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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 337. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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kürz«» oder langem Vacanzm auf Verlangen der Ge meinden oder der Schullehrer selbst die nöthige Aushilfe gegen billige Vergütung zu gewahren. Zur Unterstützung führt Bürgermeister Ritterstädt an, wie der erste Antrag ei- , gentlich wohl in der Natur der Sache liege, dessen Formirung Seiten der Stände abrr bei der großen Wichtigkeit der Sache gewiß nicht unangemessen sei. Der zweite Antrag dagegen spreche für sich selbst, denn durch ihn allein stehe zu bewirken, daß nirgends eine nachtheilige Stockung im Schulunterrichte eintrete. Staatsminister v. Müller entgegnet, daß, so viel den ersten Antrag anlange, schon in den Motiven zu dem Plane! wegen der kirchlichen Mittelbehörden ausgesprochen sei, wie man zur Prüfung von Schullehrern praktische Schulmänner zuzuzie hen beabsichtige. Der Zweck des Antrags sei also bereits er reicht. Dagegen gehe hinsichtlich des zweiten Punetes die Ab sicht dahin, die Namen der tüchtig befundenen Schulamtscan- , didaten nach jeder Prüfung öffentlich bekannt zu machen. Ein Mehreres aber werde sich nicht wohl thun lassen, wenn man den zum eiwanigen Gebrauche bei Vakanzen bestimmten Candi- daten nicht eine Art von Wartegeld aussetzen wolle. Nachdem sich auch Referent Prinz Johann und Secr. Hartz gegen die beiden Anträge erklärt haben, läßt Bürgermeister Nitterstadt solche wiederum fallen, und beantragt nunmehr die Aufnahme eines Zusatzparagraphen fol genden Inhalts: „Als Director einer Volksschule kann nur derjenige angestellt werden, welcher wenigstens zwei Jahre lang als ordentlicher oder Hilfslehrer an einer öffentlichen Schule angestellt gewe sen ist und das 24. Jahr seines Alters erfüllt hat." Zur Unterstützung verweiset BürgermeisterRitterstädt auf die größere Einsicht, Erfahrung und Gewandtheit, welche ein Mann haben müsse, der mehrern Lehrern vorstehe, sie be aufsichtigen und ein größeres Werk in Ordnung erhalten solle, Referent, PrinzJohann halt aber dafür, daß eine solche nicht alle, sondern nur wenige Schulen angehende Bestimmung wehr in die Loealschulordnungen gehöre. Staatsminister v. Müller macht bemerklich, wie nach §. 127. der entworfenen Verordnung für solche Männer eine ganz besondere Prüfung angeordnet werden solle, und findet sich durch diesen letzten Umstand Bürgermeister Ritterstädt veranlaßt, seinen Antrag auf Einschiebung eines Zusatzparagraphen wieder fallen zu lassen. Man kann daher zu §. 47. (s. dens. Nr. 483. d. Bl. S. 5274.) übergehen. Die Deputation bemerkt: Hier hat die 2. Kammer den Wegfall des zweiten Absatzes als mehr in die Verordnung gehörig beschlossen, Die Deputa tion räth aus gleichen Gründen zum Beitritt, Es scheint jedoch in diesem Z. eine Bestimmung für den Fall zu fehlen, wenn eine neue Schule gegründet wird. Bereits das Erläuterungsgeneralö vom 23. November 1811, zu Z. 9. unter 3. traf deshalb Vorkeh ¬ rung und bestimmte, daß bei neuen Kinderlehrerstellen das Be» ! setzungsrecht auf die Drtsobrigkcit übergehe und den Gemeinden : nur ein votum nsZstivum zustchen sollte. „ Diese Disposition, die aus gegenthciliger nachtheiliger Erfahrung hervorgegangcn zu sein scheint, dünkt uns in jedem Bezug empfchlenswerth und wir be antragen in Gemäßheit derselben nach dem Schluß des ersten Ab satzes folgenden Zusatz: e) „Bei neuen Schulen geht das Be setzungsrecht auf die Ortsobrigkeit über, doch verbleibt der Ge meinde, so weit cs die bisherige Verfassung gestattet, das Recht, in Bezug auf die Person des.Gewahlten, ihr nein auszusprechen." . Es wird einstimmig dem Deputationsgutachten hinsicht lich des Wegfalls des 2. Absatzes beigetretcn. Hinsichtlich des Vorschlags der Deputation wegen des Be setzungsrechts bei neu errichteten Schulen erinnert Staatsminister v. Müller: Wenn sich die Deputation bei ihrem Vorschläge auf das E-Iauterungsgenerale vom 23. November 1811 beziehe, so müsse er bemerken, daß dort eines Theils ein anderer Fall vorliege, andern Lheils auch daS vegnilvum den Gemeinden keincsweges in so unbeschrankter Maße zugestanden worden sei, als hier. Ihr Widerspruch müsse nämlich durch Gründe motivirt sein, und auch dann' gelte er nicht unbedingt, sondern cs werde von der Behörde darüber cognvecirt. Der Umstand, daß man den lateinischen Ausdruck vermieden und einen deutschen dafür gewählt habe, mache die Sache nur undeutlicher. Endlich stehe es rechtlich fest, daß bas Patronatrecht unter andern such dadurch erworben werde, wenn jemand eine Stelle dotire. Auch dieß werde, mindestens als Ausnahme von der so allgemein hingestellten Regel, beigc- fügt werden müssen. Zu Beseitigung dieses letztem Bedenkens macht Referent, Prinz Joh ann den Vorschlag, nach den Worten „Bei neuen Schulen geht" die Worte beizufügen: „dafern nicht ein Anderer hierzu Berechtigter vorhanden ist". Was aber das Bedenkm wegen des zu bestimmt cingeraumten voll nsAsllv! anlangt, so glaubt der Referent, daß demselben durch die in der vorge schlagenen Fassung bereits enthaltenen Worte: „so weit es die bisherige Verfassung gestattet" begegnet sei. Dieser letztem Ansicht ist auch v. Ca r low itz, welcher in sonderheit bemerkt, daß hier, wo ein mit für den Landmann geschriebenes Gesetz vorliege, der deutsche, Ausdruck wohl vor- zuziehen sein dürste. Amtshauptmann v. Welck schlagt vor, die Worte: „so weit es die bisherige Verfassung gestattet," zu mehrerer Deut lichkeit und damit sie sich bestimmter auf das „Nein Ausspre chen" bezögen, an den Schluß der Periode zu versetzen. Es findet nicht nur dieß, sondern auch der vorhin von dem Prinzen Johann gemachte Vorschlag zahlreiche Unterstüz- zungj sodann aber einhellige Annahme- (Beschluß folgt,) Zn Nr. öl-7. b. Bl. S. S77L ,Sp. L Z. 29. ist in den Acußerungcn des Mg. Runde statt: „zu 4 Procent" zu lesen: „unter 4 Procent." — In Nr, 524. d. Bl. S. 5879. Z. 4. v. u. lies in den Äußerungen des Abg. Meiselk „'.der IM. oder M. Lheil" statt: „60 oder 80,000 Thqler." DxuS und Papier von B. G. Teubner in Dresden, Beraarwottliche Redaktion: V.Gxelschei.
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