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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 337. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Se-König!. Hoheit finden jedoch, daß dieß durch eine ge meinschaftliche Deputation geschehe, und dießfalls die Vor schrift Z. 120. der provisorischen Landtagsordnung in allen Puncten zur Anwendung komme, theils wegen der Abände rung, die hierdurch der Bestimmung Z. 123. der Verfassungs urkunde, wonach jede Kammer den köm'gl. Antrag durch eine besondere aus dem Mittel derselben bestellte Deputation zu erör tern hat, gegeben werden würde, theils wegen der geringen Zahl von Mitgliedern, aus der eine solche gemeinschaftliche Deputa tion nach Z. 120. der Landtagsordnung bestehen soll, und die es selbst zweifelhaft macht, ob für die ferneren Verhandlungen in den Kammern über diesen Gegenstand nicht eine durchaus neue Deputation gewählt werden müßte, theils wegen der sonstigen mancherlei Jnconvenienzcn, die für die Bcrathung über den Ge setzentwurf in den Kammern selbst hierdurch entstehen würde, bedenklich. — Allerhöchstdieselben erachten vielmehr, daß jede Kammer eine besondere Deputation nicdersetze, und die letz tere an ihre Kammer abgesondert, Vortrag erstatte, für noth- wendig, und überhaupt die Niedersetzung derselben nach folgen den Bestimmungen für angemessen: 1. Jede Kammer bestellt zur Erörterung des Criminalge- setzbuchs und Werichtscrstattung hierüber an die künftige Stände versammlung aus ihrer Mitte eine besondere Deputation. 2. Die Deputation der 1. Kammer besteht aus fünf, die der 2. Kammer aus sieben Mitgliedern. 3. Für jedes der Mitglieder ist zugleich ein Stellvertreter zu wählen, der sowohl für den Fall zeitiger Behinderung, als des gänzlichen Ausscheidens, es sei durch den Lod oder in Ge mäßheit der Verfassungsurkunde §. 66. und 71. a. u. b-, eintritt. 4. Den als Mitglieder oder Stellvertreter gewählten In dividuen steht es jedoch sofort nach beendigter Abstimmung frei, die auf sie gefallene Wahl abzulehnen, ohne daß der Kammer eine Cognition über die etwanigen Hindernisse zukommt. 5. An der Wahl der Deputation in der 2. Kammer haben auch diejenigen Abgeordneten Lheil zu nehmen, welche sich nach Z. 71. der Verfassungsurkunde für dm nächsten ordentlichen Landtag auSloosen. 6. Desgleichen können auch solche Abgeordnete in der 2. Kammer zur Deputation oder als Stellvertreter gewählt werden, welche sich ausgeloost haben. 7. Damit es jedoch bei der Berathung über den Gesetzent wurf in der 2. Kammer nicht an Abgeordneten fehle, welche den Bericht vortragen und die Ansicht der Deputation näher ent wickeln können, so mögen nicht mehr als drei ausscheidende Mit glieder zur Deputation, und eben so viel als Stellvertreter ge wählt werden. 8. Zu diesem Behuf ist die Wahl in der 2. Kammer nur erst nach erfolgter Loosung vorzunehmen. 9. Die Deputationen werden 6 Monat vor Eintritt der nächsten Ständeversammlung durch das Gesammt-Ministerium einberufen unp ihnen die erforderlichen Druckexemplare des Ent wurfs zugestellt werden. 10. Die Deputationen bleiben so lange versammelt, als es das ihnen übertragene Geschäft, rücksichtlich der Begutachtung des Criminalgefttzbuchs, erforderlich macht. Ihre Wirksamkeit erlischt, wenn der an die betreffende Kammer zu erstattende Be-! richt vollzogen ist und das Gesammt-Ministerium, auf Anzeige hiervon, keine weitern Berathungen für nothwendig erachtet. Sie erlischt ferner oder ruhet, wenn Se. Königl. Majestät und Se. Königl. Hoheit die Sitzungen derselben aufheben, oder, unter Vorbehalt der Wiedemnberufting, vertagen. 