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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Der Präsident und Referent O, Haase bemerken hier auf, daß über diesen Gegenstand bereits in beiden Kammern ein übereinstimmender Beschluß vorhanden sei, und durch sol ches abermalige Änführcn nur die Berathung aufgehalten werde. Bei 2. wird nichts erinnert, und die Frage: Will die Kammer dem Puncte unter 2. mit Vorbehalt des Punktes unter 4. bcitrctcn? wird einstimmig bejahte Der 3. Punct wird aufdieFrage des Präsidenten ohne Erinnerung einstimmig angenommen. Beim 4. Puncte äußert Abg. v. d. Pforte: Es scheint mir hier nöthig zu fein, auch die Zurückgabe der im ersten Satze erwähnten Flurkarten, Risse, Pläne und Zeichnungen auszusprechen, indem es ein großer Nachthcil für den Besitzer sein würde, wenn er zu einem landwirthsÄaftlichcn Zwecke die Güter vermessen ließ, und dann dieser Karten, Risse, Pläne und Zeichnungen verlustig werden sollte. Referent v. Haase: Der Meinung war auch die Depu tation, indem sie auch nur sagte: „zur Benutzung", und, es könnte nach dem Worte „gewährt" hinzugesetzt werden: „Auch das Ausgeantwortete selbst seiner Zeit wieder zurückgegeben wird." Abg. v. Trützschler: Es könnte sich aber doch der Fall Herausstellen, baß solche Karten unterdessen von dem Besitzer selbst gebraucht würden. Abg. Runde: Diese Bcsorgniß dürfte sich durch den in stand erledigen, daß der Gebrauch der Karten an dem Orte selbst stattsindet, und daß also, wenn der Besitzer Einsicht von seinen Karten nehmen will, ihm natürlich der Gebrauch dersel ben immer zustebt. Abg. v. Trützschler befindet sich dadurch beruhiget, und des Präsidenten Frage: Ob die Kammer mit dem ersten Satze unter 4. einverstanden sei? erhält einstimmigeBe-. iahung. In Bezug auf den zweiten Satz bemerkt Abg. Haußner: Ich glaube, cs seien die Worte: „Von der betttffeadcn Gemeinde" auszulassen, und dafür zu setzen: „Von den betreffenden Grundstücks-Besitzern"; denn würde man jene Worte sichen lassen, so. würden die Gemeinden diese Last allein zu tragen haben, und die Ritterguts-Besitzer hätten nichts dazu beizutragen. Referent l>. Haase: Ich gebe dem Abgeordneten ganz recht, und es ist jener Ausdruck auch bloß gebraucht worden, um auszudrücken, daß diese Leistungen nicht von dem einzelnen, sondern von dem ganzen Complex zu fordern seien. Ich glaube, der Abg. wird mir dieser Erklärung zufrieden sein. Abg. Haußner: Sobald dieß in das Protokoll ausge nommen wird, ist eS hinreichend. Hierauf wird auch der zweite Lheil des 4. Punktes einstim mig von der Kammer angenommen. Referent v. Haase verliest sodann die Beschlüsse der 1. Kammer über die 7 Puncte in Bezug auf v. Die Bewcrthungsmethode betreffend. Es sind hinsichtlich dieser, als der Hauptsache (s. Nr. 512. d. Bl. S.5706.), sieben Puncte aufgestellt worden, wodurch eine Ueber- einkunft beider Kammern nach dem Rathe der vereinigten Depu tationen bewirkt werden möchte. — Es hat sich scvon beiden früheren Verhandlungen über die Bewcrthungsmethode im Be treff der ländlichen Grundstücke (den Gebäuden gegenüber) zwi schen der ersten und zweiten Kammer keine große Verschiedenheit gezeigt. Beide Kammern sind namentlich von dem Hauptsätze ausgegangen, daß der Reinertrag die Norm der Besteuerung ab geben solle. Daß aber die dazu erforderliche Berechnung nach gleichmäßigen festen und bestimmten Grundsätzen geschehen müsse, darüber kann kein Zweifel obwalten, und in so weit, als in der Blochmann'fchen Geschaftsanweisung zu dem Ende sehr schätz bare Materialien angcsammelt und niedergelegt sich befinden, dürfte dieselbe gewiß zu benutzen und im Allgemeinen dabei als Leitfaden zu Grunde zu legen sein. Die zweite Kammer legte diese Angelegenheit, nämlich- die Art und Weise , wie die Rein- crtragsberechnung bewerkstelligt werden solle, ganz in die Hande der hohen Staatsregierung und beschloß nur darauf.anzutra gen, daß o) das Bewcrthungsgeschäft selbst durch einige wenige Ab- schätzungscommiffaire, welche die Probeacker jeder Flur zu be stimmen und deren Reinertrag zu berechnen hätten, und sodann durch Einschätzungscommissarien, erfahrne Oekvnomen, welche die einzelnen Flurstücke denjenigen verschiedenen Elasten der Flur einzuordncn, die durch die Normaläcker bezeichnet worden, voll zogen werde, unter Assistenz von den Betheiligten und einigen Mitgliedern aus -er Nachbargcmeinde, und b) daß man bei Feststellung des Bruttoertrags nicht von Ertragssatzen ausgehe, die man ohne Weiteres und unbedingt a Ntwri nach Maßgabe der Bodenmischung annehme und fest stelle, sondern daß der Abschatzungscommissar verpflichtet sein solle, eben so, -wie bei dem Wirthschastsaufwand, auch die Brut- loiatze a posteriori nach Ausweis der in jeder Gegend gemachten Erfahrungen und vorherrschenden Culturverhaltnisse zu ermit teln, mithin den Reinertrag nicht nach gewissen für das ganze Land geltenden Bodenklassen zu bestimmen, sondern die verschie- denen^Abstufungcn der Bonität in jeder Flur so aufzufassen, wie sie durch einen verschiedenen Nutzungswerth sich markiren, ohne im Ucbrigen weder über ihre Anzahl, noch über die Progression ihrer Ergebnisse in Zahlen bindende Vorschriften zu machen, in dem nur die Berücksichtigung aller Einfluß habenden Localum stände hierbei eine eben so bestimmte, als natürliche Schranke bilden könne. Daneben hatte man in der 2. Kammer beschlossen , darauf anzutragen, daß die Betheiligtcn, welche dem Einschätzüngscom- missar assistirten, eine entscheidende Stimme haben mochten, da hingegen diejenigen, welche dem Abschatzungs-Commiffar beizu geben, diesem nur berathend zur Seite stehen sollten.— Was nun diese Beschlüsse der 2. Kammer anlangt, so sind solche im Wesentlichen auch in den obgevachten Punctcn und zwar unter 1. —5. aufrecht erhalten worden, indem insonderheit Vas besagte von der 2. Kammer angenommene Ab- und Einschätzungsgeschäft der hohen Staatsregierung anempfohlen werden soll..— Neu dürfte nur erscheinen, daß man von Seiten der vereinigten De putationen sich dafür entschieden hat, hei Ermittelung des Rein ertrags der Probeäcker ein festes System als Richtschnur für die Commissarien aufzustellen, um auf jede Weise die nothwendige Uebereinstimmung in dem Verfahren dieser Männer zu befördern.
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