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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 336. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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daher, die Fassung der 2. Kammer mit Einschaltung der Wörter „und hinlängliche Bekanntschaft mit dem Inhalt der heiligen Schrift" nach den Worten „der Religion" zur Annahme zu empfehlen. Auch damit erklärt sich die Deputation vollkommen einver standen, will aber in demselben nach den Worten „der Religion" noch die Worte: „und hinlängliche Bekanntschaft mit dem In halte der heiligen Schrift" eingeschaltet haben. Dabei richtet Bürgermeister Ritterstadt an denRefe- renten, Prinzen I o h a n n, die Frage: ob etwa in der Verord nung darüber etwas enthalten sei, daß die Prüfung eine öffent liche sein solle. Dreß, versichert der Staatsminister v. MülIer, sei aller- dings der Fall, und es faßt nach dieser Erklärung Bürgermeister Ritterstadt auch hinsichtlich dieseeö Punk tes volle Beruhigung, cs wird auch die vom Präsidenten an die Kammer gerichtete Frage: obst'« den vorgeschlagenen Zusatzparagraphen 24c. annehme? eben so einhellig als die Frage auf die Annahme des hierbei von der Deputation beantragten Zusatzes mit einem einstimmigen Ja beantwortet. Zu tz. 25. des Gesetzentwurfs (s. Nr. 479. d. Bl. S. 5213.) bemerkt die Deputation: Der tz. 25. ist dem gemäß von der 2. Kammer in folgender abgeanderter Maße gefaßt worden: „Bei evangelischen Kindern tritt nach beendigtem Schulbesuche die Consirmation hinzu. Dieselbe ist jährlich zweimal, kurz vor, oder bald nach Ostern und zu Michael unter angemesse nen Feierlichkeiten in der Kirche vor 'versammelter Gemeinde zu vollziehen, und es sind in Betreff der inner» Qualifikation nur solche Kinder zur Consirmation zuzulassen, welche außer Len Z. 24. v. erwähnten Erfordernissen, auch eine hinlängliche Bekanntschaft mit dem Inhalte der heiligen Schrift und den darinnen enthaltenen evangelischen Glaubenswahrheiten er langt haben." Auch hier empfiehlt die Deputation den Beitritt, jedoch würde nach unserm Gutachten zu Z. 22. hinter die Worte „zu Michael" einzuschalten sein: „oder bezüglich einmal und zwar zur Oster zell" ingleichev würden in Gemäßheit des beim vorerwähnten §- Erinnerten die letzten Sätze von den Worten „und es sind" an in Wegfall zu bringen sein. Referent Prinz Johann bemerkt hierauf zuvörderst, daß sich auch bei diesem Paragraphen nunmehr die Fassung werde verändern müssen, und daß in Gemäßheit des bei tz. 23. gefaß ten Beschlusses das Wort „zweimal" in der ersten Zeile in: ein mal, und die Worte „kurz vor oder bald nach Ostern" in die Worte: zur Osterzeit oder bezüglich zweimal, zu Ostern oder zu Michael, umzuändern seien. Seer. Hartz erwähnt, daß vor allen Dingen wohl erst über den von der Deputation bei diesem §. geschehenen Vorschlag werde abzustimmen sein. Der Präsident findet dieß der Sache ganz angemessen, und richtet deshalb, da Niemand weiter das Wort nimmt, die Frage an die Kammer: Tritt die Kammer dem Gutachten der Deputation bei? Sie wird mit 18 gegen 10 Stimmen ver neint, und somit das Deputationsgutachten abgelehn 1. Hierauf beantragt Seer. Hartz folgenden Zusatz zu tz. 25.: Da, wo eine doppelte Aufnahme in die Schule statt findet, tritt auch eine doppelte Consirmation und zwar zu Ostern und Michael ein. Hiergegen erregt zwar v. E roßmann in so fern Bedenken, als die Frage über die Zulassung zur Consirmation nicht so wie dis Frage über Zu lassung zur Schule füglich der Entscheidung der Kirchen-Inspek tion überlassen werden könne. Es wird jedoch der Antrag zahlreich unterstützt, auch auf die hierüber vom Prasidio an die Kammer gestellte Frag« einstimmig angenommen. Die Deputation hat nun ferner in ihrem Berichte bemerkt: Die §Z. 26. und 27. des Entwurfs (s. Nr. 480. d. Bl. S. 5229.) sind jenseits in Wegfall gekommen; ersterer als mehr der Verordnung angehörend, letzterer als in der neuen Fassung der HZ. 24«. und 25. enthalten. In beider Rücksicht dürste der 2. Kammer beizustimmen sein. Auch hiermit erklärt sich die Kammer einhelligeinver standen. Man gelangt sonach nunmehr zu tz. 28. (s. denf. Nr. 480. d. Bl. S. 5230.) Die Deputation bemerkt: Den Z. 28. hat die jenseitige Kammer in folgender kürzerer Fassung als Z. 26. angenommen: „nur unter den km vorigen §. angenommenen Voraussetzungen kann den Kindern ein halbes Jahr an der gesetzlich bestimmten Schulzeit (Z. 21.) erlassen werden." Die Deputation glaubt jedoch, daß ein ausdrückliches Ver langen Seiten der Aeltern und eine Zustimmung Seiten der Geist lichen wohl zur Bedingung zu machen sein möchte; ersteres weil überhauptder frühere Austritt nur da zu gestatten ist, wo die Aeltern das Kind im Hause brauchen, letzteres, weil es wohl Fäll« gi«bt, wo sittliche Rohheit oder Characterfehler des Kindts ein Hinausschieben der Consirmation wünschenswerth machen können. Ein Mißbrauch Seiten der Geistlichen ist schon darum nicht zü besorgen, weil es sich ja nur um ein halbes Jahr handelt. Die Deputation erlaubt sich daher vorzuschlagen, nach den Wor ten „den Kindern" einzuschalten: „wenn die, welche für ihre Er ziehung zu sorgen haben, solches verlangen und der Geistliche es unbedenklich findet." im übrigen aber die Fassung der 2. Kam mer anzunehmen. Auch für die Religionsparteien, bei welchen keine Consirmation stattsindet, -dürfte,eine Feierlichkeit beider Entlassung aus der Schule und ein fester Schulentlassungötermin angemessen sein. Die Deputation empfiehlt daher di« Einschal tung des folgenden §. an dieser Stelle: Z.27. „Bei den Religions verwandten, bei welchen die Consirmation nicht üblich ist, endigt die Schulzeit nur mit einer öffentlichen Prüfung, die zu densel ben Zeitpuncten, welche für die Consirmation vorgeschrieben sind, zu halten ist." Vorerst bemerkt noch Referent, Prinz Johann, daß auch die km Eingang« des tz. ersichtlichen Worte: „im vorigen tz." wegfallen und dafür die Worte: im §, 24 c. gesetzt werden müßten. Den vorgeschlagenen Zusatz findet indeß Bürgermeister Wehner überflüssig, da cs doch nicht ohne Zustimmung der Aeltern und Erzieher geschehen könne.
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