, und zwar zu dieVermessungs-Methode angehend. Bei diesem Puncte (vergl. Nr. 5IZ. S. 5704. und 5705. d. Bl. den erw. zweiten Bericht der zweiten Deputation der 1. Kämmet) ist von den vereinigten beiden Deputationen in der Hauptsache der Beschluß der 2. Kammer zu Grunde gelegt worden, und na mentlich ist demselben die Zweite Deputation der I. Kammer im Wesentlichen beigetreten. Bloß über drei Fragen, die sich dabei herausstellten, sind- neue, aber unumgänglich nöthige Bestimmungen hinzugekom- wen,. nämlich darüber: I) welche von den beiden zusammenstel- lenoen Vermessungen, ob die Der Contouren der Drtsflur mit dem Meßtisch, oder die Detailvermessung mit der Meßkette, im Falle beide in ihren Resultaten nicht mit einander übereinstimmen, in der Regel die Norm abgebcn solle, und 2) in wie weit eine Differenz zwischen beiden Messungsarten sowohl beider vom Staate ausgehenden Vermessung, als bei der, die in Folge von Reklamationen'Seiten der Wetheiligten eintritt, Zu beachten sei; ingleichen 3) daß die Besitzer von Flurkarten, Riffen, Planen und Zeichnungen, welche die ganze Flur oder deren Theile betref fen , zu deren Aushändigung verbindlich gemacht werden, zu gleich aber auch nach Maßgabe der Brauchbarkeit des Ausgehan- digten eine Vergütung erhalten sollen. Man hat hier zu 1) der Detailvermessung vor der Contou- renvermessung den Vorzug gegeben, weil außer dem S. 5704. d. Bl. bemerken Grunde die erstere das natürliche Maß anwen- del, welches die wirkliche Flachengröße genauer angiebt, als die auf einem kleineren Maßstabe beruhende Contourenvermessung. Zu 2) erschien die Bestimmung, daß nicht jede Differenz zwischen beiden Messungen ohne Unterschied zu beachten, uner läßlich, weil beide in ihren Resultaten nur höchst selten ganz ge nau mit einander übereinstimmen können und ein kleiner Unter schied zwischen beiden nicht vermieden werden kann. — Da cs aber in dem Wesen der beiden Methoden liegt, daß die Detail- Vermessung mit der Kette stets ein größeres Resultat, als die en Kloo und nach der Horizontalcbene bestimmte Contourenmessung ergeben muß, so hielt man für billig, Differenzen, wo die Er gebnisse der Detailvermeffung die der Conlourenvermcffung nicht sehr bedeutend übersteigen, gar nicht zu beachten und in der Re gel nur dann stets eine Nachmessung zu verfügen, wenn die Re sultate der Detailvermeffung jene der Contomenvermessung noch nicht erreichen. — Eben so unbedenklich stellte sich daher auch die Bestimmung dar, daß, wenn bei Reclamationen auf wieder holte Vermessung die behauptete Verletzung des Reclamanten nicht über Iss betrüge, die dadurch erwachsenen Unkosten von dem Reclamanten zu übertragen; indem nur durch diese Beschränkung kleinlichen Reclamationen, welche abzuschneiZen in der Natur und dem Umfange des Geschäfts liegt, vorgebeugt werden kann. Einer besonvem Bemerkung zu 3) möchte es endlich um so weniger bedürfen, da die Bestimmung in Diesem Puncte eben so wohl zum Vortheil des Ganzen, als dem des Einzelnen, den der Fall angehct, gereichet. — Abweichend aber von dem frühe ren Beschlüsse der zweiten Kammer ist der Vorschlag: daß der Staat bei der Detailvermeffung jeder Flur nur Einen Ketten zieher besolde und anstelle, das übrige Vermessungspersonal aber an Kettenziehern und Gehilfen von der betreffenden Gemeinde be zahlt, auch von letzterer die vrdonnanzmaßigen Leistungen dem gesammten übrigen Vermessungspersonal gewahrt und dieser Ge- sammtaufwand auf die Grundstücksbesitzer der resp. vermessenen Flur verhältnißmäßig repartier werde. Die Motive zu die sem Vorschläge, den sich die unterzeichnete Deputation schon frü her erlaubte, liegt hauptsächlich darinnen, dadurch die Arbeit zu fördern und das neue Grundsteuerfystem baldigst zu Stande zu bringen. Dieser Zweck, die schleunigste Herstellung des neuen Grundsteuersystems, welche der zweiten Kammer vor allem wün- schenswerth erschienen ist, wird auf diese -Weise augenscheinlich am sichersten erreicht, der Aufwand aber, der die einzelnen Ge meinden dadurch betrifft, für diese nicht bedeutend sein und von ihnen gewiß solcher gern getragen werden; ihr Vortheil wird sich mit diesem kleinen Nachrheile compensl'ren und ausgleichen. Wei 1. bemerkt Abg. Sachße: Der unter 1. angeführte Grund, auS welchem die Detailvermessung mit der Kette der mit der Mensel vorgezogen wird, ist mir allerdings nicht haltbar; denn die Detailvermessung mit der Kette wird immer ein anderes Resul tat gewähren, als mit der Mensel, d. h. ein unrichtiges Resul tat, und darum muß ich dem Grunde widersprechen, als ob die Detailvermeffung mit der Kelte richtiger sei. Abg. Adler: Ich muß die Kettenvermeffung allerdings auch bedenklich finden, insbesondere im Gebirge.
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