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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 339. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Uebcrschriften nicht versehenen Paragraphen bestehende Gesetz entwurf spricht: §. I. dcn Grundsatz aus, daß jeder einem Hei- mathsbezirke im Lande angehören müsse, — giebt sodann §Z. 2. dis 7. Bestimmungen über die Heimathbezirke und die ihnen und ihren Mitgliedern obliegende Pflicht zu einer Armenversorgung, — ferner §. 8. über die Erwerbung der Heimathangehörigkeit, — ß. 9. über die Unterbringung der Heimathlosen, — S. 70. über Falle, wo die im §. 8. ausgestellte Regel, daß vornamlich nur Gehurt das Heimathrecht begründe, eine Ausnahme erleidet,— tz§. II. bis 13. über die Heimathangehörigkeits-Erwerbung durch Verehelichung,— Z. 14. über gewisse Modifleationen, bei der Pflicht zur Arrnenversorgung von Kindern, besonders unter 14 Jahren, — §. 15. über die Ausstellung von Heimathscheinen, — ß. 16. über das 8recht zur Ausweisung in den Heimatybezirk, — tz§. 17. bis 20. über die freie Wahl des Aufcnthaltortes, die dabei zu erfüllenden Bedingungen und die Ungilrigkeit aller dem zuwi der geuvMMLnen Abreden, — erwähnt ferner Z. 21. ausdrücklich einige Verhältnisse und Lhatsachen, wodurch das Heimathrecht nicht mehr erworben wird, — handelt Z. 22. vom Verfahren bei Ausweisungen und Transporten, — und KZ. 23. und 24. von den Fällen, wo die Unterbringung und Arrnenversorgung in ei nem zum Heimathbezirke nicht gehörigen Orte zu veranstalten ist, — erklärt Z. 25. die privatrechtlichen Verbindlichkeiten zur Ar- menversorgung für fortbestehend, — disponirt darüber, Z.26. wer den Aufwand bei den Ausweisungen zu tragen habe,—- tz.27. daß in den auf dieses Gesetz sich beziehenden Angelegenheiten in der Regel stempel- und kostenfrei zu expeoiren, — und §.28. was wegen der Heimattzfcheine und Verhalrscheine zu liquioiren sei, — bestimmt §. 26. den Zeitpunck, von wenn an das Gesetz zur Anwendung zu bringen sei, und wie weit es rückwirkende Kraft habe, — bezeichnet tz. 30. die dadurch aufgehobenen älteren Gesetze, — gedenkt §. 81. einer dadurch hcrbeigesührten Erläute rung der allgemeinen Städteordnung — und nennt Z. 32. das mit Ausführung des Gesetzes beauftragte Ministerins-Departe ment, — So viel über daS Geschichtliche und die Oekonomie des Ge setzes. In letzterer Hinsicht ließen sich wohl Ausstellungen ma chen; solche hier im Allgemeinen anzuregen und zum Beschlüsse zu empfehlen, findet die Deputation um so weniger Veranlassung, als es ihr kaum möglich sein würde, eine solche formelle Einrich tung vorzuschlagen, an der nichts auszusetzen wäre, es demnächst dann doch im Wesentlichen nm auf die Cache ankommt, und das Gesetz so wenig umfänglich ist, daß es in allen seinen Kheilen und Punkten leicht übersehen und gefaßt werden kann, ferner die Bei fügung von Marginalien lediglich zur definitiven Redaction ge hört und einer ständischen ConcurrenZ wohl nicht bedarf, zu eini gen wenigen speciellen Bemerkungen aber, welche diesfalls etwa aufzustellen sein dürsten, die Beleuchtung der einzelnen Paragra phen Gelegenheit darbieten wird. Da man sich bei den Vorhand? lungen wegen der Abkürzung des Landtages bereits bestimmt da hin vereiniget hat, daß der Ankündigungen in der Verfassungs urkunde und der allgemeinen Srädteordnung ZZ. 21. und 54. so wie in der Thronrede ungeachtet, neue gesetzliche Vorschrift ! ten über die Staatsangehörigkeit und das Skaatsbürgerrecht der- i malen noch nicht zur Publication zu bringen, daß vielmehr zu- j nächst nur für gesetzliche