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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Kriterium eines Bürgers in einer Stadt und auf dem Lande, ist die Ansässigmachung. Er erfüllt alle Verbindlichkeiten, wel che auf der Gemeinde liegen, er hat eine Menge Dienstleistun gen und Abgaben für die Commun und den Staat zu tragen, welche gerade nur die Ansässigen treffen; denn eS giebt eine Menge Leistungen in unserer Gesetzgebung, wv nur die Anfasst gen angezogen werden, und kein anderer. Ist also ein solches Kriterium für den Würger, für das Gemeinveglied vorhanden, so scheint es mir auch ein essentielles Erforderniß zu sein, zur Gemeinde zu gehören. Ich kann mich trotz aller der Gründe, welche die Deputation aufgestellt hat, nicht überzeugen, daß man ohne diese Bestimmung durchkommen könne. Es liegt ein Grund dafür schon an und für sich in der Gesetzgebung des Aus landes. Das Ausland wird jeden, der in dem Lande gelebt hat, als einen Bürger des Landes anerkennen, wenn er nur an sässig ist. Wir wollen aber gerade das Princip umkehren und sagen: Ein Ansässiger gehört nicht in den Ort, wo er ansässig gewesen ist, er gehört in den Ort der Geburt. Den ken Sie sich den Fall, daß einer in der Stadt lebt, aber da nicht ansässig ist, sondern auf dem Lande, so gehört er nicht in die Stadt, sondern auf das Land. Gesetzt, er ist gar nicht auf dem Lande geboren, so gehört er doch dahin, wo er ansässig ist, wo er die Verbindlichkeit als Gemeindemitglied erfüllt hat; er muß alle Abgaben und Leistungen dort tragen, welche Commu- nm und Gesetze ihm auflegen. Man hat angeführt, daß auch Ansässigkeit keine Garantie gebe, und das, meine Herren, ge- weil ich glaube, daß hierin ein Widerspruch mit dem Principe liege. Die Kammer hat gesagt, der Aufenthaltsort solle nicht entscheiden, also kann auch ein 2, 3 bis mehrjähriger Aufenthalt nicht entscheiden. Ist die Ansässigkeit das Princip, so ist sie es nur allein, wollen Sie diese aber nicht gelten lassen, dann müssen Sie dieses Princip ganz verwerfen, dann ist aber auch die ausdrückliche Ertheilung des Heimathsrcchts eben so gut zu verwerfen; denn sie ist ebenfalls willkührlich. Die Gemeinde hat das Stecht, so bald sich einer ansässig machen will, aber keine Garantie leisten kann, z. B. er ist ein Betrüger oder überhaupt ein schlechter Mensch, die Ansässigmachung ihm streitig zu ma chen, und sie wird immer dazu Mittel finden; aber je mehr man die Einwirkung der Obrigkert und selbst der Gemeinden auf die Ansässigmachung beschränken kann, desto besser ist es. Die Ansässigmachung muß doch geschehen können. In der frühem Gesetzgebung hat man den Gemeinden scheinbare Rechte gege ben, man hat gesagt, sie sollen über das Vermögen und dergl. communiciren; das scheint mir aber nicht zweckmäßig zu sein; der freie Aufenthalt, ohne daß die Regierung oder die Commun sich überall darein mischt, ist ein Hauptbedurfm'ß, das wir Haden. Stellen Sie das Princip auf: Die Ansässigkeit giebt ein Recht auf Erwerbung des Heimathsrechts, schließen Sie aber alle Bedingungen davon aus, so werden Sie keinen Nach theil davon haben, weil ja der Aufenthaltsort kein Heimaths- recht mehr begründet. Ich kann wohl sagen, daß ich glaube, es sei eine solche Bestimmung für das Gesetz von wesentlichem stehe ich zu, daß eine solche Garantie, wie man sie hier verlangt, Nutzen. Ich habe selbst gehört, daß man sogar in andern nirgends gegeben werden kann. Aber ich frage: Geben Sie das Gesetz wegen der Ausnahme unter lOO Fällen, oder wegen der Regel? Und da können wir doch die Regel aufstellen, daß unter hundert Fallen kaum ein Scheingeschäft gemacht wird. Staaten von dem hier ausgesprochenen Princip zmückgekommcn ist, und es ist zu erwägen, daß in Baiern dieses Princip statt gefunden hat, daß aber die Ansässigkeit wieder hervorgerufen wurde, weil es nicht möglich war, anders durchzukommen. Man sagt, es werde ein solches Individuum von einer Com- mun oft nur unterstützt, daß er sich in einer andern Commun ein Häuschen baue, und so werde er da ansässig. Ist denn ein solcher Fall die Regel, oder sind unter IOO Fallen, wo von Ausweisung eines Individuums die Rede war, ein oder zwei Fälle, wo dieses yorgekymmen ist? Zch glaube, nein; denn es können Nausende von Fällen vorkommen, ehe die Versorgung eines Armen dadurch stattgefunden hätte, daß man ein Schein geschäft getrieben hat. Gcsitzt, cs geschehe auch, ist das ein Rachtheri? Ich glaube nicht; denn das Unglück kann in der Abg. Richter (aus Lengenfeld): Zur Vertheidigung deS Deputationsgutachtcns muß ich bemerken: Wenn die Ansässig keit einem Orte die Verbindlichkeit auflegt, die Armen zu er nähren, so wird die Gemeinde auch das Recht haben müssen, sich einer solchen Ansässigmachung entgegen zu stellen. Dieser Fall ist auch schon öfter bisher eingetreten. Wenn ein solches kleines Häuschen gekauft werden sollte, so haben die Gemein deglieder Einwendungen dagegen gemacht. Was den Punct betrifft, daß auf diese Art eine Gemeinde sich öfters der Ernäh rung eines Armen zu entziehen suchte, daß sic ein kleines Häus chen in einer andern Gemeinde ankaufte, so muß ich bemerken, einen Commun, wie in her andern stattfmven. Wenn eine Commun ein solches Häuschen in einer andern Commun kaufen würde, so würde das Mittel auch der andern Commun bleiben, und dann, meine Herren, glaube ich, daß den Communen nicht einfüLm wird, ein solches Häuschen zu kaufen; da hätte eine solche Gemeinde yie! zu thun, welche mit solchen Leuten über fülltist, die nichts baden, und deren Garantie auf nichts be ruht, als aus ihre? Arbeit. Nach ursprünglich deutschem Rechte begründet die Ansässigkeit das Heimathsrecht, und daher wün sche ich nicht, daß man es aus dem §. weglaff?. Bann erlaube ich mir aber darauf anzutragefl; „daß der Zusatz zum tz. Wegfälle," daß in meiner Praxis diesir Fall oft vorgekommcn ist, ja, cs ist sogar so weit gegangen, daß eine Gemeinde den Bauplatz gekauft hat, und die einzelnen Mitglieder führten npn die ein zelnen Baumstämme herbei. Abg. v. Mayer: Es sind zwei Wechselwirkungen in Frage, die wesentlich mit einander Zusammenhängen, und als Princip betrachtet werben müssen, wenn man sich zu einem Princip ver einigen will. Wgs der Abg. so eben bemerkt hat, ist sehr rich tig , und ist eine von diesen Wechselwirkungen. Wenn man die Ansässigmachung uns) die Gewinnung des Bürgerrechts alß einen Grund
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