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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 315. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Rücksicht bewegt uns auch, die Aufnahme einer Bestimmung zu beantragen, welche dem Schullehrer das Recht sichert, seine Stelje zu jeher Zeit niederzulegen, wie es nach A. 18r des Staats- .dirpergesetzes dem Staatsdiener zusteht; jedoch würde es hier we der nöthig noch rathlich sein, der vorgesetzten Behörde einen Spa tium von 3 Monaten-zu lassen, bis zu welchem die Entlassung 'verschoben werden könnte! da hier leicht die Lücke interimistisch durch einen Seminaristen ausgcfüllt werden kann; es würde da- ,l)eriwohl,einMoyat genügen., . ,v 'V: -H'eknro Lh r Ich sehe eigentlich nicht ein, warum Schul- 'meister keiNeMevatterbriefe schreiben sollen. Ich finde hierin gar keine so indignirende Beschäftigung, und es möchte sich auf den Dörfern schwerlich jemand finden, dem man dieß aufttagen könnte. Man kann ihnen unbezweifelt diese und ähnliche Nebenbeschäf- tigunKnf'sobald dadurch die Zeit und Kraft, welche die Schul lehrer ihrem Amte zu widmen haben, nicht zersplittert wird, nm gönnen',' und-ihnen diese Emolumente wünschen, da ihnen über haupt oft -nur ein kümmerliches Auskommen zu Theil wird. Ich würde daher Vorschlägen, an die Stelle der in der Fassung der -Deputation enthaltnen Worte: „und es hat — sein" zu setzen: „Doch hat letztere solche Nebenbeschäftigungen ihm zu gestatten, wenn sie nur nicht gegen die-Würde öder die Obliegenheiten der Stelle sind." - - Dieser Vorschlag wird jedoch nicht ausreichend unterstützt. Seer. Hartz: Es scheine ihm die von der Deputation vor geschlagene Bestimmung besonders in Rücksicht,der bereits Ange stellten zu weit zu gehen , indem diese hier und da zugleich mit zu einem Nebengefchaste voclrt seien und daher, wenn ihnen diese nun entzogen werden sollten, Entschädigungsansprüche hieraus erwachsen könnten, wie es z. B. in der Oberlausitz vorkommr, daß die Schullehrer zugleich mit als Gerichtsschrekber vocirt wa ren. Selbst der Kirchendienst sek in der vorgeschlagenen Fassung nicht ausgenommen. Daher beantrage er zu §. 52 d. folgenden Zusatz: „Auf den Küchendienst und die den bereits angestellten Schullehrern, vermöge ihrer Vocation oder der Ortsverfassung übertragenen Nebengeschäfte leidet vorstehende Bestimmung in dessen keine Anwendung." — Seine Absicht sei hierbei keines wegs, etwa den Schullehrern dergleichen Nebenbeschäftigungen unbedingt zu gestatten , sondern nur, daß sie ihnen nicht unbe dingt verboten und sie verbunden sein sollten, dazu erst Geneh migung einzuholen. Vielmehr-sollten ihnen dergleichen, seiner Absicht nach, verbleiben, so lange sich nicht die vorgesetzte Be hörde veranlaßt sehe, sie ihnen zu untersagen. Geh. Kkrchenrath v. Schulze: Allerdings muß ich das, was der geehrte Abg. Hartz so eben in Betreff der an manchen Or ten der Obc-lausitz statt findenden Verbindung der Gerichtsschrei berfunctionen mir dem Schuldienste bemerkte, bestätigen. Diese Verbindung ist in Cap. 4. §. 