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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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war dich em Ucbclstand, der sich weder theoretisch, besonders in' jetzigen Zeiten, noch praktisch rechtfertigen laßt, auch, leider, in z der Thar zu vielfachen Jnconvenienzen Anlaß gegeben hat, Welch j leichtes Mittel wäre es, durch den Ankauf eines wohlfeilen! Grundstücks mit Schulden sich oder einen Andern, dessen man sich entledigen will, anzukaufen, oder dieß nur durch ein Schein geschäft zu lhun, um dann die Gemeinde des betreffenden Ortes zur Versorgung zu nöthigen, da sie kein Widerspruchsrecht gegen die Anfassigmachung hat? Oder, wollte man ihr ein solches zu- j gestehen, wie gewaltthalig würde man da in die freie Gebahrung j über das Eigenthum eingm'sen, die Cvncurrenz der Grundstücks- ! acquirenten mindern und den ohnehin gesunkenen Grundwerth herabdrücken? Diese Rücksichten bleiben immer dieselben, und es macht dabei keinen Unterschied, ob man zur Erwerbung des Heimathsrechtes durch Ansässigmachung noch ein Wohnen überhaupt erfordern, oder ob man dieses Nebenerforderniß auf fünf oder mehr oder weniger Jahre stellen wolle oder nicht. — Ward zu dem angenommenen Grundsätze, daß mehr jähriger Wohnsitz niemals eine Heimathangehörigkeit begründen solle, ein fernerer hauptsächlicher Beweggrund darein gesetzt, daß man beschwerlicher Erörterungen überhoben zu werden beabsich tigte; so wird diese Absicht eben so unerreicht bleiben, möge man nun dem Wohnsitze allein, oder in Verbindung mit Ansässigkeit und Bürgerrecht, die fragliche Wirkung beilegen, — Und war um soll die Ertheilung des Bürgerrechtes just geeignet sein, dem mehrjährigen Wohnsitze diese Wirkung beizulcgcn? Warum will man wiederum einen Unterschied sanctjoniren zwischen StM- und Landbewohnern? Sollte bei lctzterä nicht in der Thar die Aufnahme in die Gemcindemitgliedschaft mit der Aufnahme in das städtische Bürgerrecht gleichstehen? Soll dieser Unterschied die Landbewohner besser oder geringer stellen, als die Bürger in den S tätten? Dazu kommt, baß in den Städten viele achtbare Bewohner selbstständig leben und wirken, welche nicht Bürger sind und daher ebenfalls (ob zu ihrem Vorthcile oder 9?achrheile, bleibe ununtersucht) ein andres Recht erhalten sollen, als die Übrigen städtischen Gemeindeglieder. Ließ ward bei dem vorigen Gesetzentwürfe bereits gefühlt und darum weder der Ansässigkeit, noch dem Bürgerrechte, eine besondre Wirkung in Bezug auf die Hermatherwerbung beigelegt, vielmehr im Allgemeinen selbststän diger fünfjähriger Wohnsitz als Grund zur Heimjschwerdung be zeichnet. Auch in den Motiven zu dem vorliegenden Gesetzent würfe wird dieß anerkannt, Md npr erwähnt, daß wenn Ansäs- sigmachung und Bürgerausnohme gar nicht zum Heimathrechte führen sollien, dieß theils in ziemlich auffallendem Contraste mir den hüchcngen Grundsätzen stehen, theils auf bedenkliche Meise die Bedeutung des Bürgerrechtes, und ?) die Wichtigkeit LeS Grundbesitzes hcrabsetzen werde, so wie ö) mit dcfl übrigen activen und passiven Wirkungen im Widerspruch zu stehen schei ne, die man dem Eintritte in dem Gemeindeverband als Bürger und Angesessene mit Recht beilege," und daß man dieserhajb die Verbindung des fünfjährigen Wohnsitzes mit d.em Bürgerrechte und der Ansässigkeit- als einen paffenden Mittelweg betrachtet habe. Die Deputation ist nicht gemeint, diese Gründe des Ge setzentwurfes für unbeachtlich zu erklären; sie fühlt und ehrt viel mehr die wohlmeinende Absicht, welche damit bezweckt werden soll. Auch sie ist ast «) nicht geneigt, schnellen Sprüngen von ei nem Extreme auf das andere das Wort zu reden. Allein die obi gen, für ihre Ansicht bezogenen, Momente erschienen ihr so über wiegend und, sowohl theoretisch als praktisch betrachtet, so durch greifend, daß sie in dem Contraste der für den neuen Gesetzent wurf vorgeschlagenen Dispositionen mit denen der bisherigen Ge setze nur eine nothwendige