Bestimmungen über die Heimsthange-! Hörigkeit zu sorgen sei, und da über'oieß der im vorigen Gescheut-' ' würfe dem Wohnsitzrechte besonders gewidmete Abschnitt durch z das nunmehr» angenommene Princip beseitigt wird, so be darf cs keiner weitern Deducirung darüber, daß der vorliegende Gesetzentwurf sich nicht weiter, als sein Inhalt besagt, erstrecken konnte, daß derselbe subjectiv im Wesentlichen nur auf Inländer gerichtet und dabei vorausgesetzt ist, es walte hinsichtlich der Frage: wer ein sächsischer Staatsangehöriger oder Inländer sei? kein Zweifel ob, oder es habe solchen Falls bei dem, was bis jetzt galt, zu bewenden. Eben dieselben Verhandlungen und deren Ergeb- niß entübrigen die Kammern auch einer allgemeinen Discussion über das bereits durch Beschluß und Einverstandniß mit der Staatsregierung festgcstellte Princip: daß Wohnsitz nie mals eine Heimath begründe, und über die nothwendig daraus folgenden und davon unzertrennlichen, auch anerkannten Grundsätze: daß künftighin vornämlich der Geburtort für den Heimathort zu gelten habe, so wie daß jeder Inländer in der Regel seinen Aufenthalt im Lande nehmen, und damit wechseln könne, wo und wie er wolle, und daß man namentlich in letzterer Hinsicht nunmehro die Nothwcndigkeit gesetzlicher Bestimmungen über die beschwer lichen Erörterungen und Nachweisungen in Bezug auf die Er- wcrbfahigkeit bei der Niederlassung an fremde Orte beseitiget habe. Fast gänzlich schwindet damit der Hauptgrund, aus dem die Ge meinden bisher der Niederlassung fremder Personen sich opponir- ten, nämlich die Besorgniß wegen etwa zu übernehmender Ver sorgung des neuen Ankömmlings und seiner Familie. Fast gänz lich, ward gesagt, denn thcilweiie bleibt diese Besorgniß und zwar in Bezug auf die Kinder derjenigen Personen, welche sich an ei nem andern Orte, als dem der Heimath niederlasscn, indem die in dem neuen Aufenthaltsorte gcbornen Kinder dieser Personen nicht an dem Orte, wo die Aeltern ausgenommen und sie selbst geboren wurden, ihre Heimathangehörigkeit und den Anspruch auf Arrnenversorgung erlangen. Wie dich aus dem bereits an genommenen Principe folgt, und schon bisher galt, so läßt sich auch um so weniger dagegen etwas einwenden, da einmal die Besorgniß eine allgemeine, sich am Ende ausgleichende Verbind lichkeit betrifft, da ferner die Befürchtung, es möchten die dem Aufzunehmenden am Aufnahmeorte geboren werdenden Kinder dereinst in preßhafte Umstände gerathen, denn doch nur auf Aus nahmefalle und auf eine ferne Zukunft geht, und da endlich dieser Befürchtung hoffentlich immer mehr und mehr durch die gehörige Handhabung der Schulgesetze vorgebeugt werden wird, ja in die ser Besorgniß sogar eine Aufforderung mehr für die Gemeinden liegen dürfte, der Erziehung und Schulbildung für alle Kinder des Ortes die regste Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu widmen. Wenn daher von der Deputation den aufdieftn drei nurausgehobc- mn Prmcipim beruhenden Dispositionen des vorgelegten Gesetzent wurfs weder etwas entgegen zu stellen, noch zur Rechtfertigung hinzuzufügcn ist, so kann sie nunmehro zur speciellen Beleuch tung des Gesetzentwurfes selbst übergehen, indem dabei sich Ge legenheit darbieten wird, nicht nur über die übrigen dem vvrge- legtm Gesetzentwürfe unterliegenden Grundsätze ihre Ansicht auszusprechen, sondern auch, so weit nöt'hrg, vergleichende Be merkungen über das, was bisher bestand, emzuknüpfen. (Fortsetzung folgt.) Druck und Papier von P. G. KeuSner in Dresden. BiMkUwEtiche Äedaction - Gretsche!
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