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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 339. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Z91.4 bis jetzt genossen haben, -ff geben, aber nicht für immer, sondern nur auf einen bestimmten Zeitraum, auf 19 bis 20 Jahre. So stellt sich das Verhältniß dar, und ich muß nur fragen: Ist das eine Entschädigung? Nein, es ist nichts weiter, als einAbsin- dungsmittel. Etwas anderes ist es nicht; allein man kann sich aus der Sache nicht anders heraushelfen, und von Entschädi gung kann nicht die Rede sein. Soll also an diesem einzigen Puncte nicht die ganze Sache scheitern, so würde der Kammer wirklich nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie ihre auch noch so degründcteMeinung einerandern aufopferte, und für diesen Punct stimmte, um so mehr, da.in der Deputation Manner gesessen ha ben, welche sich gegen die Entschädigung ausgesprochen hahen, und ob es nvthwendkg, ob es wünschenswert!) sei, daß dieser Ver gleich zu Stande komme, darüber glaube ich, haben viele Mit glieder der KarNmer, wie der Ministerien sich ausgesprochen, und . dir wichtigsten Gründe angegeben, wie wünschenswerth cs sek, daß dieser Gegenstand einmal ins Reine komme, und die Steuer ausgleichung schon auf diesem Landtag beschlossen werde, um so mehr, da nach dem 10. Punct dieses Entwurfs der ganze Z. 39. der Vcrfassungsmkunde beseitigt wird. Abg. v. d, Plani tz: Es hat die geehrte Deputation der Kammer angerathen, sich über den fraglichen Gegenstand zu ver gleichen, und hat vorgeschlagcn, als Entschädigung die bisher gewahrte Zurückbezahlung der Lrankstmer noch 19 Jahre fort zu- dewilligm. Andere Abgeordnete dieser! Kammer haben die An nahme des Vergleichs sehr widerrathen, und darauf hingedeutct, die Kammer thue am besten, wenn sie bxi ihrem Beschlüsse be harre, Ich erlaube nur aber aufmerksam zu machen, was setzt j der Beschluß dieser Kammer in dieser Sache sei, und ob die Dif ferenz zwischen diesem Kammprbeschlusse und dem vorgeschlage- nen Vergleich so groß und bedeutend erscheine, daß er eine begrün dete Ursache abgebe, um der Deputation nicht beizutreten, und die ganze Vereinigung dadurch vielleicht scheitern zu machen, Nun frage ich, wenn her letzte Beschluß der Kammer aufrecht erhalten, und her Vergleich nicht angenommen wird, was der Gewinn da her sei? Es wird die Entschädigung so lange sortbezahlt, als bis eine Bereinigung zu Stande kommt. Da nun die ganze Zah lung der Tranksteuerbefteiung nach 19 Jahren als erloschen be trachtet werden soll, so frage ich, ob diese Differenz zwischen dem frühem Beschlüsse, und Pern, was hie Deputation hier vor schlägt, so bedeutend sei? Ubg. Atenstädt; Der Abgeordnete hat die Beschlüsse der Kammer nicht mehr im Sinne, Dr hat das weggelassen, was Gegenstand der Discussipn war, nämlich das bxmerkenswerthe Wort: „besondere" und dann wurde ein Antrag in dch Schrift beschlossen. Die Kammer erklärte sich fast einstimmig für den Wegfall des Wortes: besondere, und darin scheint die Diffe renz zu liegen. Jetzt soll eine besondere Entschädigung für die Tranksteperhefteiung gegeben werden, dgs wollte man «her nicht, sondern die Kammer nahm damals an: Kommt auf eine ange messene Weise Pie Grundsteuerxegulirung zu Stande, so kann daran geknüpft werden, daß für die Lrqnksteuer keine besondere Entschädigung gefordert werde: kommt NM damit nicht zu Stande, so bleibt die Frage offen r 1) Soll eine Entschädigung gegeben werden, und wo? und 2) Soll diese Frage bei dem nächsten Landtage wieder aufgegriffen werden. Also muß ich beinahe annehmen, daß, nachdem dieser letzte Beschluß zwischen beiden Kammern feststrht, jener Vorbehalt auf diesen Theil nicht bezogen werden kann, weil schon, ausgesprochen ist, daß, wenn bei dieser Gelegenheit jene Frage nicht abgemacht werden kann, sie bei dem nächsten Landtage wieder ausgenommen werden müsse, und dadurch erledigt sich zugleich das Bedenken des Abgeordne ten, denn so steht derBeschluß fest, daß diese Äquivalente solange fortbezahlt werden soffen, als bis eine Vereinigung stattgefundcn hat; sodann soll dieß aber auf dem nächsten Landtage bewirkt werden, und mir scheint am angemessensten, daß die Sache auf den Rechtsweg verwiesen wird. Abg. Haußner: Es ist die Kammer zum Behuf der An nahme der Vergleichvorschlage darauf aufmerksam gemacht wor- deu, daß der Herr Staatsminister 6 Vortheile aufgestellt habe, welche für die Steuerverpflichtcten aus dem Vergleich hervorgin gen. , Ich habe aber darauf zu antworten, daß der Herr Mini ster zum Schluffe gesprochen hat, und also eine Entgegnung nicht möglich war, auch jetzt nicht darauf zurückgegangen werden kann. Wenn gesagt worden ist, daß es eine sonderbare Consequenz sei, wenn man hier auf den Vergleich nicht eingchen wolle, sondern behaupte, was nicht verglichen werden könne, müsse zur rechtli chen Entscheidung verwiesen werden, so ist das keineswegs eine sonderbare Consequenz, sondern sie ist in der Sache begründet. ! Wollte man sich überall da vergleichen, wo jemand einer andern ! Meinung ist, sokönntez.B. einer alle Kanrmergüter für sein Eigm- thum ansehen, und sonach waren wir genöthigt, weil wir ihn nicht auf den Rechtsweg verweisen wollen, ihm ff oder alle Kammergü- ter abzutreten. Ein anderer Grund liegt hier nicht vor. Da gegen sind auf der andern Sekte die Rechtsgründe genugsam aus einander gesetzt worden. Wenn die sogenannten Donativgelder keine Reallast sein sollen, so sehe ich nicht ein, wie eine solche Trank steuerbefreiung zu der Realbefreiung zu rechnen sei; zudem, da die Stände die Lranksteuer von 3 zu 3 Jahren bewilligt haben; und es ist auch keinem Zweifel unterworfen, daß hier von einer Realbefreiung nicht die Rede sein könne. Ich enthalte mich jeder Wiederholung. Wenn übrigens erwähnt worden ist, daß, wenn man die Sache auch wieder an die 1. Kammer bringe, man sich überzeugen werde, daß diese Männer von ihrem Anträge nicht zu- rückgehen würden, so ist das ein schlechtes Compliment für die 2. Kammer; denn es wird dabei vorausgesetzt, daß die 2. Kammer schon von ihrem Anträge zumckgchen werde, und ich möchte also schon deshalb von dem frühem Beschlüsse nicht abwckchen. End lich ist gesagt worden, daß man keine Zwietracht erregen soll, und daß man so schneller zum Ziese komme; es heißt aber ausdrücklich, daß die Entschädigung nicht eher geschehen soll, als bis die Ver messung c-rfplgt ist. Ist dieß der -Fall, sp steht das Ziel noch so fern, als-die Grundbesteuerung selbst dauert, und es wird also eben so lqnge die Entschädigung gegehm, mag die Vermessung AO his 36 Jahre dayern.- UeprigcHs werden durch die neue Grund- bcsteummg zwar die Klagen über Pir Ungleichheit, aher nicht die
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