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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ist während meiner Entfernung von der Ständeversammlung adoptirt worden. Es wird nach meiner Ueberzeugung jener Zustand der Abwehr enden, der gegenwärtig von Commun zu Commun, in dem gemeinschaftlichen Vaterlande vorhanden war, und dessen bedauerliche Folge es sein müßte, die persönliche Freiheit, die Gelegenheit, überall Erwerb aufzusuchen, na mentlich für den Unbemittelten, dem das Geschick nicht sofort günstig war, zu beschranken. Hatte man aber einen neuen Grundsatz nunmehr angenommen, war von Seiten der StaatS- regierung bei der darüber statt gefundenen Berathung gegen den selben eine zustimmende Erklärung erfolgt, so hat es mich sehr überraschen müssen, in dem nun erschienenen Entwürfe zu einem Heimathsgesetze so wesentliche Abweichungen davon zu finden. Meine Ueberraschung steigerte sich, indem ich das neue Princip durch den Schlußsatz des 8. §., vielleicht aus Nachgiebigkeit ge gen diejenigen, welche das alte aufzugeben nicht geneigt gewe sen , wesentlich alterirt sah und deshalb der Besorgniß mich nicht entschlagen konnte, jene Erschwerungen der Wohnsitznahme, welche dem alten Principe stets gefolgt sind, auch mit der neuen Grundlage in Conflict gestellt zu sehen, obschon man dieselben zu vermeiden beabsichtigt hatte. Unsere geehrte Deputation hat sich dagegen, wie ich es auch von der Kammer hoffe, dahin erklärt, daß man hier die Spuren der alten Verfassung nicht verewigen müsse. Die Ansässigkeit mit einem Wohngebäude soll nach dem Gesetzentwurf die Heimathsangehörigkeit begrün den; dadurch aber wird für einige so rasch sich vermehrende städtische Communen die Besorgniß bleiben, daß die an fie zu machenden Armenversorgungsansprüche sich ferner mehren; denn bei der Baulust in unserer Zeit, bei der Bereitwilligkeit, auf Grundstücke Capitalien zu leihen, bei der nicht seltenen Ver schuldung der Erbauer an die Gewerke, sind erstere nicht selten insolvent, ehe die neue Wohnung von ihnen bezogen werden kann. Noch weniger kann man zugebm, wenn man mit Ge rechtigkeit das nrue Princip für Stadt und Land ins Leben ru fen will, daß die Gewinnung des Bürgerrechtes die Hermaths- angehörigkeit zur Folge habe. Ist denn irgend ein selbstständiges Gewerbe ohne das Bürgerrecht auSzuüben, und muß man nicht deshalb erwarten, daß die Communen, in deren Mitte, ohne daß sie dazu Veranlassung gaben, Erwerb gesucht wird, mit dem alten Mißtrauen denen die Wohnsitznahme zu erschweren suchen werden, deren Existenz im mindesten zweifelhaft sein dürfte. Nicht «ine geringe Zahl gerade von verarmten Bür gern, also selbstständig gewesenen Miteinwohnern ist es, welche die Communen belastet. Endlich müßte ich mich gegen die Zu mischung des fünfjährigen Zeitraumes erklären, nach dessen Ablauf die Erlangung der Ansässigkeit mit einem Wohnhause, oder des Bürgerrechts die Heimathsangehörigkeit begründen sollen. Hierdurch besonders würde der alte Hader zwischen Commun und Commun, das Mißtrauen und Nachspüren in die Verhältnisse der Individuen aufs Neue angeregt werden. Daher trete ich der Deputationsansicht unbedingt bei, daß nur ausdrückliche Ertheilung oder Geburt dieHeimathsangehörigkeit begründe, und halte mich überzeugt, daß alle Nachtheile, welche einzelne Communen anfänglich in Folge des neuen Princips tref fen dürsten, sich in weiterem Verfolge ausgleichen müssen, und im Allgemeinen die bei der frühern DiScussion zu Gunsten des neuen Princips angeführten Vortheile sich bewähren werden. Abg. Seer. Bergmann: Ich kann mich für die Deputa tion nicht erklären. Was das Princip anlangt, so habe ich, als die Kammer sich darüber berirth, gleichfalls erklärt, daß ein längerer Aufenthalt keinen Anspruch auf das Heimathsrecht be wirken könne; wenn aber die Deputation vorschlagt, daß die Ansässigmachung und die Gewinnung des Bürgerrechts durch aus keinen Anspruch begründen soll, so habe ich dabei mehr fache Bedenken. Ich glaube, es würde sehr schwierig sein, daß Jemand, der in einer Stadt oder in einer Gemeinde nicht geboren ist, daselbst das Bürgerrecht gewinnen würde, wenn er die Aussicht hat, daß er, möge er sein Geschäft betreiben, wie er wolle, ansässig sein oder nicht, durchaus nie als Mitglied der Commun betrachtet werde und das Heimathsrecht erhalte. Ich bin der Ueberzeugung, daß gerade die Ansässigmachung und die Gewinnung des Bürgerrechts das Band sind, welches die Mitglieder der Städte vereinigt. Was soll daraus werden? Ich sehe aus einer solchen Maßregel nichts, als den Geist des- Kleinlichen und des Separatismus hervorgehen, und es scheint mir daher passend, daß die Ansässigmachung als Grund zur Erlangung des Heimathsrechts angenommen werde; denn ich glaube, es werde sich nie Jemand an einen Gemeindeverband anschließen, wenn er weiß, daß er, er möge Communalabqa- ben getragen und Communalämter übernommen haben, doch nicht heimisch werde, und daß, wenn er verarmt, der Versor gungsfonds, wozu er doch beigetragen hat, nicht für ihn da ist. Wenn man sagt, eS werde das durch die Ertheilung des Hei- mathsrechteö beseitigt, so weiß ich aus Erfahrung, wir schwie rig eine solche Ertheilung wird. Giebt das Gesetz die Veran lassung selbst, daß solche Gesuche abgewiesen werden können, so daß die Gemeinde nicht genöthigt ist, das Heimathsrecht zu ertheilen, so wird das bei den Stadträthen und Stadtverordne ten in sehr vielen Fällen Bedenken Hervorrufen, ob sie das Hei- mathsrccht ertheilen sollen; denn eine Verbindlichkeit dazu ist nicht vorhanden. Ueberdieß scheint mir auch der Gesetzentwurf, für welchen ich mich wehr erklären würde, als für das Gutach ten der Deputation schon deshalb um so annehmbarer, als durch die Städteordnung schon darauf hingedeutet ist. Ich glaube, daß, was die Städte betrifft, schon solche Dispositio nen vorhanden sind, daß man einen, von dem man nicht über zeugt ist, daß er fortkommen könne, nicht aufzunehmen braucht, Daher stimme ich gegen das Deputationsgutachten. Was aber den fünfjährigen Zeitraum anlangt, so glaube ich, müßte er wenigstens in Bezug auf die Ansässigkeit wegfallen; obwohl er in Bezug auf das Bürgerrecht stehen bleiben könnte. Abg. Eisen stuck: Daß dieser 8. Z. der wichtigste uvd schwierigste §. im ganzen Gesetzentwürfe sei, darüber kann Nie mand in Zweifel sein, und die jetzige Discussion Harrs bewährt. Es ist das Bedenken erhoben worden, ob überhaupt nicht schon der Satz feststehe, daß die Ansässigkeit und das Bürgerrecht keine
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