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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Lande zu tn-fftn. Aus diesem Gesichtspunkte aber allein laßt des Entwurfs unbedingt verwirft. Dos Princip, welches die Ich will den Fall setzen, daß Ansässigkeit. Die Deputation geht davon aus, weil die Kam mern sich darüber ausgesprochen hätten, daß mehrjähriger Wohnsitz nicht mehr genügen könne, um ein Recht auf Versor gung bei eintretcndcr Verarmung zu begründen. Dem scheint nicht so zu fein. Die Kammer hat sich blos darüber entschie den, daß der bloße Aufenthalt nicht mehr das Recht gebe, sie hat aber nicht gesagt, daß der Aufenthalt, verbunden mit An sässigkeit, durchaus kein Heimathsrecht geben soll. Eben so wenig aus dem, was die Verhandlungen darüber sagen, als aus dem königl. Decrcte, habe ich abnehmen können, daß vom theilk worden, oder außerdem b) an welchem er geboren. Aus drückliche Erryeilung derHeimathangchörigkeit stehet der Orts ¬ biese Kategorie. .Abg. Richter (aus Lengenfeld): Ich habe bloß zu ent gegnen, daß. dieß..hier nicht bestimmt ausgedrückt ist, und es doch besser wäre, wenn eine solche Bestimmung in das Gesetz ausgenommen würde. Abg. v.Thielau: Meine Herren! der vorliegende Ge ¬ ber Armenkasse in Anspruch nehmen. Dieser Fall tritt häufig in Fabrikorten ein. Würde man diese Personen an den Ort ih rer Geburt transportiren, so würde dieser Verdienst, wodurch ihre Ernährung aus der Armenkasse erleichtert wird, ganz Weg fällen, sie würden keine Gelegenheit mehr zum Verdienst haben, und nun ganz allein aus der Armenkasse des Geburtsorts ernährt werden müssen. Dieser sehr oft vorkommende Fall würde doch er nicht deswegen ein Gemeindemitglicd, nein, sondern weil er ansässig ist, weil damit Rechte und Verbindlichkeiten verbunden sind, die ihn eigentlich als Gemeindeglied bezeichnen. Wir können nicht leugnen, daß mit der Ansässigkeit eine Menge Ver pflichtungen und Verbindlichkeiten verknüpft sind, die ohne An sässigkeit gar nicht gedacht werden können. Ja, das eigentliche obrigkeit, aber nur unter verfassungsmäßiger Zustimmung Deputation aufgestellt hat, ist das alleinige der Geburt unter der Gemeinde des Heimath- und Armcnvcrsoraunabezirks Verwerfung des bis jetzt bei uns stattgefundenen Princips der (§. 3.) zu." Abg. Richter (aus Lengenfeld): Nach dec Meinung der Deputation ist die Verbindlichkeit zur Versorgung der Armen bloß dem Orte der Geburt aufgelegt, und dann dem Orte, wo er das Heimathsrecht ausdrücklich erlangt hat. Nun muß ich überhaupt bemerken, daß ich nicht glaube, es werde der Fall leicht vorkommen, daß ein Ort einen solchen Heiinathsschein ausstellen wird; denn er steht der Erklärung gleich, man wolle das Individuum, wenn cs verarme, ernähren. Ich muß aber hier noch auf 2 Fälle aufmerksam machen; der erste Fall ist der: Es kommt Jemand in mißliche Umstande, er kann sich! Wohnsitzrechte die Rede gewesen sei, sondern es war blos vom aber noch etwas verdienen, muß aber auch einen Zuschuß aus j Auftnthalsorte die Rede. Warum die Kammer den mehrjähri gen Aufenthalt nicht anerkannt hat, scheint sich darauf zu grün den, daß die bloße Willkühr dabei obwaltet, irgend einer Ge meinde die Verbindlichkeit zur Versorgung eines Armen aufzu legen , und weil namentlich bei vielen Leuten, die in