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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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bis jetzt dieser gefürchtete Ausdruck vermieden, und die Sache selbst so gehandhabt ward, daß eine förmliche Armenstcuer wohl nirgends im Lande zu finden sein dürfte, so wird eine solche auch keineswegs die nothwendige Folge des gegenwärtigen, am Beste henden in der Hauptsache nichts ändernden Gesetzes sein, und eben so wenig ist zu besorgen, daß das Gesetz in der Ausführung zu einer größeren Belästigung der Gemeinden in Bezug auf die Armenversorgung, als sie bisher stattfand, zu größeren Opfern, - als den durch die bisherige Gesetzgebung gebotenen, und wohl gar zu Vermehrung der Arbeitsscheu und des Müssigganges Veran lassung bieten werde. Klar und beruhigend .besagt hieß der Entwurf, indem nach 6. bei der Einrichtung der Armenversorgung nicht über das, was die bisherigen Gesetze vorschreiben und zu deren Ausfüh rung zu verordnen sein wird, hinausgegangen werden soll. Und nach den Motiven zu Z§. 5.15. und 21. beabsichtigt die Staats regierung, durch den vorgelegten Gesetzentwurf und die zu erlas senden Administrativ-Verordnungen der Arbeitfcheu und dem Müssiggänge vorzubeugen und die dießfallsige Belästigung der Heimathgemcinden möglichst zu mindern. — Die vorangezoge nen, gemeinhin als die Bettel-Mandate prädicirten Gesetze v.on 1772 und resp. 173s, welche auch weiterhin noch für die Armen- Versorgungs-Einrichrungen die Norm abgeben sollen, enthalten in der That angemessene, auf gutem, wohlerwogenen Grunde be ruhende und großen Theils noch jetzt für zeitgemäß und praktisch passend zu erachtende Bestimmungen. Um, der Vollständigkeit halber, nur Einiges daraus hier zu erwähnen, so wird darin verordnet: „daß liederliche Müssiggänger oder solche Leute, die ihr Brod selbst verdienen können, von den für die wahrhafti gen Armen gesammelten Geldern nichts erhalten, durch die Obrigkeiten vielmehr zur Arbeit und eigner Gewinnung des Le bensunterhaltes angehalten werden sollen, und daß die Armen versorgung sich nur auf die derselben wirklich bedürftigen Perso nen beschranke, daß bei der Verwendung der Armengelder und der Rechnungsablegung darüber die Geistlichen und die Gemein den durch gewisse Vertreter zuzuziehen seien, daß die Verwaltung der Kasse sichren und dazu verpflichteten Männern übertragen werde, daß für die Armen vor allen Dingen von denjenigen Per sonen, welchen dießfalls eine rechtliche Verpflichtung obliegt, zu sorgen, und außerdem die Mildthatigkeit derjenigen Personen, welche die natürliche Schuldigkeit dazu anweise, auch dasjenige, was bei Hospitälern, Waisenhäusern, oder sonstigen Stiftungen hierzu fundiret worden, besonders in Anspruch zu nehmen sei, daß dann zunächst zu Werken der Freiwilligkeit und christlichen Bruderliebe Gelegenheit zu geben sei, und zwar bei Hochzeiten, Taufen, Kauf- und andren Contracten, Erbthcilungen, Testa mentserrichtungen, Begräbnissen, Communioncn, bei andern kirchlichen Feierlichkeiten, bei den Aufnahmen als Meister, Ge selle oder Lehrling von Handwerken und Innungen, als bei de nen auch noch bestimmte Antheile von den zur Lade zu beziehen den Einkünften an die Armenkasse abzugeben waren, und durch Ausstellung von Armenbüchsen an dazu genaueren Orten, daß sodann, dafern vorgedackre Mitte! nicht ausreichcn, von Zeit zu Zeit besondre freiwillige Collecten einzusammlen seien, hierbei sich Niemand ausschließen dürfe, widrigenfalls es der Obrigkeit zu stehe, dem Kargen ein billigmäßiges Beitrags-Quan mm vorzu schreiben und solches von ihm ohne Nachsicht einzubringen, und daß endlich, wenn auch hierbei nicht auszukommen, das Erseh lende durch Gemeinde-Anlagen mit Rücksicht auf die örtliche Ver fassung zu decken sei." — Uebrigens