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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 336. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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sssr Referent, 0. Haase: Ich habe eigentlich kein Bedenken, daß das Wort: „oder" nur auf jenen Kreis bezogen werden soll; aber die Erklärung des Rcgierungscommissars macht mich doch bedenklich, und die Veränderung eines Wortes, ohne daß eS augenscheinlich nothwendig ist, erscheint mir auch deshalb Noch bedenklich, weil cs nur zu Weiterungen in der Sache führt, und ich wäre also nicht dafür. Ich sehe meines Theils auch nicht ein, wie die Beschränkung dieser Worte auf die Obcrlau- fitz nothwendig sei, um so weniger, da ich dem beipflichte, was der Herr Regierungscommissar gesagt hat, daß sich doch Fälle vorsinden können, wo dieser Vorbehalt zu machen sei, und die Staatsregierung ohnedieß nicht anerkennen werde, was der Verfassung und den Rechten entgegen ist. Abg. Atenstadt: Das ist es eben, was mich bestimmt, diese Worte auf die Oberlausitz zu beschranken ; denn wenn die Negierung nicht ein Verhaltniß anerkennt, was nicht durch die Gesetze bestimmt ist, so weiß ich nicht, warum wir diese Worte auf die Erblandc ausdehnen wollen. Wollen wir die Sache auf das Ermessen stellen, so weiß ich nicht, warum man das thun will. Die Besorgniß wegen Weiterung der Sache theile ich nicht, und wäre es auch, so kann uns doch dieser Grund nicht bei unserer Berathung leiten. Staatsminister v. Ze schau: Was diesen Satz anbetrifft, so kann er nicht nachtheilig sein; man könnte ihn höchstens für die alten Erblande als überflüssig erachten; für die Oberlausitz ist er aber nothwendig; und da man hier durchaus keinen Un terschied zwischen den Erblanden und der Dberlausitz gemacht Hat, so scheint mir, daß der Satz zu lassen sei, wie er steht; findet er keine Anwendung auf die Erblande, so erledigt sich die Sache von selbst. Referent, v. Haase: Ich habe keineswegs den Grund herausgestellt, daß Weitlaustigkeitcn zwischen den beiden Kam mern verursacht würden, sondern ich habe die Wcitlauftigkeiten in der Ausführung vor Augen gehabt. , Abg. Haußner: In dem ersten Gutachten hat die De putation gesagt: „Es würden sonachauf diein der Verfassungs urkunde §. 39. zugesicherte Entschädigung die Besitzer wirklicher Rittergüter, und sogenannter Beitragsgüter, nach Maßgabe her yuokistio V. und VI. des Mandats vom 24. Marz 1810, ferner die Besitzer ursprünglich geistlicher Grundstücke, in so weit letztere nicht ins Privateigenthum oder an weltliche Besitzer be reits übergcgangen sind, so wie alle diejenigen Anspruch zu ma chen haben, deren Güter und Grundstücke vermöge eines sonsti gen von ihnen nachzuweisenden, und durch Gesetze anerkannten oder in der zeitherigen Verfassung begründeten Rechtötitels von Grundsteuern gänzlich frei gewesen sind." Ich habe schon einmal bemerkt, daß, wenn wir uns auf tz. 39. der Verfassungs urkunde beziehen, die uns als ein Gesetz vorliegt, nicht ein Wort von Rittergütern darin enthalten ist, sondern es heißt bloß: „Realbefreiungen". Realbefreiungen sind aber Be freiungen von Abgaben, welche irgend ein Grundstück genossen hat. Wenn wir die Geschichte der Besteuerung von früherer Zeit an durchgehen, so können wir wohl sagen, es giebt keine Realbefremng eines Objectes, sondern sie ist subjektiv gewesen, und man hat diese personelle Vermögensabgabe nur zur Sicher heit des Staates auf die. Grundstücke gelegt; sie bleibt aber nichts desto weniger eine persönliche Abgabe; denn kein Grund stück kann eine Steuer geben, wenn nicht eine Person da ist, welche das Grundstück benützt. Hier hat dieDeputation ange geben, daß die Entschädigung den Besitzern wirklicher Rittergüter gegeben werden soll; wenn man aber bedenkt, daß die Ritter gutsbesitzer seit 1652 und bis jetzt, selbst in Bezug auf ihre Rittergüter Abgaben geleistet haben, daß sie sowohl zu denextra- ordinairen als ordinairen Staatsbedürfniffen beigetragen haben, so kann nun und nimmermehr von einer Realbefreiung die Rede sein; sie haben stets beigetragen, unter welchen Namen ist gleich; sie haben die Ritterpferde in Bezug auf ihre Rittergü ter gegeben; denn wenn sie das Rittergut nicht mehr besaßen, so haben sie auch diese Abgabe nicht mehr bezahlt. Obwohl in der Verfassungsurkunde steht, daß uns die authentische Inter pretation nicht zukommt, so scheint mir doch die Deputation den §. 39. der Versassungsurkunde authentisch interpretirt zu haben. Abg. Richter (aus Zwickau): Die Diskussion bewegt sich schon über den Gegenstand des I. Punktes; ich sollte aber meinen, daß wir im Laufe der Sache zu schnell gegangen sind, und es dürste sich zuvörderst über das Hauptgutachtcn zu be stimmen fein, welches die jenseitige Deputation aufstellt, in dem sie sagt, daß die wirkliche Aufhebung der Realbefrciun- gen und die Ausmittelung der dafür zu gewährenden Entschädi gungsquoten in bestimmten Ziffern zwar nur erst gleichzeitig mit der ins Leben tretenden Besteuerung nach dem Grundsteuersy stem werde statt finden können, daß aber schon jetzt ein Maßstab ermittelt werde, nach welchem alsdann jene Entschädigungs quoten berechnet werden sollen. Ich glaube, das ist jener Punct, der zuerst erörtert werden müßte, und das ist auch der Punkt, worin das neue Deputationsgutachten von dem frühe ren abweicht. Bin ich nicht bei dieser Ansicht im Irrthum, so würde ich bitten, noch mehr darüber bemerken zu dürfen. Referent: Ich muß den Abg. an den letzten Beschluß in Bezug auf den frühem Bericht erinnern; da wurde nämlich be schlossen, daß, wenn die jenseitige Kammer auf die Vermessungs art eingehen wollte, welche die 2. Kammer beschlossen hat, mack auch auf diese Frage einzugehen geneigt sek, Ich glaube daher, die Deputation hat recht gehabt, wenn sie auf diesem Schluffe fortgebaut, und es ist dieß auch ausdrücklich in dem Deputations gutachten der 1. Kammer enthalten. Die Vermessungsmethode, wie sie die diesseitige Kammer vorgeschlagen hat, findet nun wirk lich statt, und ich sollte also glauben', daß man nicht mehr auf jeüe Frage zurückkvmmen könne. Abg. Richter (aus Zwickau): Ich bescheide mich gern; aber es scheint mir neu zu sein, daß schon auf diesem Landtage ein Maßstab festgestellt werden soll, wornach die Entschädigungs quote zu bestimmen ist. Diese Frage ist sehr wichtig; besteht in dessen schon ein Kammerbeschluß darüber, fo bescheide ich mich; sollte aber das nicht fein, so würde ich mich dagegen erklären.
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