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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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in wiefern das Wort: „religiös" aufzunehmen fei, und es äußert ' 'Referent, Abg. v. Friesen: Die Deputation hat eigent lich an der Fassung des Z. kein- Bedenken. Sie glaubt, daß für die Kammer und für alle Staatsdiener, welche dieses Gesetz erhalten, die Fassung genug sei, sie giebt auch zu, daß die Fassung wissenschaftlich, pädagogisch richtig sei; allein sie ging davon aus, daß das Gesetz für das Volk bestimmt'und es doch auffallen könnte, wenn die Erwähnung des Religionsunterrichts unterlassen würde. Sic hat also weniger auf die logische Fas sung des Gesetzes Rücksicht genommen, als auf dessen Verstand- m'ß im Volke, und deswegen wünscht sie, daß dieses Wort ein gesetzt werde. Nun gestehe ich vollkommen zu, daß der Zusatz, den der Hr. Staatsmimstcr zu §. 27. vorgeschlagen hat, alle Be denken noch mehr beseitigen würde, allein ich muß bemerken, daß .er sich doch nicht recht eignen würde, weil das Gesetz für alle Elementarschulen anwendbar sein soll, und nicht allein für die evangelischen. 27. geht aber nur auf die evangelischen, auf die katholischen nicht, und auf die jüdischen würde er gar nicht anwendbar sein. Also würde immer das Bedenken, welches im Volke gegen die Fassung des §. 1. entstehen könnte, durch diesen Zusatz nicht erledigt. Staalm'mister v. M Lller: Ich kann mich nach dem frü her Bemerkten von der Ansicht nicht trennen, daß, wenn der Gesetzentwurf auf alle Conftssionen ausgedehnt werden soll, und ein allgemeiner Zusatz zu §. 1. nicht gemacht wird, auch tz.27. eine andere Fassung erhalten müsse; denn allerdings muß auf die Eigentümlichkeiten der .katholischen Confessio« hierbei die nöthige Rücksicht genommen werden. Abg. Richter <aus Zwickau): Ich habe mich bereits in einer frühem Sitzung für die Definition ausgesprochen, wie sie der des Gesetzentwurfs enthält, da unter dem Ausdruck: „allgemeine Bildung" stets der Religionsunterricht als erstes und wichtigstes Beförderungsmittel aller Bildung mit begriffen ist. In dieser Hinsicht bin ich vollkommen der Ansicht, welche sich im tz. I. ausspricht, und wenn ich auch der Deputation vollkom mene Gerechtigkeit für ihren religiösen Sinn widerfahren lasse, daß sie das Wort „religiös" beigesetzt wissen will, so glaube ich doch, daß dieser Zusatz nicht nur müßig, sondern auch un logisch ist, da er eine Species der allgemeinen Bildung be zeichnet, die Species aber nicht dem Genus vorausgehen kann. Man müßte also wenigstens sagen: „allgemeine, und insbesondere religiöse Bildung." Wenn ich in dieser Hinsicht der Meinung des Hrn. Staatsministers bin, so halte ich doch nicht für zweckmäßig, schon jetzt eine auf ß. 27. bezügliche Bestimmung aufzunehmen, welche alle Glaubensgenossen be trifft. Ich glaube, wir streifen dann zumal) an die speciellen Bestimmungen des Gesetzes, welches nach der Vorlage lediglich für die evangelischen Schulen berechnet war, und cs .dürfte also von dem Vorschläge des Hrn. Staatsministers noch abzu sehen sein- . Abg. a. d. Winkel: Ich kann mich nicht von dem Gut achten der Deputation trennen. Sollte auch das Wort rin Superfluum sein , so kann es doch nicht schaden ; ich erkenne es aber nicht als ein Superfluum an; denn gewiß ist es zweckmäßig und nützlich; und erkenne für sehr wohlthälig, daß, wenn das Gesetz im Volke Eingang findet, das Wort: „religiös" im Ein gänge steht. Ich kann mich damit nicht vereinigen, daß das Gesetz die Bestimmung von 1773 nicht ausgenommen hat, und daher wünsche ich, daß das Wort „religiös" an die Spitze ge stellt werde. Ferner kann ich mich nicht damit einverstehen, wenn hier gesagt ist, daß es hauptsächlich die äußern Mangel seien, woran jetzt die Schulen leiden. Ich glaube vielmehr, daß es an dem Materiellen liegt, daß es sehr häufig in der In dividualität der Lehrer selbst begründet ist, und wenn also der Unterricht selbst bestimmt worden wäre, so hätte dieses schon vie lem abhelfen können; denn die äußern Mängel kommen bei allen Schulen vor, und wo ein guter Lehrer ist, ist die Schule doch gut, wenn auch die äußern Mängel vorhanden sind. Abg. Haußner: Wenn wir über §. 1. discutiren wollen, so müssen wir dessen Tendenz ins Auge fassen, und da heißt eS nun in der Ueberschrift: „Allgemeine Verbindlichkeit dieses Gesetzes in Betreff der evangelischen Volks- oder Elementarschu len." Eö/oll mithin nur von den Verbindlichkeiten gesprochen werden, welche gewisse Personen auf sich haben. Einen Grund dafür, daß man hier Branchen der Lehrgegenstände selbst be- stimmungsweise aufnehmen will, vermag ich nicht rinzusehen, und ich muß in dieser Beziehung dem Abg. Richter beistimmen. Dieses Gesetz wird der Beurtheilung des ungebildeten Volkes nicht allein unterworfen, und der Staatsrcgierung und den Ständen muß selbst daran gelegen sein, daß der allgemein ge bildete Mann, wenn er das Gesetz in die Hände bekommt, sich nicht dahin aussprechen muß, daß man gegen die Logik die Species vorgenommen, und das Generelle hinterdrein gebracht hat. So sehr rch auch dafür stimme und stimmen muß, daß der Religionsunterricht eine der Hauptsachen des Unterrichts in Volksschulen sei, so kann doch diese Verbindung der Worte, wie sie das Deputationsgutachten hinstellt, nach den Regeln der Logik nicht start finden, und wollten wir sie auch statt finden lassen, so würde die 1. Kammer gewiß nicht beistimmen, sondern es wieder abwerfen. Abg. Sachße: Ich stimme gleichfalls darin überein, daß man dieses Wort nicht aufnehmen könne; der Grund in Bezug auf die Logik ist bereits angegeben worden; ich halte aber auch dafür, daß man bis zu Z. 2. warten möge. An die Spitze kann dieses Mort nicht gestellt werden, weil es die Species ist. Daß auf die Religion in diesem Gesetze vollständige Rücksicht überall genommen werde, spricht sich darin genugsam aus, und daß die ses bei. Zeiten geschehen sei , zeigt §. 2. Ich halte dafür, man will etwas zu ängstlich das Wort: religiös, und zwar gegen die Regeln der Coysequenz und der Logik, an die Spitze gestellt wissen. Abg. Axt: De,r Abg. Haußner hat das Wort: „religiös" aus dem Z. verbannen wollen, weil es mit der Ueberschrift nicht harmonire, und diese nur von der allgemeinen Verbindlichkeit handle; allein ich muß darauf aufmerksam machen, daß dies«
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