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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 337. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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frr ent bemerklich macht, baß das Interesse der bereits angestell ten Schullehrer bei Ausschulungen schon durch den Z. 12. b. wahr genommen, h ier aber nur von den S ch u l st e l l e n die Rede sek. Der Z. 41. wird demnächst nach der Fassung der Deputa tion einstimmig angenommen, und fällt sodann §. 42. der zweiten Kammer (s. Nr. 482. d. Bl. S. 5259.), da sein Inhalt schon oben §Z. 38 d. und «. vorgekommen ist, aus, der Z. 43. (s. Nr. 482. d. Bl. S. 5260.) aber wird nach der Fassung der 2. Kammer einhellig angenommen. Man gelangt nunmehr zum 4. Abschnitte des Gesetzes, bei welchem die Deputation wiederum der Reihefolge der KZ. des Ge setzentwurfs nachgeht, und gelangt man zu §. 46. (f. Nr. 482. d. Bl. S. 5260.) Hierbei bemerkt die Deputation: Hier ist 1) der Eingang jenseits dahin abgeändertworden, daß es heißt statt: „Als Schullehrer kann definitiv" — als ständiger Schullehrer kann — Der Beitritt ist unbedenklich. 2) hat die 2. Kammer den Satz «ul» <1. weggelassen. Die unterzeichnete Deputation ist zwar auch der Ansicht, daß daS 24. Jahr ein et was zu weiter Termin sei, indem man die jungen Leute nöthigt, in der Zwischenzeit vor ihrem Austritt aus dem Seminar bis zu ihrer Anstellung Hauslehrerstellen anzunehmen, in welchen sie sich ost für ihren künftigen Wirkungskreis verwohnen. Dagegen möchte irgend eine Grenze des Alters bestimmt werden; theils da mit nicht allzujunge Leute angestellt werden, theils damit minde stens die Zeit der Militairpflichtigkcit abgewartet werde. Die Deputation beantragte daher zwar die Annahme des Satzes, jedoch in folgender Gestalt: 6) bas 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Kammer tritt dem Puncte unter 1. einstimmig bei. Bei dem Puncte 2. istV. Großmann nicht mit der Depu tation einverstanden, indem er vielmehr der Ansicht der 2. Kammer beitritt. Die Bildung eines Seminaristen könne mit dem 18. Jahre beendigt sein, und eS stehe nicht zu verkennen, daß er in diesem Alter meist sittlich reiner, für seinen Beruf begeisterter und bescheidener sei, als 3 Jahre später. Komme er mit 18 Jah ren in das Amt, so werde ihm der Schulvorstand die nöthige Au torität verschaffen, falls er dieß ja nicht selbst vermöge, und es werde so die üble Zwischenzeit zwischen dem Austritte aus dem Seminar und dem Eintritte in ein Amt vermieden. Die Bil dung des Seminaristen beginne etwa mit 14 Jahren, er habe also sieben volle Jahre bis zu einer Anstellung zu warten, und das werde dem Schulstande manchen guten Kopf entziehen, der sich ihm nur um der Aussicht zu schneller Versorgung willen, zu gewendet Habe. Amtshauptm. v. Welck theklt die so eben ausgesprochene Ansicht und erinnert namentlich, bei der Recrutirung gar manche sehr vortheilhafte Zeugnisse über frühzeitig und vor dem militair- pflichtigen Alter angestellte Schullehrer erhalten zu haben. v.v. Ammon äußert, wie nach seinen Erfahrungen vor dem vollendeten 21. Jahre auf die nöthige Reife und das erfor derliche Ansehen bei einem Schullehrer durchaus nicht zu rechnen sei. Verlasse der Seminarist mit 18 bis 19 Jahren das Seminars so fei es ganz billig, daß er sich erst eknkgeJahrelang praktisch fort bilde und Erfahrungen sammele, bevor er auf eine feste Anstellung Anspruch mache. V. Cru si u s macht darauf aufmerksam, daß nach den Be stimmungen über die Aushebung zum Militair Niemand eher, alS nachdem er sich zur Recrutirung gestellt habe, im Hof- oder Staatsdienste angestellt werden solle, und daß dieß analog wohl auch hier in Anwendung zu bringen sek. Staatsminister v. Müller findet in der von der 2. Kam mer beschlossenen gänzlichen Abwerfung des Punctes unter 6. einen bedenklichen Rückschritt. Wer Bildner und Lehrer der Jugend sein wolle, müsse vor allen Dingen erst in seinem In nern selbst erstarkt sein, und intellektuelle Bildung allein lange hier nicht aus. Auch lehre die Erfahrung, daß die meisten Kla gen über die zu jung angestcllten Schullehrer eingingen. Eine Lehrzeit von 7 Jahren sei, im Vergleiche zu andern Berufen, gar nicht zu lang, und die Predigtamts-Candidaten befänden sich in einer ungleich üblem Lage. Ohnehin sei cs wünschenswcrth, den Cursus in den Seminarien zu verlängern, und man könne es wohl schwerlich angemessen finden, junge Leute in einem Alter, wo sie eben erst eidesmündig geworden seien, den so hochwichti gen Eid für ihr Amt und auf die Verfassung ableisten zu lassen. Die von Herrn V. Großmann angeführten Gründe seien nicht neu, sie seien längst erwogen, aber nicht durchschlagend befun denworden. v. Heinroth unterstützt diese Ansicht. Vor dem vollen deten 21. Jahre sei auf die für den Lehrerberuf erforderliche Reife durchaus nicht zu rechnen, und zu Characterfehlern, die sich mit 21 Jahren zeigten, sei in der Regel auch im 18. Jahre der Keim schon da. Endlich könne er auf die von Hrn. v. Welck angczogenen, bei der Recrutirung vorgezeigten günstigen Zeug nisse aus leicht begreiflichen Gründen keinen großen Werth legen. v. Carlowitz: Die Deputation hindere ja keinen jungen Mann, sich schon mit 18 Jahren als Hilfslehrer nützlich zu machen und fortzubilden, und müsse eS äußerst nachtheilkg wer den, wenn bereits angestcllte Schullehrer noch zum Militair ausgrhoben würden. 0. Großmann bemerkt, wie er selbst Schulstellen, bei denen ein Küchendienst sei, nicht mit ganz jungen Leuten besetzt zu sehen wünsche. Referent Prinz Johann zeigt, wie cs sich eigentlich um ein einziges Jahr handele, da der mit 18 Jahren abgehende Seminarist ohnehin nach Ut. b. des gegenwärtigen Paragraphen zwei Qualisicationsjahre vor der wirklichen Anstellung haben müsse. Es werden hierauf der vierte Satz des §. 46. und mit ihm dieser letztere selbst einhellig in der Maße, wie solches die Deputation vorschlagt, angenommen. — Bei dieser Gelegenheit macht Bürgermeister Nitterstädt den doppelten Vorschlag, in der Schrift darauf anzutragcn: 1) daß die hier erwähnte Prüfungsbehörde zum Lheil auS praktischen Schulmännem bestehen möge, ingleichen 2) daß eine Anzahl von Schulamtöcandidaten zur Verfü gung der Krcisdirectionen gestellt werden möge, um bei
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