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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Begründung dcsHeimathsrechtes aussprechen könne. Allerdings haben beide Kammern diese Ansicht gehabt, jedoch wird dieser Beschluß der Leiden Kammern nur dann gesetzliche Kraft erlan gen, wenn die Staatsregierung beistimmt. Die Sache liegt nun vor, und es haben sich vier Ansichten herauSgcstellt. Die eine ist die Ansicht der Deputation, die andere, die des Gesetzent wurfs, die dritte, die des Abg. von Lhielau und die vierte, die des Abg. von Mayer. Wenn man unbefangen diese Ansichten gegen einander stellt, so glaube ich doch, wird in der Theorie die erste das Meiste für sich haben. Die andern, man mag sie nehmen, wie man wolle, führen Differenzen herbes. Nimmt man die Ansässigkeit als Begründung des HeimathsrechLS mit an, so ist der Fall nicht nur möglich, sondern auch vorhanden, daß jemand an 2, 3 bis 4 Orten ansässig ist; nun frage ich, welcher Ort der Ansässigmachung ist der Heimathsort? Also theoretisch scheint dieser Satz sich niemals begründen zu lassen; denn es kann jemand die Ansässigkeit an mehreren Orten behaup tet haben. Nehmen Sie den Fall, daß.ein Mann, der Grund stücke in mehreren Communen hat, verarmt; wo hat er da seine Heimath? Ich weiß es mir nicht zu entwickeln. Mit dem Bür gerrecht ist es gewissermaßen auch so, weil es mit der Ansässig keit verknüpft ist; und wenn er ein Zabrikgewerbe an mehreren Orten treibt, so müßte er auch an mehreren Orten das Heimaths- recht haben. Schon dieser Grund scheint dafür zu bürgen, daß der Satz, das Heimathsrecht werde nur durch Geburt begründet, theoretisch der richtige sei. Die Ausführung mag Schwierig keiten haben, das glaube ich, es mögen Harten entstehen, das will ich nicht leugnen, aber nehmen Sie auch ein anderes Aus kunftsmittel an, so bleiben die Harten doch, und wo es mehr oder weniger derselben gkebt, das ist problematisch, und wenn das problematisch ist, so ist der einfachere Weg der richtigere, und besser eine durchgreifende Maßregel festzuhalten. Nun will ich allerdings nicht leugnen, daß ich in der Richtigkeit meiner Ansicht, ob das, was die Theorie aufstellt, sich auch praktisch durchführen lasse, dadurch etwas schwankend geworden bin, was ich von Baiern unlängst gehört habe. Es ist mir versichert wor den, daß man in Baiern mit diesem Grundsätze, wie ihn das De putationsgutachten aufgestellt hat, nicht durchgekommen sei, daß man den Grund der Ansässigmachung wieder habe eintreten lassen müssen. Sollte das wahr sein, so würde es allerdings der Erfahrung bedürfen, um zu ermessen, in welcher Beziehung sich die größern Härten Herausstellen. Nehme ichchen Gesetzentwurf, so hat er sich bemüht, die Härte zu mildern, welche darin liegt, daß die Ansässigmachung kein Heimathsrecht begründen soll; es ist wahr, es wird die freie Gebahrung des Grunbeigenthums dadurch behindert werden können, wenn man die Ansässigkeit nicht als Grund zur Erlangung des Heimathsrechts an sieht; ich will selbst zugestehen, daß wegen des Mißbrauchs etwas sonst rationelles nicht verworfen werden könne und solle; daß häufige Mißbräuche in dieser Beziehung vorkommen ist nur zu wahr, und sie treten häufiger ein, als man glaubt. Kann es sich nun bloß noch über die Ansässigkeit handeln, darum, ob nicht außer Druck und Papier von B, G Teubner in Dresden. der Geburt noch die Ansässigkeit zu beachten sei, und ob man nicht wegen der praktischen Bedenken die Theorie hier verleugnen müsse, so muß ich doch daS Bürgerrecht besonders Herausheden. Wenn ich bedenke, daß der hauptsächlichste Zweck des Gesetzes sein müsse, den freien Verkehr der Staatsbürger und den Abzug möglichst zu erleichtern, so muß ich sagen, daß zum großen Theil dieser Zweck vereitelt wird, wenn man durch die Erlangung des Bürgerrechts nicht daS Heimathsrecht begründen lassen wollte. Es ist jetzt bestimmt, daß, wenn jetzt jemand Bürger werden wollte, und die Erwerbsfähigkeit nachwies, er ausgenommen werden mußte. Cs ist dieß auch richtig, weil, weiter hierin zu gehen, eine große Beschränkung der Gewerbsfrciheit zur Folge haben würde. Aber soll ausgesprochen werden, daß mit dem Bürgerrechte zugleich das Heimathsrecht gegeben werden soll, so würde ich das noch weniger annehmen können, als die Ansässig machung. Bei dieser ist der Grund vorhanden, daß der Verkehr mit dem Grundeigenthum dabei interessirt sei, waS bei dem Bür gerrecht nicht eintritt; wohl aber ist es für die Städte von gro ßem Vortheil, wenn jeder, der sich niederlassen will, der ein un bescholtener Mann und kein Allmosenpercipienr ist, sich nieder lassen kann, ohne daß man berechtigt ist, ihm Schwierigkei ten in den Weg zu legen. Dieß führt mich auf das, was der Abg. von Mayer erwähnt hat. Da muß ich nun nach allen Er fahrungen, welche mir zu Theil geworden sind, den Ansichten des Abg. v. Thielau beipflichten. Es ist richtig, daß, wenn ich eine Gemeinde als eine Gesellschaft ansehe, ich sie auch als be- ! rechtigt erkennen muß, darüber sich zu. bestimmen, wenn eine Ge sellschaft jemanden in ihre Mitte aufnehmen soll, und wenn sich also allerdings der Grundsatz rechtfertigen läßt, die Gesellschaft müsse die Wahl Haben, ob sie jemanden aufnehmen wolle, so glaube ich doch, würde dieses in der Ausführung wegen der viel- fertigen Particularinteressen, die fortwährend berührt werden, nur nachtherlig sein. Gesetzt, in einer Gemeinde sind 2 von ei ner Profession, ein dritter will sich niederlassen; nun werden es die andern 2 zu verhindern suchen, und der dritte wird den Ka balen Preis gegeben. Man entgegne mir nicht, es sei das ein Mißbrauch, und darauf könne das Gesetz nicht Rücksicht neh men; denn ich muß leider sagen, es liegt in der Natur der Men schen, daß derartige Mißbrauche allenthalben und überall vor kommen, und mir scheint es bedenklich, diese Willkühr dm Ge meinden anheim zu geben. Ich glaubt übrigens auch, daß dir Regierung nicht die Berechtigung habe, jemanden ohne Weiteres der Gemeinde aufzubürden, das soll nicht sein; hingegen auf der andern Seite ist auch den Gemeinden ein solches Recht nicht zuzu gestehen. In andern Ländern hat es sich gezeigt, daß ein solches Recht große Nachtheile mit sich bringe; ich führe z>. B. die Schwei- zer-Cantons an, wo die große Schwierigkeit, welche man bei der Ertheilung des Heimathsrechtes hat bestehen lassen, große Nachtheile hervorgerufen hat; es sind eine Menge Heimathslose entstanden, und ein Gesetzentwurf geht nun damit um, andere Bestimmungen eintreten zu lassen. > (Beschluß folgt.) Eeranrwortliche Re-anion L. Gretschel.
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