Verbesserung der Legislation, die Ab stellung eines Urbrlstandes erblicken konnte. UeKrigenß ward bisher das Bürgerrecht unter den Erwerbungsarten des Hci- mathsrechtcs nicht specicll aufgezählt. — Die bisherigen Gesetze, insonderheit das erblandische Generale vom 1. Juli 1809 und das Oberamts-Patcnt vom 22, Juni 1809 verordnen, es solle bei der Heimathsangehörigkeit gesehen werden zunächst darauf, wo sie durch Ansässigkeit, dann darauf, wo sie durch zweijährigen Wohnsitz (in den ältern Gesetzen von 1731 und 1772 war zehnjähriger 'Aufenthalt erfordert), und zuletzt darauf, wo sie durch Geburt erlangt sei. Auch die Deputation versagt all st. und dem Bürgerrechte und der Ansässigkeit nicht die volle Würdigung. Allein sie glaubt nicht, es werde, wenn festgestellt wird, daß ein Bürger oder An gesessener, welcher noch nicht volle fünf Jahre in diesem Verhält nisse sich befunden und verarmt, an seinem Geburtsorte, nach Ablauf dieses Zeitraums aber, am Orte der Bürgerausnahme oder Ansässigkeit, Anspruch auf Versorgung habe, das Bürger recht an seiner Bedeutung und die Ansässigkeit an ihrer Wichtig keit mehr verlieren, als wenn festgestellt wird, daß die Versor- gungslast den Geburtsort eben so nach 5 Jahren, wie, dem Entwürfe gemäß, vor Ablauf der 5 Jahre treffe. Auch die Deputation verhehlt cs nicht, daß aü S) nicht ohne Grund die Frage aufgeworfen werden könne, ob cs nicht hart sei, wenn cjn Mann, der fünf, zehn oder noch mehr Jahre hindurch an einem Orte als Bürger oder Angesessener gelebt, seine Bei trage zu den Gemeindclasten geleistet, vielleicht viel für das Ge- mcindcwesen gethan und ihm große Opfer gebracht hat, in Be kanntschaften und Verbindungen steht, die ihm anderwärts feh len, und ein Gewerbe, das er versteht und wodurch er sich noch zum Theil seinen Unterhalt verdienen konnte, vielleicht in seinem ! Geburtsorte nicht treiben darf, wie dieß z. B. bei den Zunftge werben vorkommen kann, oder am Orte des Aufenthalts ein Aus gedinge genießt, welches an den Ort gebunden ist, nun, da er ^verarmt, diesen Ort verlassen, an einem andern Orte, der ihm fremd geworden ist, und dem er nichts geleistet hat und wo ihm ! obbemerkte Zugänge abgehen, Aufnahme und Unterstützung su» chen und diese daselbst erhalten soll. Nicht fehlen kann es, daß es Manchem befremdlich dünken wird, wenn ein Mann, der in einer Stadt oder auf einem Dorfe lange Jahre hindurch lebt, die allgemeineAchtung gcnießtund vielleicht Ehrenämter bekleidet, doch nicht seine Heimath daselbsthaben soll. Allein diese Frage und dieses Befremden wird nicht beseitiget, wenn mgn überhaupt zur Ansässigkeit Md zum Bürgerrechte einen durch längere Zeit fort gesetzten Wohnsitz erfordere, — Fast eben dieselbe Unebenheit nfmmt man nach dem Gesetzentwürfe wahr, im Bezug auf die Bewohner der Städte, welche weder ansässig noch Bürger sind, und in Bezug auf die unansassigen Gemeindeglieder r'n den Dör fern. Gs sind dieß nicht sowohl Gründe für dje belegten speciellen Dispositionen im Gesetzentwürfe, son dern fast nur Einwendungen gegen das Pxincip des Ge setzentwurfes,— Es deuten diese Einwendungen auf Här ten hin, die der dem Gesetzentwürfe unterliegende Grundsatz im Gefolge führt, Doch dieser ist von den Ständen angenommen und zwar aps so trifftigen Gründen, daß sie bei der Staatsregie- rung Annahme fanden, Md, wie es außer der Möglichkeit beru het, irgend ein Princip für ein Hcimathgxfttz aufzustellen, Has ohne solche daraus folgende Härten wäre, so dürften sich dieselben unfraglich bei dem angenommenen Grundsätze, welcher für alle Staatsangehörige ein gleiches Recht und eine gleiche Verbindlich keit bezweckt, noch am ehesten ausgikichcn, und außerdem bedeu tend mindern, wenn man die §Z, 23. und 24. proponirten, zu Beseitigung so mancher aus dem praktischen Gesichtspunkte zu er hebender Bedenken gegen das ganze Princip des Gesetzes gar sehr geeigneten Bestimmungen annimmt; so wie sie denn auch wohl
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