einen Ort kommen, keine Garantie vorhanden ist, daß sie nicht früher oder spater der Gemeinde zur Last fallen. Dem ist aber nicht so bei der Ansässigkeit; da ist zu erwarten, daß der Mann so viel hat, »vri-vr,» sl.pt. v/t vvtt.vtLrlttt.tlvpyuu. rvutvr vvip vrr LirtsUsklL"^; vu tjl zu rlrvttltru, vup vrl. A-tuurr jv v^r pur, einer gesetzlichen Bestimmung noch bedürfen, und zwar, daß in ! um leben zu können, cs ist die Präsumtion unbedingt dafür, daß diesem Falle der Ort des Aufenthalts mit dem Orte der Geburt! er der Gemeinde nicht zur Last fallt. Ich selbst bin der Mei- communicire, damit sie sich darüber gemeinschaftlich verstehen, ob ° nung, welche die Kammer ausgesprochen hat, daß der Aufent- der Ort der Geburt ihn aufnchmen will, oder ob dieser zu seiner I halt an und für sich nicht ein Recht' für die Armenversorgung Erhaltung an dem Wohnorte etwas beitragen will. Der andere! geben könne; ich bin aber der Meinung, daß die Ansässigkeit Fall ist der: Die Person wird an dem Orte des Aufenthalts r niemals aus einem solchen Gesetze meggclaffen werden könne, krank. Im gesunden Zustande hatte er keinen.Anspruch an die r Der Hauptgrund, warum die Deputation die Ansässigkeit mit Armenkasse zu machen gebraucht; allein da er krank ist, muß^ dem Principe, das die Kammer ausgesprochen hat, nicht vcrein- er unterstützt werden, und da würde nun die Frage entstehen, z bar halt, beruht in einem Zusatze zum §. 8., daß nämlich nur ob der Geburtsort dem Aufenthaltsorte die Curkosten ersetzen soll! nach fünfjähriger Ansässigkeit ein solches Recht begründet werde, oder nicht. Diese Zwei Falle würden näher zu bestimmen l Das widerspricht allerdings dem Princip, und darin erkenne ich sein. t die Ansicht der Deputation als vollkommen richtig an. Wenn Nrfercnt Abg. Roux: Wenn der Abg. die 23. und 24. j man das Princip anerkennt, daß die Ansässigkeit das Hnmaths- mit Aufmerksamkeit liesst, so wird cr sich überzeugen, daß das ! recht begründen soll, so kann man nicht hinzusetzen, nach wel- erste Gedenken sich beseitige. Der 2. Fall dürfte sich auch crle- eher Zeitdauer cs eintretcn soll; entweder ist die Ansässigkeit kein digsn; denn die Kranken - und Curkosten gehören in dem Falle, Mittel, das Heimathsrecht zu erwerben, oder sie ist «s von dem wenn der Patient sie nicht aus seinen Mitteln zu erschwingen! Augenblicke an, wo sie eintritt. " j vermag, in den Armenaufwand überhaupt und fallen also in einer 5 Jahre lang ein Haus in einer Gemeinde hat, so wird ' ov nickt tnn . sondern ev dahin führen werden, daß jeder sich fleißiger anstrcngen wird,: fttzentwurf enthalt Bestimmungen, welche in diesem Augen- den ihm am meisten beschwerlichen Fall der Verwei- Sachsen um so wichtiger werden, jemehr das Bedürf- sung an den Heunathortzu kommen.— Nach vcr Ansicht der l .. ' .. .. Deputation würde sonach der ß. 8. in folgender Maße abzu- nlß gefühlt wird, Bestimmungen über dre Armenversorgung ändern sein: Lande zu treffen. Aus diesem Gesichtspunkte aber allein läßt „Jeder sächsische Staatsangehörige ist an demjenigen Orte sich ein solcher Gesetzentwurf beurthcilen, und ich kann daher heimathangehörig H wo ihm das Hcimathrecht ausdrücklich er- mit der Deputation nicht übereinstimmen, wenn sie den §. 8.
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