2. der Oberlausitzsr Schulordnung von 1770 ausdrücklich nachgelassen worden. Wenn jedoch in dieser Stelle als Grund solcher Erlaubniß angegeben wird: „daß der Gerichtsschreiberdienst den Schulmeistern Ge legenheit gebe/ noch mehr zu lernen und sich zu üben," so muß ich bemerken, daß ein solcher Gnmd Zegenwär- lig nicht mehr gelten kann , da bei den in neuerer Zeit gestttgertcu Ansprüchen an die Wirksamkeit und die Leistungen der Schulleh rer und bei dem gar sehr erweiterten Umfange der den letzfern nöf thigen Kenntnisse und Geschicklichkeiten dringlichere Gegenstände der „Uebung und des fortschreitenden Lernens " für den gewissen? haften Schulmann vorhanden sind. , ' . . Dieß wird ausreichend unterstützt , vom StaatsministerD. Müller und Referenten, Prinz Johann, aber daran erinnert, daß es weder die Absicht der Regierung, noch im Deputations- Gutachten enthalten sei, den Schullehrern die Verrichtung von Küchendiensten zuverbietcm ' - . V. Deutlich: Weim ein Dorfschullehrer den Auftrag übernimmt, einen Gevqtterbrief zu schreiben, eine Rechnung zu sammenzustellen u. a.m., so finde ich dgrinweder etwas Unschick liches, noch Störendes in Hinsicht seines Amtes, ohnedem vor? ausgesetzt, daß er dasselbe dcßhalb nicht zmücksetzt. - Auch würde ich den: Amendement des Sccr. Hartz beistimmen, nur stört mich der Ausdruck: „nach der Ortsvcrfaffung." Das ist ein sehr weiter Mantel, unter den sehr viel gebracht werden kann. Wer es kennen gelernt hat, daß oft, die größten Msßbräuche mit der Berufung auf die Ortsverfassung beschönigt, worden sind, der wird meine Ansicht theilm. Bringen wir dieß Wort ins Gesetz, so fühlt sich die Behörde behindert, Uebelstande der,fraglichen Art abzustellen. ..... Seer. Hartz fühlt sich hierdurch veranlaßt, seinen Vorschlag dahin abzuandern:„Auf die den bereits angestelltcnSchullchrern, vermöge ihrer Vocation oder der Ortsverfassung übertragenen Nebengefchaste, leidet vorstehende Bestimmung indMn so lange keine Anwendung, als jene Nebengeschäfte von der vorgesetzten Behörde nicht ausdrücklich verboten werden?' " -' , Auch dieß wird hinreichend unterstützt. < v. Großmann schlägt hierauf noch zur genauen Bezeich nung der nach dem Vorschläge der Deputation zu untersagenden Nebenbeschäftigungen, vor, statt „andern Erwerbzwcig" zu setzen: „bürgerlichen Erwerbzwcig" desgleichen v. Po lenz, nach dem Worte „Erwerbzweig" einzuschalten „dauernden". Beides findet jedoch keine hinreichende Unterstützung. Es wird hierauf der §, 52. h. msi 18 gegen 7 Stimmen, an genommen. Ein vom Staatsminister v. Müller ausgehender!Vor schlag, der Fassung der Deputation noch die Worte anzuhängen: „oder eine Cyllistön mit den Dienstgeschaften herbeiführen könn ten," und der vom Secr. Hartz zuletzt gestellte Antrag werden einstimmig genehmigt. Dem gemäß schlägt man folgenden anderwciten Zusatz-H. 52«, vor: „ (Niederlcgung des Amts,) Die Niederlegung seines Amts wird einem Schullehrer mit Verzichtleistung auf seinen Ge halt zu keiner Zeit verweigert werden. Es kann jedoch aus Rück sicht auf das Beste des Dienstes der wirkliche Austritt aus. dem selben auf die Zeit von einem Monat aufgeschobcn werden.'.' Bürgermeister H übler wünscht, zur Beseitigung,jeder Verlegenheit, in welche die Anstellungssiehörde gerathen könnte, statt der Worte: „von einem ,Monat" gesetzt zuHHm: ,,chon drei Monaten," welche längere Frist auch auf die Schullehrer i keinen Nachtheil ausüben könne. -
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