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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Hinsicht einem Heimathbezirke anzuschließen, und sind widri genfalls demselben mittelst Anordnung der obern Verwaltungs- Wcbörde zuzuiheilen. Auch haben diese Behörden dahin, daß zwischen benachbarten kleineren Gemeinden Vereinigung auf einen gemeinschaftlichen Heimathbezirk getroffen werde, das Absehen zu richten, und', nöthigen Falles, von Amtswegen solche Vereinigungen anzuordnen. Die in dem Gesetzentwürfe gebrauchten und ohne Weiteres den zweiten Satz beginnenden Worte: „Die obern Policeibehör- den haben zu bestimmen," erregten nämlich einiges Bedenken. Nach der Ansicht der Deputation und dem aus den Motiven sich ergebenden Sinne des Gesetzentwurfes soll und wird es zunächst auf freie Vereinigung der Interessenten ankommcn, und nur da, wo solche nicht zu bewirken, die Entscheidung und Anordnung der Regierungsbehörde eintreten, aber auch hierbei sorgfältige Er örterung der cinschlagcndcn Umstande und Verhandlung mit den intercssirten Theilen voranzugehen haben, und auf die Wünsche der letztem thunlichst Rücksicht zu nehmen sein. Die von Amts wegen anzuordnende Vereinigung mehrerer Gemeinden zu ein em Heimathbezirke kann sich demnächst nur auf kleinere Gemeinden und auf dm Fall beziehen, wenn sie dm Umständen nach nöthig ist, keineswegs aber auf den Fall, wo nach dem Ermessen der Regierungsbehörde eine solche Vereinigung vielleicht nur ange messener erscheint, ohne gerade nöthig zu sein. Es wird, da eine Erinnerung nicht gemacht wird, die Frage: Erklärt sich die Kammer mit der Fassung, welche die Deputa tion vorschlagt, einverstanden? einstimmig bejaht. §.4.: Jeder Heimathsbezirk hat die Verbindlichkeit, seine Hei- maihsangehorigen, sobald sie unterkommenlos geworden sind, bei sich aüfzunehmen, und in so weit sie es nicht durch eigne An strengung und durch Unterstützung der privatrechtlich dazu Ver bundenen vermögen, ihnen Unterkommen und nothdürftigen Unterhalt zu verschaffen. Im Dcputalionsgrrtachten hierzu heißt esr Gegen Z. 4. dem die ZZ. 96. und 97. des vorigen Gesetzent wurfs entsprechen, hat die Deputation nichts zu bemerken. Die selben Grundsätze galten bisher nach bestehenden Gesetzen, nur, daß darin die Verbindlichkeit dem Orte auferlegt war. Es wird hier verordnet, daß jeder Staatsangebörige zwar in seinem Hei mathbezirke Aufnahme, Unterkommen und Unterstützung zu for dern habe, daß jedoch dieß Recht und die dem Bezirke dießfalls obliegende Verbindlichkeit nur eventuell und subsidiarisch erst dann eintrete, „wenn wirklich der Heimqthangehörige durch eignen Fleiß und Kraftanstrengung sich Unterkommen und Unter halt nicht verschaffen kann, auch nur in sh weit, als dieß unzurei chend ist," und „wenn keine rechtliche Verpflichtung eines An dern dazu vorhanden ist." Letztere kann, vermöge des Gesetzes sowohl, als in Folge von besondern Rechtstitely, z. B. Vertrag, eintreten, und theils Personen (z, B. die Eheleute, Aeltern und Kinder), theils Grundstücke (z. B. bei Auszüglern), theils in ge wisser Beziehung hierzu fundirte Stiftungen, treffen. Hieran soll durch das vorliegende Gesetz nichts geändert werden; neue Bestimmungen darüber aber, wer den Rechten nach zunächst in Anspruch zü nehmen sei, würden in das Civilgesetzbuch gehören. Eine der wesentlichsten hier einschlagendcn Gesetzstellen, Z.7.Cap. 1. des Mandats vom 11. April 1772 ordnet an: „daß da Ael tern ihre Kinder, desgleichen Kinder ihre verarmten Aeltern, wenn sie nicht dazu ganz unvermögend sind, zu ernähren und zu versorgen ohnedieß schuldig, dieselben