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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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meines Gesetz über Eememdeverfassung und das darauf begrün dete Staatsbürgerthum uns fehlt. Dieser Entwurf ist mehr aus polkceklichen Gründen gegeben, er bewegt sich mehr um die Armenversorgung als um daS Staatsbürgerthum, und er ist mir deshalb sehr ungenügend. Ich erlaube mir ferner zu be merken, daß mir diesem Gesetzentwürfe nicht genaue Bestim mungen über das, was der Staat ist und sein soll, zu Grunde zu liegen scheinen. Bei einer andern Gelegenheit habe ich mir erlaubt, zu bemerken, daß ich unter einem Staate nur einen Verein von Gemeinden denken kann, welche gemeinschaftlich unter einer Verfassung und denselben Gesetzen leben wollen. Es ist diese Definition bisher ohne Widerspruch geblieben, und dürfte ihr auch schwerlich zu widersprechen sein, da sie nichts ist, als eine Definition dessen, was factisch besteht, und man müßte also die Thatsache selbst laugnen, wenn man diese Definition in Abrede stellen wollte. Nun aber, ist der Staate nichts anders, als eine Verbindung von Gemeinden, so müssen auch alle Ge setze, welche auf die Existenz des Würgerthums auch nur den geringsten Bezug haben, nur auS dem klaren Gesichtspunkte Lieser Definition betrachtet werden, in dieser müssen alle Gesetze liegen, und das scheint hier nicht der Fall zu sein. Daher scheint es mir, als fehle dem Gesetzentwürfe eine genügende De finition von dem, was der Staat ist. Endlich scheint dieser Gesetzentwurf etwas eknzuführen, was nichts weniger als für die DerwaltungDvnyett<-»ft f-m kann, -namckch Me neue Be- Zirkseintheilung. Ich sollte doch meinen, daß wir Eintheilun- gen in unserm Staate genug hatten, geistliche und weltliche, welche sich durchkreuzen, so daß es mir bedenklich erscheint, noch neue Einteilungen hinzuzufügen, und eine solche Einteilung zu machen, wie hier rücksichtlich der Heimath beabsichtigt wird. Offenbar soll ein solcher Heimathsbezirk mehrere Gemeinden in sich begreifen, und es wird also eine neue Eintheilung gemachr. Das sind die Gründe, welche mich bestimmen, gegen das Ge setz Zu stimmen. Abg. v. Lhielau: Ich wollte mir nur erlauben, mir zwei Anträge vorzubehalten, in Berücksichtigung, daß, wenn auf die specielle Berathung eingegangen werden sollte, ich sie nicht mehr Vorbringen kann. Die Zeit drangt gegenwärtig sehr und es wäre möglich, daß dieses Gesetz in der 1. Kammer nicht mehr Lerathen werden könnte, und in diesem Falle bitte ich also, am Schluffe der Berathung noch 2 Anträge allgemeiner Art vor bringen zu dürfen. Da Niemand weiter zu sprechen verlangt, wird die allge meine Berathunggeschloffen, und auf die specielle übergegangen. Zeder Staatsangehörige des Königreichs Sachsen muß Zu irgend einem Heimathsbezirk desselben in dem Verhältniß der Heimathsangehörigkeit stehen. Von der Deputation wird hierbei nichts erinnert, und da auch Niemand das Wort verlangt, die Frage gestellt: Wird Z. I. , wie er im Gesetzentwürfe enthalten ist, von der Kärntner angenommen? Siewird einstimmig bejaht. §-2.: Jedes bewohnbare Grundstück im Königreich Sachsen muß t mittels des Armcnvcrsorgungsverbandes zu einem Heimat!) s- >1 bezirk gehören. Die Deputation bemerkt dabei: Bei Z. 2. glaubt die Deputation, zwei Modifikationen Vor schlägen zu dürfen, und zwar dahin «) daß Zeile 1. das Wort „bewohnbare" weggelasscn, und st) ebenfalls ZeileI.das Wort „mittels" mit dem Worte „hinsichtlich" vertauscht werde. Bei dem ersteren Anträge nä «) hatte man in Betracht zu ziehen, daß der 2. Z. die allgemeine Bestimmung enthalte, doch auch außer dem Falle der Verpflichtung zur Wcitragsleistung bei der Armenversorgung Ereignisse vorkommen können, in welchen es von praktischem Interesse ist, daß es kein Grundstück im Lande gebe, welches zu keinem Heimathsbezirke gehört, oder wo es zwei felhaft sei, zu welchem es gehöre. KeineSwegcs aber soll hier durch ausgesprochen werden, daß auch alle nicht bewohnte und nicht bewohnbare Grundstücke zur Beitragsleistung bei der Ar menversorgung beizuziehen waren, oder, daß, mit andern Wor ten, eine, diese Parcelle mit treffende neue Nealsteuer zur Armem pflege einzusühren sek. Wie Ließ an sich für bedenklich zu erach ten sein müßte, und auch nicht allgemein, wenigstens bei den Städten nicht, den bisherigen Einrichtungen entsprechen würde; so bleibt nicht ausgeschlossen, den Besitz solcher Grundstücke an dem Orte des Aufenthalts des Besitzers mit in Rücksicht zu zie hen, da sie zu seinem Vermögen gehören, und nach den beizube haltenden bisherigen Normen wegen der Aufbringung des Ar» menversorgungs-Aufwandes ein Jeder nach Vermögen beileisten soll, der Umstand aber, daß diesfalls dem Orte der gelegenen Sache etwas an den Beitragen entgehen könnte, sich in so fern ausgleichen wird, als die Norm eine allgemeine ist. In dieser Hinsicht wird es gerechtfertigt erscheinen, wenn die Deputation nicht auch bei §. 5. den Wegfall des Wortes „bewohnbare" vor schlagt. — Die 2. Modifikation all A hielt die Deputation für entsprechender, weil hier mehr der Gegenstand und die Beziehung, wegen deren jedes Grundstück zu einem Hcimalhbezirke zu gehö ren hat, als die Art und Weise, wodurch eine solche Verbindung zu bewirken, bezeichnet werben soll. Ein Diskussion findet nicht statt, und es werden demnach folgende Fragen gestellt: 1) Ist die Kammer damit einverstan den, daß das Wort: „bewohnbar" Wegfällen soll? 2) Soll das Wort: „mittelst" mit dem Worte: „hinsichtlich" vertauscht werden? 3) Wird der tz. in dieser Maße angenommen? Diese Fragen werden sammtlich einstimmig bejaht. tz.3.: > Jeder Gemeindebczirk ist in der Regel zugleich ein Hei- mathsbezirk. Die obern Psliceibehörden haben aber zu bestim men , in wie fern mehrere Gcmeindcbezirke zu einem Heimath- bezirke zu verewigen, und welchem Heimathsbezirke einzeln lie gende ober bis jetzt in einem Armcnversorgungsverbande noch nicht befindliche bewohnbare Grundstücke zuzutheilen sind. Das DeputationsMachten lautet: Bei Z. 3. dürfte gleichfalls Zeile 5. das Wort, „bewohn bare" Wegfällen. Doch erlaubt sich die Deputation überhaupt für diesen Z. eine, nur wenig und nur formell veränderte, im Wesentlichen dem Gesetzentwürfe entsprechende Fassung vor- zuschlagen, in folgender Maße: Jeder Gemeindebezirk ist in der Regel auch ein Heimathbezirk. Einzelne liegende und solche andre Grundstücke, welche bis jetzt zu einer Gemeinde weder überhaupt, noch in besonderem Be züge auf die Armenversorgung, gehören, haben sich in letzterer
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