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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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terlandes gelehrt würde. Die übrigen beziehen sich auf die Kenntniß von solchen Gegenständen, welche in jedem Verhältnis! des bürgerlichen Lebens nothwendig sind, z. B. die Kenntniß von Maß und Gewicht rc., denn es trete der Mensch künftig in ein Verhaltmß, in welches er wolle, so muß er diese Kenntniß be sitzen , wenn es nicht zu seinem eignen Schaden gereichen soll. Viele Besorgnisse sind in Bezug auf tz. 10. bis 12. des Gesetzes gehegt worden, und ich muß daher um Erlaubniß bitten, damit doch die Besorgniß wo möglich gehoben werde, ehe wir an diese §Z. kommen, Ihnen darüber eine nähere Erklärung zu machen. 10. ist ausgesprochen: „jede öffentliche Elementarschule muß einen bestimmten Schulbezirk haben, oder es muß festgesetzt sein,! welche von den im Orte überhaupt vorhandenen Kindern aufzu nehmen sind, oder ausgenommen werden können. In der Re-! gel ist in jedem großem Dorfe, wenn in solchem mehr als 50 schulfähige Kinder vorhanden sind, eine Schulanstalt zu errich ten, und das Dorf bildet alsdann den Schulbezirk." Hiermit hat es, wie aus dem folgenden §. hervorgehet, keineswegs den Zweck, als ob man die Kinder, welche aus nahen Orten eine Schule besuchen, von dieser Schule ausschließe, und in diesen Orten eine eigne Schule gründen wollen sobald die Zahl dersel ben 50 übersteigt, sondern es hat nur den Sinn, daß, wenn solche Verhältnisse vorwalten, wo nicht ohne Nachtheil für den Schulzweck eine solche Verbindung forthestehen kann, weil z. B. der Schulbesuch sehr oft unterbrochen wird, in diesem Falle bei einer Zahl von 50 Kindern in der Regel nun eine Ausschulung eintreten solle, weil bei einer solchen Zahl der Schaden sonst zu bedeutend sein würde; aber keineswegs war die Absicht dabei, daß eine große Schule, wenn 50 Kinder aus einem andern Orte da hin gehen, getrennt werden soll. Was eS überhaupt damit für eine Bewandniß habe, werde ich Ihnen noch deutlicher machen, wenn ich einige §Z. aus der entworfnen Verordnung, welche das Gesetz begleiten soll, mittheile. Es sind nämlich die ZZ. 7. u. 8., und diese lauten: §.7. „Jeder Schulbezirk muß vollständig abgegrenzt, von der Lage des Schulhauses, als dem Mittelpunkte aus, möglichst abgerundet sein und sich nicht leicht über eine halbe Stunde im Halbmesser ausdehnen, wobei jedoch einzelne, zerstreut und ab gesondert liegende Hauser nicht in Betracht kommen." §.8. (Zu §. 12.) 1) „Bei Abtheilung der Schulbezirke sind, so viel möglich, folgende Grundsätze in Anwendung zu bringen: а) Jede, von Einem Lehrer besorgte, Schule ist in der Regel in zwei, nicht gleichzeitig, sondern nach einander, zu verschiede nen Tageszeiten zu unterrichtende, Classen zu theilen. L) Ein Lehrer kann bei dem Unterrichte, wenn dieser seinen Zweck voll ständig erreichen soll, nicht mehr als 50 bis 60 Kinder in Einer Classe oder Abtheilung beisammen haben, o) Steigt die Zahl der Kinder einer Classe über 60, so ist der Ueberfüllung der Claffen durch eine neue Abtheilung des Cötus vorzubeugen. б) Jede Classe muß, so fern nicht der sogleich unter 2. namhaft zu machende Fall vorhanden ist, täglich wenigstens einen drei- Und resp. zweistündigen Unterricht (Z. 139.) erhalten. 