auf den Verweigerungsfall hierzu gehörig angehaltcn werden sollen," mir dem Beisatze, „daß andre Anverwandten sich hierzu vor Andern um so mehr verstehen würden, als sie ja schon die natürliche Billigkeit und Schuldig keit dazu anwcise." In dieser Maße ward auch das oberlau- sitzer Mandat von 1731 Cap. I. Z. V. welches, weniger bestimmt gefaßt, auch der Geschwister mit gedenkt, angewendet und bedarf es wohl kaum der Erwähnung, daß unter den Ausdrücken: „Ael tern und Kinder," auch entferntere Adscendenten und Descenden- ten, Großältern und Enkel, mir begriffen werden. Uebrigens war von der Deputation, in Rücksicht auf frühere Verhandlungen in den Kammern, und vornämlich in Rücksicht auf den Antrag wegen des vorliegenden Gesetzes, von der Voraussetzung auszu gehen, man sei mit der Staatsregierung darin einverstanden, daß dieVersorgung der Armen, wenigstens noch zur Zeit, nicht als eine Last der Staatskasse zu betrachten, sondern das Localprincip an- noch beizubehalten seij und daß man, sollte sich Anlaß finden, dießfalls künftig darin Aenderüng für nöthig oder zeitsam zu er kennen, dieß den Berathungen bei künftigen Standeversammlun- gen zu überlassen habe. Auch hier hatte kein Kammermitglied etwas daran auszu setzen, und demnach wird die Frage: Nimmt die Kammer den wie er im Gesetzentwürfe enthalten ist, an? einstim mig bejaht. tz. 5.: Alle Besitzer und alle Bewohner der zu einem Heimathsbc- zirke gehörigen bewohnbaren Grundstücke sind verpflichtet, in so weit sie nicht selbst dazu unvermögend sind, zur Armenversor gung, und daher auch zur Erfüllung der §.4 ausgedrückten Verbindlichkeit, beizutragen und dabei mitzuwirken. Das Deputationsgutachten lautet: Wenn im Z. 5. vorgeschrieben werden soll, daß sich Niemand im Heimathbezirke, der nicht selbst der Armenvcrlorgung anheim gefallen ist, der Mitleidung entziehen könne, daß diese Verbind lichkeit sonach eine allgemeine sei, und ohne Unterschied auf Stand, Jurisdiction rc. sammtliche Grundbesitzer und Einwoh nertreffe, so harmonirt auch dieß mit den bisherigen gesetzlichen Vorschriften. Dieser §. wird gleichfalls ohne Diskussion, auf gestellte Frage, einstimmig angenommen. §.6.: In jedem Heimathsbezirk ist gemeinschaftliche Armenver- sorgung herzustellen, und in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrif ten und der zu deren Ausführung zu erlassenden Verordnungen einzurichten. Die Deputation bemerkt r Eine wichtige und folgenreiche Vorschrift enthalt §. 6. des Gesetzentwurfes, allein ebenfalls wieder die Einschärfung einer älteren gesetzlichen Anordnung, nur mit dem Unterschiede, daß die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Armcnversorgung nicht alle mal auf einen Ort beschrankt fein, sondern auf den Heimathbe- zirk sich extendiren soll. Wer wollte es verkennen, daß man in verPorschrist der gemeinschaftlichen Armenversorgung im Grunde genommen, auf das System der Armentaxe kommt? wer wollte es verkennen, wie viel sich dagegen, so wie überhaupt gegen allzu großartige, schöne und bequeme Armenversorgungsanstallen sagen läßt? wer möchte bezweifeln, daß dadurch auf der einen Seite den Gemeinden eine große, drückende Last entsteht, auf der andern Seite aber die Aufforderung, im Schweiße des Angesichts das Brod zu verdienen, gemindert, und der Reiz, sich bei Müssiggang auf Kosten Andrer in den Armenhäusern mit Quartier und Ver pflegung versorgen zu lassen, gemehrt werden könnte? Doch, das System der Armentaxe haben wir in gewisser Beziehung ei gentlich bereits seit länger, als einem Jahrhunderte; und, wie
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