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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 336. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5859 Grafv. Hohen th al Meßt sich den Ansichten des Herrn? Dasselbe findet auch bei §. 24. des Gesetzentwurfs (s. dens. v.- Welck unter Hinzufügung des Grundes an, weil außerdem am angegebenen Orte) statt, indem auch zu solchem dr? Kammer der Ausnahmen von der Regel zu viel werden würden. unankm ihre Zustimmung ertheilt. I). Heinroth hingegen glaubt, die Verschiedenheit der Localitäten müsse auch hier die Verschiedenheit des Verfahrens bestimmen , weshalb er denn ganz die im Deputationsgutachten ausgestellten Ansichten theile. Staatsminister O. Müller bemerkt noch, daß jedenfalls die Fassung des §. nach dem Antrags des Herrn v. Welck noch den Vorzug vor der von der Deputation vorgeschlagenen haben dürfte, als nach demselben dem Schulvorstande mehr eine Er weiterung seines Rechts in Beziehung auf die Gestattung einer zweimaligen Aufncchmezsit eingeräumt, nach dem Vorschläge der Deputation hingegen dieses Recht vielmehr beschrankt werde. Da sodann Niemand weiter das Wort begehrt, und nur v. Großmann noch erinnert, daß bei Allen, dem fein Haupt grund , der von der Unschicklichkeit der Zeit zum Vorbereitungs unterrichte entlehnt sei, bis jetzt noch keine Widerlegung gefun den, so kann der Bräsidentdie Frage auf die Annahme des Deputations gutachtens richten. — Sie wird aber mit 14 gegen 13 Stim men vernsrnsnd und darauf die zweite Krage: Nimmt die Kammer den Antrag des Herrn v. Welck an? mit 26 gegen 1 Stimme bejahend beantwortet, somit aber zugleich auch der 22. in dieser veränderten Maße angenommen- Den §. 23. (s. dens. Nr. 479. d.Bl. S. 5211.) hat die zweite Kammer, in Gemäßheit der von ihr gefaßten oberwähn- ten Ansicht, folgendermaßen angenommen; „Alle Kinder des Orts oder des Schulbezirks, welche zwischen Neujahr und Johannis, oder zwischen Johannis und Weih nachten das sechste Lebensjahr vollenden, find Zu Ostern und resp. zu Michaelis Zur Schule Zu bringen." Dieser Fassung würde zwar beizutreken, jedoch in Gemäß heit junftres Gutachtens bei Z. 22. am Schluffe hier bsizufügen sein: „ Bei einmaliger Reception treten alle Kinder, welche zwi schen Michaelis des vorigen und Michaelis des laufenden Jahres das sechst? Lebensjahr vollenden, zu Ostern in die Schule." Referent, Prinz Io h a n n erinnert, daß die von der De putation vorgcschlagene Fassung des §. nunmehr, nachdem von der Kammer der v. Melcksche Antrag angenommen und hier durch ß. 22. verändert worden sei, auch der jetzt zur Berathung gelangende Z. 23. folgerecht eins Aenderung erleiden müsse. Ee schlage daher vor, ihn folgendermaßen zu ändern: „Alle Kinder des Orts oder Schulbezirks, welche zwischen Michaelis des vo rigen und Michaelis des laufenden Jahres das sechste Lebens jahr vollenden, sind zu Ostern zur Schule zu bringen. Wei zweimaliger Reception treten alle Kinder, welche zwischen Neu jahr und Johannis oder zwischen Johannis und Weihnachten das sechste Lebensjahr vollenden, zu Ostern und bezüglich zu Michaelis in die Schule." Die Kammer erklärt sich hiermit sofort und ohne weitere Debatte einverstanden, und wird sodann auf die hierüber vom Präsidio an die Kammxr gerichtete Frage ejnh ellig an genommen. Die Deputation bemerkt nun weiter: Nach dem §. 