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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 337. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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MNg vom Zähre 1773 folgender Hauptgrundsatz an die Spitze gestellt: „Cs sei nothwendig, den Unterricht in Schulen nach dem Maße der Erkenntniß des ge genwärtigen Zeitalters anzustellen" und diesem Grund sätze gemäß in gedachter Schulordnung der Unterricht in Stadt- und Dorfschulen außer dem, was zur religiösen Bildung gehört, nicht mehr blos auf Lesen, Rechnen und Schreiben beschränkt, sondern auch auf mehrere Realien, oder, wie man sie ost benen nen hört, gemeinnützig eNebenkenntnisse ausgedehnt und darüber in Cap. IV. tz. 16. Nachstehendes verordnet: „Cs ist den großem Schulkindern das Leichteste, Nöthigste und Nütz lichste aus der Erdbeschreibung, auch aus der geistlichen und weltlichen Geschichte, befondeis des Vaterlandes, desgleichen aus der Augsbmgischm Conftssion, hiemachst etwas von der Stadt-und Landwirthfchast, von den gewöhnlichsten und nö- thigsten Handwerken und Professionen, von geistlichen und welt lichen Aemtern, von den allgemeinen Kirchen- und Laudesge- fetzen, von dem Gebrauche des Kalenders, der Zeitungen, der Jnteliigenzblattcr und anderer im gemeinen Leben nützlicher Dinge auf eine erzählende, angenehme Werst, und so weit es den Umständen nach möglich fein will, bekannt zu machen, je doch dabei alle Vorsicht anzuwenden, daß Nichts gelehrt werbe, was vcrmuthlich zeitlebens nichts nützen wird, oder ganz rm- nöthig ist. Weshalb ein oder das andere gründliche und deut liche Handbuch von den Superintendenten und Pfarrern den Schullehrern hierzu vorzufchlagen oder Zu verschaffen fein wird." Daß es aber den Bedürfnissen des gegenwärtigen Zeitalters, zumal in einem consiitutionellen Staate und nach dem Vorgänge aller andern neuern Schulgesetze gemäß sti, die gedachten Lehrgegenstande in unfern Volksschulen nicht unbe rücksichtigt zu lassen, wird gewiß von Niemanden in Zweifel gezogen. Jndeß begreift das, was.,hierüber in dem Entwürfe einer Verordnung zu dem vorliegenden Gesetze, nämlich in 15., bestimmt worden ist, in der That weit weniger in sich, als jene so eben in Erinnerung gebrachte Vorschrift des alten Ge setzes besagt; denn es wird dort, mit Ausschließung der die Land- wkrthschaft (von der schon der verewigte Dinter in seinem Schriftchen über die Verbesserung des Landschulwesenö sagte, daß sie eben so wenig in die Elementarschule gehöre, als die Kunst, Schuhe zu besohlen) und einige andere Gegenstände be treffenden Belehrungen, nm verlangt: „das Gemein faß lichste und Nothwendigste aus der Naturkunde, Erdbeschreibung und Geschichte, sowohl im All gemeinen als in besonderer Beziehung auf das V kt erland " und hierzu, nach Z. 21., noch Einiges, was durch spemlle Verordnungen,, z. B. wegen nöthiger Anleitung zur Verhütung der Feuersbrünste und über Bestrafung der Brandstiftungen, vorgeschmbey worden ist. Auch ist im Z. 22. die Vorschrift enthalten: „daß das, was von jenen Neal- lehrgegenständen aus Mangel an Zeit nicht in besonders, dazu angesetzten Lektionen behandelt werden könne, wenigstens bei Gelegenheit der Denk-, Sprach-, Lese - und SHmbeübun-. gen, besonders aber bei dem Gebrauche des in den hohem Claf- scnabtheilungm eingeführtcn Lesebuchs den Kindern., nach einer wohlberechneten Auswahl, welche nur das Nothwendigste, Wiffenswürdigste und Anwendbarste, mit Vermeidung dessen, was zu flacher Dielwisserei führe, ins Auge zu fassen habe, mit« gctheilt werden müsse". Je beschrankter und kürzer hiernach in unserm gemeinen Elementarschulen (denn von den höher stehenden Volks- bildunMnstalten, namentlich in den Städten ist hier und m dem, was ich noch zu sagen gedenke, gar nicht die Rede) der Unterricht über die namhaft gemachten Realien gewöhnlich ist, und auch wohl fernerhin wird fein müßen, desto nöthi- ger ist cs, Laß man, wenn auch das Wenige, was gegeben werden kann, nicht vergeblich gelehrt, sondern hinlänglich klar ! gemacht und fest eingeprägt werden soll, denjenigen Mitthei« ! lungen, bei welchen die jugendliche Phantasie den Mangel an sinnlicher Wahrnehmung nur unvollkommen, oder gar nicht zu ersetzen vermag, wie dieß namentlich :n Betreff der Erdbeschrei bung und der Naturkunde der Fall ist, dmch einige einfache DeranfchaulrchungsmiLtel, welche die Erfindsamkeit und Be triebsamkeit unseres Zeitalters eben so reichlich als wohlfeil dar bietet, zu Hilfe komme. Ausländische Schulgesitze fordern auch in dieser Hinsicht weit mehr, als man für unsere Ele mentarschulen, nach ß. 43. des Entwurfs einer Verordnung rc., zu verlangen beabsichtigt. So muß z. B. nach tz. 10. des Nassauischen Schulgesetzes vom Jahre 1317 her Lchrssiparat (nebst dem sonst uöthigen Mobiliar und Geeäthschaftcn, wovon vorher gehandelt wird) in Tabellen, Vorschriften, Zirkeln, Landkarten, Glotzen, naturgeschichtlichm Sammlungen, vor- ! züglich inländischer Kräuter, Holz und Steinarten, phyfiealr- ! scheu und andern Instrumenten u. s. w. bestehen. An jenem §. ' der Verordnung zu unftnn Gesetze aber ist, außer einigen an dern, in dem Dcputationsberichte als bedenklich nicht bezeich- l rieten Gegenständen, unter Nr. 4. und 8. blos die Rede von den nöthigsten Landkarten, von einigen natu-historischen Sammlungen oder Abbildungen und von einigen einfa chen physicalischen Versirmlichungswerkzeugen. Zu dm n ö- thigsten Landkarten dürsten wohl unbedenklich die der ganzen Welttheile, des Vaterlandes- und von Palästina (ohne diese letz tere würde die evangelische, überhaupt die biblftche Geschichte der belebenden Veranschaulichung, welche gerade bei diesem Lehrgegenstande so wichtig ist, ermangeln) zu setzen sein. Eine kleine Sammlung narurhistorrschrr Gegenstände, an denen sich bas Wesentliche der ZU erteilenden allgemeinen Belehrungen ver anschaulichen laßt, und wohin insbesondere inländische und in der Umgegend wachsende Giftp fl'a u Z cn gehören, wird man cher Lehrer ohne alle, oder doch ohne erhebliche Kosten selbst an legen können, das Fehlende aber, und was nicht im natürli chen Zustande hcrbeizuschaffcn ist, dmch Abbildungen, die jetzt selbst auf Wand-Labellen geliefert werden, zu ergänzen fein. Als einfach e physiealische Versmnlichungsmittel hat tcktn sich z. B. einen kleinen Magnet, ein Brennglas, em Prisma
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