2) Aus Vorstehendem folgt, daß Ein Lehrer in der Regel nicht mehr als zwei Abheilungen (mit einer Gesammtzahl von Höchsten 120 Kin dern) versorgen kann. Eine dreifache Claffenabtheilung (mit einer Gesammtzahl von höchstens 180 Kindern) allein zu über nehmen, würde daher einem Lehrer nur ganz besonderer Umstände wegen, und zwar nur unter folgenden Bedingungen zu gestat ten fein: a) daß er weder durch kirchliche noch durch andere Ne bengeschäfte verhindert wäre, allen drei Elasten zusammen int Sommer wenigstens 8, im Winter 7 tägliche Stunden unver kürzt zu widmen, und b) daß derselbe in körperlicher und gei stiger Hinsicht die zu einem so mühsamen Geschäfte nöthige Kraft und Gewandtheit besäße. 3) Beträgt die Zahl der schulfähigen Kinder eines Bezirks resp. über 120 oder 180, so ist entweder ein zweiter ständiger Lehrer, oder ein Hilfslehrer (Schulge hilfe, Schuladjuvant) anzusteüen, und nach Befinden eine zweite Schulstube anzulegen oder einzurichten. 4) Kommt hier bei noch in Betracht, daß die zum Schulbezirke gehörigen Orte oder Drtstheile von dem Schulhause zu weit entfernt (§. 7.), oder daß die dahin führenden Wege mit Gefahr für die Kinder verbunden sind, so ist auf die Anlegung eines neuen Schulhau ses an einem hierzu geeigneten Orte Bedacht zu nehmen. 5) In wiefern einem Schullehrer ausnahmsweise von der unter 1.2. ausgestellten Regel, nachgelassen werden könne, sämmtliche Schulkinder, sowohl Vor - als Nachmittags beim Unterrichte zu sammenzunehmen, ist der Beurtheklung und dem Ermessen der vorgesetzten Schulbehörde anheim zu geben." Ich glaube, durch diese Bestimmungen werden sich dje Be sorgnisse vielleicht heben, weil Sie daraus ersehen, daß man weit entfernt ist, nachtheilige Maßregeln für die Gemeinden hier zu treffen. Ich werde die übrigen Erinnerungen, welche gegen den Gesetzentwurf gemacht wurden, übergehen, weil sie schon von andern geehrten Mitgliedern der Kammer ihre Entgegnung gefunden haben, und zum Theil auch in die specielleBerathung gehören; nur einige derselben, die, da sie durch die Veröffent lichung unserer Landtagsverhandlungen in's Publicum kommen, die Absichten der Regierung und insonderheit des Cultusministe- riums in ein ungünstiges Licht stellen könnten, muß ich noch kürzlich berühren. Es wurde nämlich die Aeußerung gemacht, als wenn es künftig keine gut dotirten Volksschullehrersteüen mehr geben und so der Reiz, sich dem Schullehrerstande zu wid men, Wegfällen würde, und daß die Schullehrer, welche ge genwärtig angcstellt sind, an ihrem Einkommen verlieren soll ten. Diese Folgen möchte das Gesetz nicht haben; denn es ist ja nicht die Absicht, daß man die früher besser dotirten Stellen verkürzen will; cs handelt sich hier nur darum, daß die Stel len, welche ein zu niedriges Einkommen gewahren, sei es durch Mittel der Gemeinden, sei es durch Staatsmittel auf ein besse res Verhältniß gebracht werden. Die jetzt angestellten Lehrer werden das, worguf sie bei ihrer Berufung gegründeten An spruch hatten, auch ferner behalten; nur das jetzt bei ungebühr licher Anzahl der Schulkinder neuerlich bezogene Schulgeld soll nicht als Gegenstand der Entschädigung betrachtet werden. Man hat ferner geglaubt, es sei eine Härte, was die Anforde rungen an einen selbstständigen Lehrer anlange, daß namentlich das 24jährige Alter erfordert werde- Nun muß ich aber geste hen, daß eben das ein Krebsschaden gewesen ist, an welchem
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