find noch durch besondre Ge setze, z. B. in Bezug auf die Bußtage, Kirchen-Collecten für die Armuth, angeordnet, wie denn auch Strasfälle Vorkommen, wo den Armenkassen ein Anspruch aus Skrasantheile zustcht, z. B. nach dem Rescripte vom 16. December 1825 und der Verordnung vom 23. Januar 1826. — Es blieb ferner nach dem Mandate von l73I, 6ap. I. §. XlV. den Obrigkeiten nachgelassen: „mit Rücksicht auf die örtlichen Einrichtungen und Bedürfnisse besondre Anordnungen für den Ort zu errichten, auch consirmi- ren zu lassen," wogegen in dem Mandate von 1772 §Z. 14. und 16. „ die Errichtung von Local-Armen-Ordnungen und deren Einsendung zur Regierungsbehörde" praceptiv an geordnet und außerdem Z. 14. die Vereinigung mehrerer Orte zu einer Armenkasse gestattet ward. — Daß diesen gesetzlichen Vorschrif ten und dem neuen Gesetze im Wege der Administrativ-Verord- nung keine ausdehnende und die Gemeinden ohne Noch belästi gende Anwendung werde gegeben, überall auf die vorwaltenden Umstande schonende Rücksicht genommen, eine mit Aufwand und Störung verbundene Veranstaltung da, wo es nicht ganz uner läßlich, nicht angeordnet, insonderheit z. V. da, wo noch zur Zeit keine Armen unterzubringen und zu versorgen sind, nicht so fort mit Verfügung auf Errichtung von Regulativen, Anstellung von Einnehmern, Aufbringung von Anlagen und Erbauung von Armenhäusern vorgeschritten werden, und daß es die Regierungs behörden, wenn nur über den Hermathbczirk Feststellung getrof fen und Nachweis darüber gegeben worden, es habe die Obrig keit und Gemeinde des Bezirks dafür hinlänglich gesorgt, daß, vorhandenen oder noch eintretenven Falles, die Versorgung von Armen erfolge oder erfolgen würde, hierbei bewenden lassen wer den; ist nach obigen Auseinandersetzungen so zuversichtlich zu er warten, daß die Deputation sich nicht einmal zur Empfehlung ei nes ausdrücklichen, dahin abzielenden Antrages in die Schrift veranlaßt finden kann. Dahingegen erlaubt sich dieselbe a) eine Modifikation des Z. 6. und zwar folgende, hinter den Worten „der gesetzlichen" aufzunehmende Einschaltung: „insonderheit auch in dem Mandate vom 11. April 1772 6sp. I. Z. 1. und §. 3. flgd. enthaltenen," i so wie b) einen Antrag in die Schrift vorzuschlagen, dahin ge richtet: i „die bei der Einrichtung der Armenversorgung unterzulegendcn Vorschriften aus der bisherigen Gesetzgebung zusammenfassen und mittelst Verordnung gleichzeitig mit dem gegenwärtigen Gesetze bekannt machen und einschärfen zu lassen." Wenn der Vorschlag Lil ». vorzüglich zum Zwecke hat, eine Gleichförmigkeit in der Anwendung der bestehenden Gesetze für sammlliche Landestheile zu begründen und dieß auf die gedachte Weise im vorliegenden Falle um so unbedenklicher geschehen kann, als die Vorschriften der Mandate von 1731 und 1772 im We sentlichen nicht verschieden sind und bei dem, worin das Man dat von 1772 eine neue oder bestimmtere Disposition enthält, zum Lheil wenigstens usuell dasselbe dem ältern Mandate von 1731 zur Erläuterung hat dienen müssen; so wird man sich da mit gewiß einverstehen, daß die Gewährung des Antrages sä b. nicht bloß für Policeibehmden, sondern auch für die Gemeinden und deren Mitglieder selbst nur erwünscht sein kann. Abg. v. Friesen: Gkgen das Deputationsgutachten habe ich nur zu erinnern, daß, wenn bei dem nächsten Landtage eia. neues Gesetz in dieser Beziehung gegeben werden sollte, diese Einschaltung nickt mehr paffend erscheinen kann. Referent, Abg. Roux: Ich muß den Abg. ersuchen, die Motiven auszufaffen, welche im Berichte liegen. Wird ein neues Gesetz über die Armenversorgung gegeben, werden die Bestim mungen festgesetzt, welche die Verbindlichkeit betreffen, wie auch die Art und Weise derselben, so beseitigt sich allerdings
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