11. Sämmtliche Mitglieder derselben erhalten wahrend der Zeit ihres Zusammenseins Lage- und Reisegelder nach den Z§. 156. und 159, der Landtagsordnung bestimmten Sätzen, und zwar ohne Rücksicht der §. 156. bestimmten Ausnahmen. 12. In Ansehung der zur Berathung erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, der Geschastsbehandlung in der Deputation selbst, dem Benehmen mit den Königlichen Commissarien, der Berichtscrstattung, leiden die Vorschriften ZZ. 106,107. u-111. der Landtagsordnung Anwendung. 13. Jede Deputation erstattet an ihre Kammer besonderen Bericht. 14. Se. König!. Majestätund Se. Königl.Hoheit werden nach Eröffnung der nächsten Ständevcrsammlung in dem Königlichen Decret, durch welches die Vorlage des Ge setzentwurfs an die Kammer und die Aufforderung an die getreuen Stands zur Erklärung erfolgt, nach den Umstanden zu gleich bestimmen, in welcher Kammer die Berathung zuersterfol gen solle? 15. Eine weitere Vorbexathung über den Gesetzentwurf und den Deputationsbericht durch eine abermalige Deputation der Kammer findet nur in dem §. 115. der Landtagsordnung bezeich neten Falle, daß die Kammer den Bericht ganz oder theilweise ungenügend finden sollte, statt. 16. Vielmehr bilden die zur Berathung vor dem Beginn des Landtags gewählten Mitglieder, in so weit sie nicht ausgeschieden sind, rücksichtlich dieses Gesetzentwurfs zugleich die Deputation während der künftigen Ständevcrsammlung vorbehältlich der et wa nöthigen Ergänzungswahlen. 17. Die Deputation derjenigen Kammer, in welcher der,Ge setzentwurf zuletzt bcrcrthcn wird, hat mit dem Bericht über ihr eigenes Gutachten nachträglich zugleich über die bei der Bera thung in der andern Kammer gefaßten Beschlüsse Bericht zu er statten und beides gleichzeitig ihrer Kammer vorzutragen. — In so fern die getreuen Stande hiermit einverstanden sind, haben sie die erforderliche Wahl hiernach zu veranstalten und den Erfolg an- zuzeigen. — Die aus Beschleunigung der Bearbeitung eines Ci- vil-Gesetzbuchs und einer Revision der Civil-Gerichtsordnung von den getreuen Ständen dargelegten Wünsche enttprechcn den von Sr. Königlichen Majestät und Sr, Königlichen Hoheit Allerhöchst Selbst hierüber bereits gefaßten unvin der Thronrede dargelegten Ansichten, und es soll sofort nach dem Schluß der gegenwärtigen Landesversammlung mit deren Bear beitung begonnen werden. Allein wenn auch schon S e. K v n kg l. Majestät und Se. Königl. Hoheit die Hoffnung fassen mögen, daß diese Arbeiten bis zum Jahre 1839 zu beendigen sein werden, so vermögen doch Allerhöchst- und Höchst-Die sel b e n bei der großen Umfänglichkeit solcher Arbeiten und da die vielfachen Wechselfälle, denen dieselben unterworfen sein können, so wie die Schwierigkeiten, die sich vielleicht erst bei der Arbeit selbst Herausstellen, sich nicht im Voraus mit völliger Gewißheit übersehen lassen, eine bestimmte Erklärung über den Zeitpunct, zu welchem die zu fertigenden Entwürfe der ständischen Bera thung zu unterwerfen sein werden, nicht abzugeben. — Uebexdie sonst hierbei befchchenen Anträge wird zu seiner Zeit Aller- Höch st e Entschließung gefaßt werden. Die Deputation hat einen besondern Bericht darüber an die Kammer nicht erstattet, vielmehr theilte der Referent, Abg, Gi- senstuck,-nachdem er das gedachte höchste Decret bekannt ge macht, aus -em äufgenommenen Protocolle die Ansicht der De putation mit, welche dahin geht: „daß der Kammer das Einge hen auf die im Decrete ausgesprochenen Bestimmungen anzura- then und dieselbe zugleich darauf aufmerksam zu machen, wie sie, sobald sich die erste Kammer beitretend erklärt haben werde, mit
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