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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 339. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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öSU worden, daß das ausschließende Bicrbraurccht auf die Landes ordnung von 1482 begründet worden ist. Dort ist wenigstens dieses Recht durch das Gesetz anerkannt worden. Man glaubte, daß den Gewerben auch zustehe, Bier zu brauen; indessen gestat tete man auch den Gemeinden, Bier zu brauen. Beide Rechte sind also mit einander begründet worden. Hundert Jahre spater wurde die Tranksteuer in den Erblanden ekngeführt, und da sagte man, daß nur das Bier besteuert werden solle, was zum Verkauf gebraut wird. Es ist richtig, die Steuer hat dieses Be dürfnis! 200 Jahre lang frei gelassen; allein daraus kann keine Verjährung entstehen; denn wenn der Staat 200 Jahre lang ein Dbject nicht besteuern wollte, und besteuert es endlich, so kann man nicht sagen, daß eine Realbefrciung vorhanden sei. Das sind meine Ansichten, nach den ich auch noch heute glaube, daß die Lranksteuerbefreiung nicht als eine Realbefreiung anzusehen sei; ich glaube aber auch, daß die Entschädigung, wie sie appro ximativ bewilligt werden soll, noch den Maßstab übersteige, wel cher im Gesetz angegeben worden ist. Abg. Runde: Wie sehr die Ansichten über diesen Maßstab verschieden sind, beweist der Umstand, daß gerade dieser Lheil in der 1. Kammer die meisten Stimmen für sich hatte, gerade hier hat man geglaubt, daß die Ansprüche am wenigsten berück sichtigt worden seien. Die 1. Kammer hat nun einmal die Lranksteuer-Befreiung für eine Real-Befreiung gehalten, und wenn auch von unserer Seite immer festgehalten worden ist, daß sie eigentlich nicht dazu zu rechnen sei, so war der 1. Kammer doch nicht zu verdenken, wenn sie auch diesen Gegenstand zur Vorbehalts-Bedingung machte. Es ist, meine Herren, so viel über den Vorbehalt gesprochen worden; indessen mache ich Sie aufmerksam, welche von beiden Kammern zuerst diesen Vorbehalt ausgesprochen hat. Waren cs nicht Sie, welche er klärten, daß Sie auf die Entschadigungsftage nicht eingehen würden, wenn nicht das kürzere Verfahren der Vermessung und Bonitirung eintrete ? Wenn nun von einer andern Seite gegen diesen Vorbehalt ein anderer Vorbehalt gesetzt worden ist, so scheint dieß in der Consequenz zu liegen, und nicht so viel Wi dersprechendes zu haben. Ein anderer Abgeordneter hat vorhin zwei Abgeordnete erwähnt, welche den vorliegenden Bericht un terschrieben haben, und drückt seine Verwunderung darüber aus, daß sie von ihrer Ansicht so schnell zurückgekommen seien. Der eine Abg., welcher zu diesen gehört, hat schon darauf geant wortet, und ich bin der andere Abg., welcher sich damals da gegen geäußert hat. Aber, meine Herren, wenn wir uns auch damgls dagegen aussprachen, so hat doch die Kammer in so fern denen, welche Gründe der Billigkeit hervorhoben, Vor schub geleistet, als sie einem großen Theile derjenigen, welche die Entschädigung «»sprachen, diese zugesprochen hat. Ich war der Meinung, daß keiner Kategorie, welche damals in dem Gesetze zur Sprache kamen, die Entschädigung zu verwslli- t gen sei; dessenungeachtet bewilligte die Kammer einem Theile die Entschädigung, uud um so weniger darf man sich wundern, wenn der aMre Theil, welcher gleichfalls diese Entschädigung verlangt, um so fester auftiitt. Unter diesen Umstanden glaubte die Deputation bei dem Vergleiche, wo nicht mehr davon die Rede ist, den Rechtsgrund zu prüfen, sondern wo gegen das große Object das kleine verschwindet, von ihrer Ansicht abge hen zu müssen, die, wenn sie darauf beharrt hätte, das ganze Geschäft zerstört haben würde. Dieß sind die Gründe, welche die Deputation geleitet haben. Abg. Richter (aus Zwickau): Ich habe alle Hochachtung für den Vergleich und seine wohlthatige Wirkung. Ich bin so gut wie ein anderer Abg. überzeugt, daß gar viele Rechtssachen nur durch Vergleich auf angemessene und zweckmäßige Weise ver mittelt werden können. Ich tadle auch nicht, wenn einzelne Personen, um einen Vergleich hcrbeizuführen, von ihrer frühem Meinung abgehen, bloß um einen Vergleich herbeizuführen. Allein ein Vergleich, wenn er wirklich ein ersprießlicher, ein wohl gemeinter, ein alle Theile zufrieden stellender werden soll, muß doch auch einVergleich sein, bei welchem das Wörtchen: „gleich" wenigstens einigermaßen die Hauptsache ausmacht. Mich dünkt aber, daß der Vergleich, welcher in einem andern Saale dieses Hauses angenommen worden ist, nicht so beschaffen sei, daß die geehrte Kammer von ihrem früheren Beschlüsse in dieser Angele genheit abgehen könne. Peremtorisch nennt man ihn; denn es wird in höflichen Ausdrücken erklärt, daß nur dann, wenn in al ler und jeder Beziehung diese Bedingungen bewilligt werden, die projectirte Steuerbewilligung und EntschadigungSfrage zur Aus führung kommen sott. Nun dünkt mir, daß überhaupt die Art und Weise, wie der Antrag gemacht wird, uns nicht einzuschüch tern brauche, um von unserem früheren Beschlüsse abzugehen. Einmal ist dieser nach einer so gründlichen Discussion und nach solchen Unterlagen gefaßt worden, daß man schwerlich schon aus diesem Grunde davon abgehen könne, und cs ist so genau und zuverlässig uns bewiesen worden, daß die Tranl'steuerbcfteiten nie eine Entschädigung bekommen können, daß ich schon deßhalb meine Zustimmung Zu dieser Entschädigung nicht geben könnte. Ich sollte auch meinen, daß wir uns auch nicht durch die ge drohten Folgen von Unserem früheren Beschlüsse abschrecken lassen sollen. Was riskiren wir, wenn die projectirte Steuer entschädigung nicht angenommen wird? Ich für meinen Kheil bleibe immer der Meinung, daß ich die Vorthcile nicht einsehen kann, welche man sich verspricht. Gerade aus der Rücksicht, daß dieses Prknci'p die geltend machen, welche die Entschädigung fordern, glaube ich der Kammer keinen großen Erfolg von dieser Steuerregulirung versprechen zu können; sie wird eher eine grö ßere Ungleichheit herbeiführen, als die jetzige Ungleichheit aus gleichen. Das I, wäre, daß die Entschadigungsangelxgenheit nicht jetzt And auf die vorgeschlagene Weise zu Stande käme. Nun, es muß ja diese Entschädigungssrage nicht jetzt entschieden werden; es ist ja eine Veranlassung dazu vorhapden und wir lausen nicht so große Gefahr dabei, Diese Frage mag doch aus gesetzt bleiben, bis die ganze Vermessung des Landes erfolgt ist, sie mag dann erst erörtert werden upd es wird noch Zeit genug dM vorhanden sein, Alles in Allem betrachtet, verspreche ich
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