24. des Entwurfs (s. dens. Nr.479. d. Bi. ! S. 5211.) schaltete die zweite Kammer einen von dem Hrn. Cult- minister selbst beantragten Z. 24b. in Bezug auf den Gebrauch der deutschen und wendischm Sprache in den Schulen wendischer Nation ein. Folgendes ist sein Inhalt: „In allen Volksschulen wird der Unterricht in deutscher Sprache ertheilt; es ist jedoch dm Kindern wendischer Nation sowohl das deutsche als daS w endi sch e Lesen zu lehren, auch, so lange der Gottesdienst in einer Gemeinde durchaus wendisch bleibt, Zu gestatten, daß nicht nur das Memoriren der Hauplstücke des Katechismus, der bibli schen Sprüche und der Lieder und Liederverse, sondern auch die Ertheilung des Religions - und des Consirmandenunterrichts mit Anwendung der wendischen Sprache erfolge, so daß diese theils zu deutlicherer Erklärung der Lehrsätze, theils zu Wiederholung des Aufgefaßtm gebraucht werde." Dieser Z., welcher auch in der uns zur Einsicht mitgethcilten Verordnung enthalten ist, sollte zur Beruhigung der wenbsschcn Gemeinden hier ausgenommen werden. An sich ist auch eine derartige Bestimmung unentbehr lich, denn es dürfte für den Religionsunterricht höchst nachtheilig sein, wenn er den wendischen Kindern nicht in ihrer Mutter sprache mindestens vom Anfang her ertheilt würbe, wodurch er ihrem Herzen eher entfremdet und durch die Verbindung mit dem Sprachunterricht leicht zum todten Gedachtnißwcrke werden könnte. Manches ließe sich gegen die Aufnahme in das Gxsctz erinnern, gleichwohl spricht dafür, außer dem oberwahntcn po litischen Grund, daß die Sprache eines jeden Stammes ein hei liges Elgenthum desselben ist, das wohl auch gesetzliche Garan- tieen verlangen kann. — Die Deputation verwendet sich daher für Annahme des Zusatz-Paragraphen, glaubt jedoch, daß der selbe als der hier abgehandelten Materie fremd, als 29.d. an den Schluß des Abschnitts verlegt werden könnte. Auch die Kammer erklärt sich auf die deshalb an sie gerich tete Frage, ein stimmig sowohl für die Annahme des Zusatz paragraphen selbst, als auch für dessen Versetzung an den Schluß des Abschnitts. Die Betrachtung, daß das im 27. ß. erwähnte Schulziel auch bei denjenigen Religionsparteien bestimmt werden müsse, bei welchen die Eonsirnration nicht üblich sei, bewog die jensei tige Kammer, hier einen zweiten Zusatz Z 24. v., der folgender maßen lauten soll, einzuschalten: „Des Ablaufs der gesetzlichen Schulzeit ungeachtet, kann die Entlassung aus der Schule nicht eher erfolgen, als bis das Schulziel in den wesentlichen Gegen ständen des Unterrichts, namentlich im Betreff des Lesens, Schreibens und Rechnens erreicht, insbesondere eine deutliche Einsicht in die Lehren und Wahrheiten der Religion erlangt wor den ist." Aus den §. 27. des Entwurfs gestellten Bedingungen der Reife für die Consirmation ist hierbei aus Rücksicht für die katholischen Glaubensgenossen die Bekanntschaft mit dem Inhalt der heiligen Schrift hinweggelasscn worden. Nun ist es zwar begründet, daß der Gebrauch der vollständigen Bibel in den Schulen in der katholischen Kirche untersagt ist, nichts desto we niger müssen auch in denselben die Kinder mit dem Inhalt der heiligen Schrift, theils aus Lehrbüchern, theils durch Auszüge bekannt gemacht werden, so, daß der Wegfall dieses Erforder nisses nicht angemessen scheint. — Die Deputation erlaubt sich
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